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{'item': ['10ObS5/89', '10ObS221/89', '10ObS215/91', '10ObS71/94', '10ObS2142/96i', '10ObS37/99k', '10ObS178/99w', '10ObS132/99f', '10ObS228/00b', '10

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum12.09.1989 Geschäftszahl10ObS5/89; 10ObS221/89; 10ObS215/91; 10ObS71/94; 10ObS2142/96i; 10ObS37/99k; 10ObS178/99w; 10ObS132/99f; 10ObS228/00b; 10ObS52/01x; 10ObS150/03m; 10ObS55/07x; 10ObS180/08f NormASGG §74; ZPO §190 B RechtssatzWenn eine der im ersten Halbsatz des § 74 Abs 1 ASGG aufgezählten Fragen als Vorfrage strittig ist und die Entscheidung über die Klage von der Beurteilung einer solchen Vorfrage abhängt, muss das gerichtliche Verfahren unterbrochen werden (arg: "so ist das Verfahren zu unterbrechen" im zweiten Halbsatz der zitierten Gesetzesstelle), ohne dass das Gericht eine dem § 190 ZPO vergleichbare Wahlmöglichkeit hätte.Wenn eine der im ersten Halbsatz des Paragraph 74, Absatz eins, ASGG aufgezählten Fragen als Vorfrage strittig ist und die Entscheidung über die Klage von der Beurteilung einer solchen Vorfrage abhängt, muss das gerichtliche Verfahren unterbrochen werden (arg: "so ist das Verfahren zu unterbrechen" im zweiten Halbsatz der zitierten Gesetzesstelle), ohne dass das Gericht eine dem Paragraph 190, ZPO vergleichbare Wahlmöglichkeit hätte. EntscheidungstexteTE OGH 1989/09/12 10 ObS 5/89 Veröff: SSV-NF 3/92 TE OGH 1989/09/12 10 ObS 221/89 Veröff: SSV-NF 3/101 TE OGH 1993/04/27 10 ObS 215/91 Auch TE OGH 1994/03/22 10 ObS 71/94 TE OGH 1996/08/20 10 ObS 2142/96i TE OGH 1999/08/31 10 ObS 37/99k Auch; Beisatz: Die maßgebende Beitragsgrundlage in diesem Sinn ist jene Größe, die für die Höhe der Beiträge bzw die Bemessung der Leistung maßgebend ist. (T1) TE OGH 1999/08/31 10 ObS 178/99w TE OGH 1999/10/05 10 ObS 132/99f Auch TE OGH 2000/09/05 10 ObS 228/00b Vgl auch; Beisatz: Ist im Zeitpunkt der Unterbrechung des Verfahrens noch kein Verfahren in Verwaltungssachen anhängig, so hat das Gericht die Einleitung des Verfahrens beim Versicherungsträger anzuregen (§ 74 Abs 1 Satz 2 ASGG). Eine solche Unterbrechung ist auch vom Rechtsmittelgericht anzuordnen (hier Frage, wann das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis begonnen hat). (T2) Vgl auch; Beisatz: Ist im Zeitpunkt der Unterbrechung des Verfahrens noch kein Verfahren in Verwaltungssachen anhängig, so hat das Gericht die Einleitung des Verfahrens beim Versicherungsträger anzuregen (Paragraph 74, Absatz eins, Satz 2 ASGG). Eine solche Unterbrechung ist auch vom Rechtsmittelgericht anzuordnen (hier Frage, wann das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis begonnen hat). (T2) TE OGH 2001/03/06 10 ObS 52/01x Vgl auch TE OGH 2004/03/16 10 ObS 150/03m nur: Wenn eine der im ersten Halbsatz des § 74 Abs 1 ASGG aufgezählten Fragen als Vorfrage strittig ist und die Entscheidung über die Klage von der Beurteilung einer solchen Vorfrage abhängt, muss das gerichtliche Verfahren unterbrochen werden. (T3); Veröff: SZ 2004/38 nur: Wenn eine der im ersten Halbsatz des Paragraph 74, Absatz eins, ASGG aufgezählten Fragen als Vorfrage strittig ist und die Entscheidung über die Klage von der Beurteilung einer solchen Vorfrage abhängt, muss das gerichtliche Verfahren unterbrochen werden. (T3); Veröff: SZ 2004/38 TE OGH 2007/06/05 10 ObS 55/07x Auch; nur T3; Beis wie T2 TE OGH 2009/03/17 10 ObS 180/08f Auch; Beisatz: Hier: Ob die klagende Partei in den für die geltend gemachten Ansprüche auf Zuschüsse nach Entgeltfortzahlung gemäß §53b ASVG relevanten Zeiträumen Dienstgeberin jener Person war, für die sie Zuschüsse zur Entgeltfortzahlung begehrt, ist eine Frage des Beginns und Ende der Versicherung, die nicht losgelöst von einem konkreten Beschäftigungsverhältnis zu einem bestimmten Dienstgeber zu beantworten ist (vgl VwGH 2004/08/0127). Da es also zunächst um diese strittige Vorfrage geht, ist das Verfahren nach §74 Abs 1 ASGG zu unterbrechen. (T4) Auch; Beisatz: Hier: Ob die klagende Partei in den für die geltend gemachten Ansprüche auf Zuschüsse nach Entgeltfortzahlung gemäß §53b ASVG relevanten Zeiträumen Dienstgeberin jener Person war, für die sie Zuschüsse zur Entgeltfortzahlung begehrt, ist eine Frage des Beginns und Ende der Versicherung, die nicht losgelöst von einem konkreten Beschäftigungsverhältnis zu einem bestimmten Dienstgeber zu beantworten ist vergleiche VwGH 2004/08/0127). Da es also zunächst um diese strittige Vorfrage geht, ist das Verfahren nach §74 Absatz eins, ASGG zu unterbrechen. (T4) RechtssatznummerRS0036839

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.