RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0083967 Entscheidungsdatum11.02.2026 Geschäftszahl10ObS226/89; 10ObS1/90; 10ObS171/90; 10ObS221/90; 10ObS261/92; 10ObS155/03x; 10ObS55/04t; 10ObS157/04t; 10ObS30/08x; 10ObS107/25w NormASVG §175 B-KUVG §90 RechtssatzWährend einer privaten Verrichtungen dienenden erheblichen Unterbrechung des Weges besteht kein Versicherungsschutz. Nach Beendigung der Unterbrechung ist auf dem weiteren Weg nach oder vom Ort der Beschäftigung jedoch grundsätzlich Versicherungsschutz wieder gegeben. Der Versicherungsschutz lebt nur in Ausnahmefällen nicht wieder auf, wenn aus der Dauer und Art der Unterbrechung auf eine endgültige Lösung des Zusammenhanges zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Weg vom Ort der Tätigkeit geschlossen werden kann. Gleiche Grundsätze gelten auch, wenn nicht ein schon begonnener Arbeitsweg unterbrochen und dann fortgesetzt, sondern der Arbeitsweg verspätet angetreten wird. EntscheidungstexteTE OGH 1989-09-12 10 ObS 226/89 Veröff: SSV-NF 3/103 TE OGH 1990-02-27 10 ObS 1/90 nur: Nach Beendigung der Unterbrechung ist auf dem weiteren Weg nach oder vom Ort der Beschäftigung jedoch grundsätzlich Versicherungsschutz wieder gegeben. Der Versicherungsschutz lebt nur in Ausnahmefällen nicht wieder auf, wenn aus der Dauer und Art der Unterbrechung auf eine endgültige Lösung des Zusammenhanges zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Weg vom Ort der Tätigkeit geschlossen werden kann. (T1) Veröff: SSV-NF 4/20 TE OGH 1990-04-24 10 ObS 171/90 nur T1; nur: Während einer privaten Verrichtungen dienenden erheblichen Unterbrechung des Weges besteht kein Versicherungsschutz. (T2) Veröff: SSV-NF 4/67 TE OGH 1990-06-12 10 ObS 221/90 nur T2 TE OGH 1992-11-10 10 ObS 261/92 nur T1; Beisatz: Der versicherte Schüler legte auf dem Heimweg von der Schule einen Umweg ein, um seine Großmutter aufzusuchen und bei dieser ungestört zu lernen und zu arbeiten; der wertere Weg nach Hause steht unter Versicherungsschutz. (T3) TE OGH 2003-05-27 10 ObS 155/03x Beisatz: Dreieinhalb Stunden währende Unterbrechung des Heimwegs, während derer ein Treffen unter Arbeitskollegen in einem Gasthaus stattfand, von denen keiner über eine Entscheidungsbefugnis als Vorgesetzter verfügte und die auch keine Funktion als Belegschaftsvertreter hatten, ist als endgültige Lösung des Zusammenhanges zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Weg vom Ort dieser Tätigkeit anzusehen. (T4) TE OGH 2004-05-18 10 ObS 55/04t nur T1; Veröff: SZ 2004/80 TE OGH 2004-11-09 10 ObS 157/04t Vgl aber; Beisatz: Die Qualifikation als Betriebsweg geht dann nicht verloren, wenn trotz (längerer) Unterbrechung für eigenwirtschaftliche Verrichtungen, der Weg in etwa auf der tatsächlich zurückgelegten Strecke (in der gleichen Richtung) und in etwa zu der gleichen Zeit zurückgelegt worden wäre, wenn die vorherige Unterbrechung wegen eigenwirtschaftlicher Verrichtungen weggedacht wird. (T5); Veröff: SZ 2004/157 TE OGH 2008-04-01 10 ObS 30/08x Auch; nur T2; Beisatz: Das unbedeutende Abwenden vom üblichen Weg zwecks Aufnahme von Schistöcken mehr oder weniger im Vorbeigehen beseitigt den Unfallversicherungsschutz nicht. Schließlich räumt die gesetzliche Unfallversicherung dem Versicherten grundsätzlich ein bestimmtes Maß an räumlicher Bewegungsfreiheit ein, ohne dass er negative versicherungsrechtliche Auswirkungen befürchten muss. Eine diffizile Unterscheidung, welche Schritte möglicherweise eigenwirtschaftlich sind und welche zum üblichen Arbeitsweg gehören, widerspräche dem Gesichtspunkt, dass der Arbeitsweg grundsätzlich unter Unfallversicherungsschutz steht. (T6); Veröff: SZ 2008/38 TE OGH 2026-02-11 10 ObS 107/25w vgl; nur T1 Beisatz: Hier: "Zweiter" Heimweg von der Arbeit nach Vergessen des Wohnungsschlüssels. (T7) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1989:RS0083967
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.