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{'item': '4Ob574/89; 9Ob710/91; 8Ob604/92; 1Ob252/97h; 9Ob97/98z; 3Ob37/98g; 3Ob37/98g; 8Ob265/98y; 1Ob53/00a; 6Ob332/00t; 6Ob331/00w; 6Ob7/01z; 6Ob23

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0008550 Entscheidungsdatum29.01.2025 Geschäftszahl4Ob574/89; 9Ob710/91; 8Ob604/92; 1Ob252/97h; 9Ob97/98z; 3Ob37/98g; 3Ob37/98g; 8Ob265/98y; 1Ob53/00a; 6Ob332/00t; 6Ob331/00w; 6Ob7/01z; 6Ob232/01p; 10ObS193/02h; 10ObS214/02x; 5Ob177/04x; 1Ob182/05d; 8Ob103/06i; 10Ob18/08g; 2Ob173/08t; 1Ob3/09m; 15Os155/11z; 12Os97/14b; 7Ob130/16t; 7Ob209/24x NormAußStrG §238 Abs2 AußStrG §247 AußStrG 2005 §120 AußStrG 2005 §125 Rechtssatz§ 247 AußStrG, wonach der Beschluss, mit dem der Sachwalter bestellt wird, erst mit dem Eintritt der Rechtskraft wirksam wird, gilt für die Bestellung eines einstweiligen Sachwalters nicht; diese wird mit der Zustellung wirksam.Paragraph 247, AußStrG, wonach der Beschluss, mit dem der Sachwalter bestellt wird, erst mit dem Eintritt der Rechtskraft wirksam wird, gilt für die Bestellung eines einstweiligen Sachwalters nicht; diese wird mit der Zustellung wirksam. EntscheidungstexteTE OGH 1989-09-12 4 Ob 574/89 TE OGH 1991-08-28 9 Ob 710/91 Veröff: SZ 64/111 = NZ 1992,294 TE OGH 1992-08-31 8 Ob 604/92 Veröff: SZ 64/111 TE OGH 1997-08-27 1 Ob 252/97h Auch TE OGH 1998-04-15 9 Ob 97/98z Vgl auch; Beisatz: Erfolgt ein Wechsel in der Person des Sachwalters, gilt § 12 AußStrG. Dieser Beschluss wird im Gegensatz zum Beschluss, mit dem der Sachwalter bestellt wird, mit der Zustellung wirksam. (T1)Vgl auch; Beisatz: Erfolgt ein Wechsel in der Person des Sachwalters, gilt Paragraph 12, AußStrG. Dieser Beschluss wird im Gegensatz zum Beschluss, mit dem der Sachwalter bestellt wird, mit der Zustellung wirksam. (T1) TE OGH 1998-04-15 3 Ob 37/98g TE OGH 1998-03-11 3 Ob 37/98g TE OGH 1998-12-22 8 Ob 265/98y TE OGH 2000-06-21 1 Ob 53/00a Auch TE OGH 2001-01-17 6 Ob 332/00t Auch TE OGH 2001-01-17 6 Ob 331/00w Auch TE OGH 2001-01-17 6 Ob 7/01z Auch TE OGH 2001-09-27 6 Ob 232/01p TE OGH 2002-06-18 10 ObS 193/02h Vgl auch; Beisatz: Hier: Einstellung der Sachwalterschaft. (T2) TE OGH 2002-08-27 10 ObS 214/02x Auch; nur: Die Bestellung eines einstweiligen Sachwalters gemäß § 238 Abs 2 AußStrG wird mit der Zustellung des Bestellungsbeschlusses wirksam. (T3)Auch; nur: Die Bestellung eines einstweiligen Sachwalters gemäß Paragraph 238, Absatz 2, AußStrG wird mit der Zustellung des Bestellungsbeschlusses wirksam. (T3) TE OGH 2004-09-14 5 Ob 177/04x nur T3 TE OGH 2005-11-22 1 Ob 182/05d Vgl; Beisatz: Die Enthebung des bisherigen und die Bestellung eines anderen Sachwalters wird erst mit Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung wirksam. (T4) Veröff: SZ 2005/167 TE OGH 2006-09-21 8 Ob 103/06i Auch; Beisatz: Aus den Materialien zu § 120 AußStrG ergibt sich, dass die im ersten Satz der leg cit gebrauchte Wendung „mit sofortiger Wirksamkeit" dahin zu verstehen sei, dass einem Rekurs ex lege keine aufschiebende Wirkung zukommt. (T5)Auch; Beisatz: Aus den Materialien zu Paragraph 120, AußStrG ergibt sich, dass die im ersten Satz der leg cit gebrauchte Wendung „mit sofortiger Wirksamkeit" dahin zu verstehen sei, dass einem Rekurs ex lege keine aufschiebende Wirkung zukommt. (T5) TE OGH 2008-04-01 10 Ob 18/08g Vgl; Beisatz: Der Beschluss über die Bestellung eines neuen (endgültigen) Sachwalters wird erst mit Rechtskraft des Umbestellungsbeschlusses wirksam. (T6) Veröff: SZ 2008/37 TE OGH 2008-11-13 2 Ob 173/08t Auch; Beisatz: Die Bestimmung des § 125 AußStrG, wonach, grundsätzlich von der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels aus; der Eintritt der Wirkungen eines Beschlusses wird bis zu dessen Rechtskraft gehemmt. Als Ausnahme von dieser Grundregel sieht § 44 AußStrG - sofern es sich nicht um eine Personenstandsache handelt - die Möglichkeit vor, einem Beschluss vorläufige Wirksamkeit zu verleihen. (T7)Auch; Beisatz: Die Bestimmung des Paragraph 125, AußStrG, wonach, grundsätzlich von der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels aus; der Eintritt der Wirkungen eines Beschlusses wird bis zu dessen Rechtskraft gehemmt. Als Ausnahme von dieser Grundregel sieht Paragraph 44, AußStrG - sofern es sich nicht um eine Personenstandsache handelt - die Möglichkeit vor, einem Beschluss vorläufige Wirksamkeit zu verleihen. (T7) Bem: Hinsichtlich der Bestellung eines Verfahrenssachwalters gemäß § 119 AußStrG 2005 siehe RS0124569.. (T8)Bem: Hinsichtlich der Bestellung eines Verfahrenssachwalters gemäß Paragraph 119, AußStrG 2005 siehe RS0124569.. (T8) TE OGH 2009-01-28 1 Ob 3/09m Auch; Beisatz: Hier zur Wirksamkeit der Bestellung eines Verfahrenssachwalters. (T9) TE OGH 2012-04-25 15 Os 155/11z Vgl; Beis wie T9 TE OGH 2014-10-23 12 Os 97/14b Vgl auch; Beisatz: Der Zeitpunkt der sofortigen Wirksamkeit der Bestellung des einstweiligen Sachwalters gemäß § 120 erster Satz AußStrG ist jener der Zustellung an den Betroffenen. (T10)Vgl auch; Beisatz: Der Zeitpunkt der sofortigen Wirksamkeit der Bestellung des einstweiligen Sachwalters gemäß Paragraph 120, erster Satz AußStrG ist jener der Zustellung an den Betroffenen. (T10) Beisatz: Wird der Beschluss zuerst dem einstweiligen Sachwalter und erst später dem Betroffenen zugestellt, tritt die Wirksamkeit dennoch gleich ein, weil der Schutz des Betroffenen im Vordergrund steht. (T11) TE OGH 2016-08-31 7 Ob 130/16t Vgl; Beisatz: Hier: Umbestellung eines einstweiligen Sachwalters. (T12) TE OGH 2025-01-29 7 Ob 209/24x vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1989:RS0008550

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