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{'item': '10ObS170/89; 10ObS300/90; 10ObS84/93; 10ObS2064/96v; 10ObS2471/96x; 10ObS330/98x; 10ObS113/01t; 10ObS375/02y; 10ObS36/03x; 10ObS163/07d; 10O

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0084294 Entscheidungsdatum13.02.2024 Geschäftszahl10ObS170/89; 10ObS300/90; 10ObS84/93; 10ObS2064/96v; 10ObS2471/96x; 10ObS330/98x; 10ObS113/01t; 10ObS375/02y; 10ObS36/03x; 10ObS163/07d; 10ObS26/09k; 10ObS198/09d; 10ObS7/11v; 10ObS80/11d; 10ObS51/12s; 10ObS24/13x; 10ObS27/13p; 10Obs1/16v; 10ObS59/18a; 10ObS132/18m; 10ObS93/23h NormASVG §253b BSVG §122 GSVG §131 RechtssatzErwerbseinkommen im Sinne des Abs 1 lit d letzter Satz sind die Einkünfte des Versicherten aus der selbständigen Erwerbstätigkeit, die in dem Kalenderjahr, in das der Stichtag fällt, für die Bemessung der Einkommensteuer herangezogen wurden oder hiefür heranzuziehen sind, gegebenenfalls vermehrt um die Differenz zwischen der gewöhnlichen und einer vorzeitigen Abschreibung und um die auf eine Investitionsrücklage, auf einen Investitionsfreibetrag oder auf einen nicht entnommenen Gewinn entfallenden Beträge.Erwerbseinkommen im Sinne des Absatz eins, Litera d, letzter Satz sind die Einkünfte des Versicherten aus der selbständigen Erwerbstätigkeit, die in dem Kalenderjahr, in das der Stichtag fällt, für die Bemessung der Einkommensteuer herangezogen wurden oder hiefür heranzuziehen sind, gegebenenfalls vermehrt um die Differenz zwischen der gewöhnlichen und einer vorzeitigen Abschreibung und um die auf eine Investitionsrücklage, auf einen Investitionsfreibetrag oder auf einen nicht entnommenen Gewinn entfallenden Beträge. EntscheidungstexteTE OGH 1989-09-12 10 ObS 170/89 Veröff: SSV-NF 3/98 TE OGH 1990-10-09 10 ObS 300/90 Vgl auch; Beisatz: Steuerliche Abschreibungen, die nur aus wirtschaftlichen Gründen vorgesehen sind, sind für den Bereich der Sozialversicherung und daher auch im Ausgleichszulagenrecht nicht als einkommensmindernd anzuerkennen. Sie sind daher dem steuerlichen Gewinn zuzurechnen bzw vom Verlust abzuziehen. (T1) TE OGH 1994-10-25 10 ObS 84/93 Auch; Beisatz: Keine Bindung an einen Einkommensteuerbescheid der Abgabebehörden. (T2) TE OGH 1996-06-11 10 ObS 2064/96v Vgl; nur: Erwerbseinkommen im Sinne des Abs 1 lit d letzter Satz sind die Einkünfte des Versicherten aus der selbständigen Erwerbstätigkeit, die in dem Kalenderjahr, in das der Stichtag fällt, für die Bemessung der Einkommensteuer herangezogen wurden oder hiefür heranzuziehen sind. (T3)Vgl; nur: Erwerbseinkommen im Sinne des Absatz eins, Litera d, letzter Satz sind die Einkünfte des Versicherten aus der selbständigen Erwerbstätigkeit, die in dem Kalenderjahr, in das der Stichtag fällt, für die Bemessung der Einkommensteuer herangezogen wurden oder hiefür heranzuziehen sind. (T3) Beis wie T2; Beisatz: Im Bereich der Alterspensionen besteht kein Anlass, den Begriff des Erwerbseinkommens grundsätzlich anders als nach den steuerrechtlichen Vorschriften zu verstehen. Dies hat zur Vermeidung unsachlicher Benachteiligungen sowohl für die Frage des Entstehens des Pensionsanspruches als auch dessen Ruhen zu gelten. Allerdings ist für die Ermittlung eines Erwerbseinkommens gemäß § 253b Abs 2 ASVG der Zeitpunkt der Leistungserbringung und nicht jener des Zuflusses der bezogenen Entgelte maßgeblich. (T4)Beis wie T2; Beisatz: Im Bereich der Alterspensionen besteht kein Anlass, den Begriff des Erwerbseinkommens grundsätzlich anders als nach den steuerrechtlichen Vorschriften zu verstehen. Dies hat zur Vermeidung unsachlicher Benachteiligungen sowohl für die Frage des Entstehens des Pensionsanspruches als auch dessen Ruhen zu gelten. Allerdings ist für die Ermittlung eines Erwerbseinkommens gemäß Paragraph 253 b, Absatz 2, ASVG der Zeitpunkt der Leistungserbringung und nicht jener des Zuflusses der bezogenen Entgelte maßgeblich. (T4) TE OGH 1997-02-11 10 ObS 2471/96x Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Die Zurverfügungstellung eines PKW's durch die Gesellschaft stellt ebenso einen Sachbezug dar wie die Beistellung einer Wohnung im Betriebsgebäude; diese Bezüge sind nach steuerlichen Grundsätzen zu ermitteln und dem Bareinkommen zuzurechnen. (T5) TE OGH 1998-11-24 10 ObS 330/98x Vgl auch; Beisatz: Grundsätzlich ist der gesamte steuerliche Gewinn als Geschäftsführereinkommen aus dem Gewerbebetrieb anzusetzen. (T6) TE OGH 2001-07-10 10 ObS 113/01t Vgl auch; nur T3; Beisatz wie T4 nur: Im Bereich der Alterspensionen besteht kein Anlass, den Begriff des Erwerbseinkommens grundsätzlich anders als nach den steuerrechtlichen Vorschriften zu verstehen. (T7) Beisatz: Die Jährlichkeit ist damit sachlich zu rechtfertigen, dass bei selbständiger Tätigkeit eine Zuordnung der Einkünfte zu bestimmten (Monatszeiträumen oder gar Wochenzeiträumen) Zeiträumen im Allgemeinen sehr schwierig ist. Eine sachlich nicht gerechtfertigte Differenzierung gegenüber den zeitlich viel leichter abgrenzbaren Einkünften aus unselbständiger Tätigkeit liegt nicht vor. (T8) TE OGH 2003-01-14 10 ObS 375/02y Auch TE OGH 2004-05-18 10 ObS 36/03x Vgl auch; Beis wie T7 TE OGH 2008-04-22 10 ObS 163/07d Vgl aber; Beisatz: Unter Zugrundelegung des Zwecks der zweiten Alternative der Wegfallsbestimmung und im Hinblick auf die Maßgeblichkeit einer kalendermonatsbezogenen Betrachtungsweise, wie sie durch die Aufhebung des § 253b Abs 3 ASVG durch das StrukturanpassungsG 1995/297 zum Ausdruck kommt, gelangt der erkennende Senat zur Auffassung, dass bei Ausübung einer nicht versicherungspflichtigen selbstständigen Erwerbstätigkeit für den Wegfall einer vorzeitigen Alterspension die nach den Zeitpunkten der tatsächlichen Leistungserbringung in einem Kalendermonat berechneten (ermittelten) Einkünfte aus dieser Tätigkeit maßgeblich sind. (T9)Vgl aber; Beisatz: Unter Zugrundelegung des Zwecks der zweiten Alternative der Wegfallsbestimmung und im Hinblick auf die Maßgeblichkeit einer kalendermonatsbezogenen Betrachtungsweise, wie sie durch die Aufhebung des Paragraph 253 b, Absatz 3, ASVG durch das StrukturanpassungsG 1995/297 zum Ausdruck kommt, gelangt der erkennende Senat zur Auffassung, dass bei Ausübung einer nicht versicherungspflichtigen selbstständigen Erwerbstätigkeit für den Wegfall einer vorzeitigen Alterspension die nach den Zeitpunkten der tatsächlichen Leistungserbringung in einem Kalendermonat berechneten (ermittelten) Einkünfte aus dieser Tätigkeit maßgeblich sind. (T9) TE OGH 2009-05-12 10 ObS 26/09k Vgl aber; Beisatz: Für die hier entscheidungswesentliche Frage des Wegfalls der Korridorpension (§ 9 Abs 1 erster Satz APG) kommt es ausschließlich auf die in jedem Monat erzielten Erwerbseinkommen aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit an. (T10)Vgl aber; Beisatz: Für die hier entscheidungswesentliche Frage des Wegfalls der Korridorpension (Paragraph 9, Absatz eins, erster Satz APG) kommt es ausschließlich auf die in jedem Monat erzielten Erwerbseinkommen aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit an. (T10) TE OGH 2010-01-19 10 ObS 198/09d Auch; Veröff: SZ 2010/2 TE OGH 2011-07-21 10 ObS 7/11v Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2011/96 TE OGH 2011-12-06 10 ObS 80/11d Auch; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T7; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Erwerbsunfähigkeitspension gemäß § 132 GSVG. (T11) Beisatz: Für den Begriff „Erwerbseinkommen“ iSd § 132 Abs 5 GSVG kommt es auf die Einkünfte nach dem EStG an. (T12)Auch; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T7; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Erwerbsunfähigkeitspension gemäß Paragraph 132, GSVG. (T11) Beisatz: Für den Begriff „Erwerbseinkommen“ iSd Paragraph 132, Absatz 5, GSVG kommt es auf die Einkünfte nach dem EStG an. (T12) Veröff: SZ 2011/145 TE OGH 2012-05-03 10 ObS 51/12s Auch; Beis wie T2 TE OGH 2013-04-16 10 ObS 24/13x Auch; Beis wie T4 nur: Im Bereich der Alterspensionen besteht kein Anlass, den Begriff des Erwerbseinkommens grundsätzlich anders als nach den steuerrechtlichen Vorschriften zu verstehen. (T13); Beis wie T7; Beis ähnlich wie T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 2013/36 TE OGH 2013-06-25 10 ObS 27/13p Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2 TE OGH 2016-06-28 10 ObS 1/16v Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2018-09-13 10 ObS 59/18a Auch; Beis wie T2 TE OGH 2019-05-07 10 ObS 132/18m Vgl auch; nur T1 TE OGH 2024-02-13 10 ObS 93/23h vgl; Beisatz wie T4; Beisatz wie T7 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1989:RS0084294

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.