RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0085368 Entscheidungsdatum12.09.1989 Geschäftszahl10ObS169/89; 10ObS68/90; 10ObS124/91; 10ObS203/92; 10ObS223/02w; 10ObS37/02t; 10ObS4/22v NormASVG §292 Abs4 litd RechtssatzUnter § 292 Abs 4 lit d ASVG fallen auch Geldrenten, mit denen im Falle der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit die Kosten aus einer Vermehrung der Bedürfnisse des Verletzten ersetzt werden (§ 13 Z 3 und § 14 Abs 1 Z 2 EKHG und infolge Größenschlusses auch § 1325 ABGB), nicht jedoch Geldrenten, durch die im Fall der Verletzung des Körpers oder Gesundheit der Vermögensnachteil zu ersetzen ist, den der Verletzte dadurch erleidet, daß infolge der Verletzung zeitweise oder dauernd seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert ist (§ 13 Z 2 und § 14 Abs 1 Z 1 EKHG und § 1325 ABGB).Unter Paragraph 292, Absatz 4, Litera d, ASVG fallen auch Geldrenten, mit denen im Falle der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit die Kosten aus einer Vermehrung der Bedürfnisse des Verletzten ersetzt werden (Paragraph 13, Ziffer 3 und Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, EKHG und infolge Größenschlusses auch Paragraph 1325, ABGB), nicht jedoch Geldrenten, durch die im Fall der Verletzung des Körpers oder Gesundheit der Vermögensnachteil zu ersetzen ist, den der Verletzte dadurch erleidet, daß infolge der Verletzung zeitweise oder dauernd seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert ist (Paragraph 13, Ziffer 2 und Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, EKHG und Paragraph 1325, ABGB). EntscheidungstexteTE OGH 1989-09-12 10 ObS 169/89 Veröff: SSV-NF 3/97 TE OGH 1990-11-06 10 ObS 68/90 Beisatz: Eine solche Rente soll dem Verletzten, der den Schaden nicht teilweise mitzutragen hat, soviel als Verdienstentgang ersetzen, daß ihm jener Nettobetrag verbleibt, der ihm bei weiterer Ausübung der Beschäftigung verbleiben würde (Reischauer aaO RZ 25 mit Judikaturzitaten). Sie wird daher nicht zur Abgeltung der wegen des besonderen Zustandes vermehrten Bedürfnisse gewährt und ersetzt daher bloß ein entsprechendes Erwerbseinkommen. (T1) Veröff: SSV-NF 4/138 TE OGH 1991-05-07 10 ObS 124/91 Beisatz: Hier: Die Beschädigtenrente nach § 2 Abs 1 lit c Z 1 ImpfschadenG soll den Impfgeschädigten nur für die durch eine Schutzimpfung im Sinne dieses Gesetzes verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit entschädigen, nicht aber zur Abgeltung der durch eine solche Schutzimpfung verursachten vermehrten Bedürfnisse des Impfgeschädigten dienen. (T2) Veröff: SSV-NF 5/52Beisatz: Hier: Die Beschädigtenrente nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, Ziffer eins, ImpfschadenG soll den Impfgeschädigten nur für die durch eine Schutzimpfung im Sinne dieses Gesetzes verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit entschädigen, nicht aber zur Abgeltung der durch eine solche Schutzimpfung verursachten vermehrten Bedürfnisse des Impfgeschädigten dienen. (T2) Veröff: SSV-NF 5/52 TE OGH 1992-09-15 10 ObS 203/92 Auch; Beis wie T1 TE OGH 2002-09-17 10 ObS 223/02w Vgl auch; Beisatz: Da Unterhaltsansprüche wegen weggefallener Selbsterhaltungsfähigkeit ebenso wie Pensionsleistungen aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder Versehrtenrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung einen Einkommensausfall ausgleichen sollen, sind sie in Bezug auf den Ausnahmekatalog des § 292 Abs 4 lit d ASVG gleich zu behandeln und für die Bemessung der Ausgleichszulage anzurechnen. (T3); Veröff: SZ 2002/118Vgl auch; Beisatz: Da Unterhaltsansprüche wegen weggefallener Selbsterhaltungsfähigkeit ebenso wie Pensionsleistungen aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder Versehrtenrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung einen Einkommensausfall ausgleichen sollen, sind sie in Bezug auf den Ausnahmekatalog des Paragraph 292, Absatz 4, Litera d, ASVG gleich zu behandeln und für die Bemessung der Ausgleichszulage anzurechnen. (T3); Veröff: SZ 2002/118 TE OGH 2002-09-17 10 ObS 37/02t Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 2022-07-28 10 ObS 4/22v Vgl; Beisatz: Hier: Employment and Support Allowance (ESA) aus dem Vereinigten Königreich. (T4) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1989:RS0085368
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.