RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0065823 Entscheidungsdatum12.09.1989 Geschäftszahl10ObS225/89; 10ObS252/91; 10ObS223/92; 10ObS11/93; 10ObS109/94; 10ObS284/94; 10ObS206/98m; 10ObS132/15g; 10ObS33/22h NormASVG §273 Abs1; KrankenpflegeG §4 RechtssatzEine im Krankenpflegefachdienst (§ 4 KrankenpflegeG BGBl 1961/102) tätig gewesene "Diplomierte Krankenschwester" verfügt über eine Ausbildung (§ 6 KrankenpflegeG) und Kenntnisse und Fähigkeiten, denen die einer Ordinationsgehilfin nicht gleichwertig sind, weshalb sie auf die in das Gebiet der Sanitätshilfsdienste fallenden einfachen Hilfsdienste bei ärztlichen Verrichtungen im Rahmen ärztlicher Ordinationen (§ 44 lit f KrankenpflegeG) nicht verwiesen werden darf.Eine im Krankenpflegefachdienst (Paragraph 4, KrankenpflegeG BGBl 1961/102) tätig gewesene "Diplomierte Krankenschwester" verfügt über eine Ausbildung (Paragraph 6, KrankenpflegeG) und Kenntnisse und Fähigkeiten, denen die einer Ordinationsgehilfin nicht gleichwertig sind, weshalb sie auf die in das Gebiet der Sanitätshilfsdienste fallenden einfachen Hilfsdienste bei ärztlichen Verrichtungen im Rahmen ärztlicher Ordinationen (Paragraph 44, Litera f, KrankenpflegeG) nicht verwiesen werden darf. EntscheidungstexteTE OGH 1989-09-12 10 ObS 225/89 Veröff: SSV-NF 3/102 TE OGH 1991-09-17 10 ObS 252/91 Auch; Beisatz: Verweisbarkeit auf eine Tätigkeit in der Krankenhausverwaltung bei der auf Diagnosezetteln aus dem Bereich der Chirurgie spezielle Daten verschlüsselt nach einem Codierungskatalog händisch einzutragen sind. (T1) Veröff: SSV-NF 5/94 TE OGH 1992-09-29 10 ObS 223/92 Auch; Beisatz: Keine Verweisung einer diplomierten Krankenschwester auf Tätigkeiten in der Krankenhausverwaltung, da diese nicht der Berufsgruppe der diplomierten Krankenpfleger zuzuzählen sind. Die Führung bestimmter Aufzeichnungen als Nebenaufgabe kann im Hinblick auf den Inhalt der Ausbildung und die Gesamtheit der Aufgaben des praktischen Krankenpflegedienstes nicht zur Folge haben, daß die Berufsgruppe der in dieser Sparte Beschäftigten mit der Berufsgruppe der ausschließlich mit administrativen Aufgeben befaßten Dienstnehmer gleichgestellt wird. (T2) Veröff: SSV-NF 6/105 TE OGH 1993-02-18 10 ObS 11/93 Auch; Beis wie T2; Beisatz: Verweisung auf eine Tätigkeit in der Heimkrankenpflege möglich. (T3) TE OGH 1994-05-11 10 ObS 109/94 Auch TE OGH 1995-01-31 10 ObS 284/94 Auch; Beisatz: Die Spezialisierung als Operationsschwester erfolgt im Rahmen des Berufsbildes Diplomkrankenschwester, sodaß bei Verweisungsmöglichkeiten innerhalb dieses Berufsbildes eine Berufsunfähigkeit einer Operationsschwester nicht besteht. (T4) TE OGH 1998-09-15 10 ObS 206/98m Vgl auch; Beisatz: Eine Diplomkrankenschwester kann auf die Tätigkeit einer Ambulanzschwester verwiesen werden, ohne den Berufsschutz einer Diplomkrankenschwester zu verlieren (vgl SSV-NF 5/94, 9/5). Die körperlichen Anforderungen an eine Ambulanzschwester sind im Vergleich zur Tätigkeit einer Diplomkrankenschwester in einem Krankenhaus - in Abhängigkeit von der Art der Ambulanz - überwiegend geringer. (T5)Vgl auch; Beisatz: Eine Diplomkrankenschwester kann auf die Tätigkeit einer Ambulanzschwester verwiesen werden, ohne den Berufsschutz einer Diplomkrankenschwester zu verlieren vergleiche SSV-NF 5/94, 9/5). Die körperlichen Anforderungen an eine Ambulanzschwester sind im Vergleich zur Tätigkeit einer Diplomkrankenschwester in einem Krankenhaus - in Abhängigkeit von der Art der Ambulanz - überwiegend geringer. (T5) TE OGH 2015-12-15 10 ObS 132/15g Vgl auch; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Verweisung eines diplomierten Gesundheits‑ und Krankenpflegers auf Tätigkeit als Betriebskrankenpfleger oder in beratenden Ambulanzen. (T6) TE OGH 2022-07-28 10 ObS 33/22h Vgl; Beisatz: Hier: Verweisung einer diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegerin (DGKP) auf eine Tätigkeit als DGKP, eingesetzt als qualifizierte Ordinationsassistentin (ohne Hausbesuche) oder als Betriebskrankenschwester. (T7) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1989:RS0065823
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