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RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0084004 Entscheidungsdatum12.09.1989 Geschäftszahl10ObS226/89; 10ObS1/90; 10ObS411/90; 10ObS261/92; 10ObS423/98y; 10ObS155/03x; 10ObS55/04t; 10ObS19/07b; 10ObS139/12g NormASVG §175; B-KUVG §90 RechtssatzMaßgeblich bei der Beurteilung der Unterbrechung sind die Umstände des Einzelfalles, Art und Dauer der Verrichtung im Einzelfall, das Zeitmoment ist nur eines von mehreren Wesensmerkmalen. Es ist zu beurteilen, ob der Beschäftigte den Weg vom Ort der Tätigkeit nur unterbricht und dann den Heimweg fortgesetzt oder verspätet antritt, oder ob nach natürlicher Betrachtungsweise die private Verrichtung nach Arbeitsschluss so bestimmend war, dass der Weg nach ihrer Beendigung als Weg von dieser Verrichtung und nicht mehr von der Arbeitsstätte im Sinne des § 175 Abs 2 ASVG anzusehen ist.Maßgeblich bei der Beurteilung der Unterbrechung sind die Umstände des Einzelfalles, Art und Dauer der Verrichtung im Einzelfall, das Zeitmoment ist nur eines von mehreren Wesensmerkmalen. Es ist zu beurteilen, ob der Beschäftigte den Weg vom Ort der Tätigkeit nur unterbricht und dann den Heimweg fortgesetzt oder verspätet antritt, oder ob nach natürlicher Betrachtungsweise die private Verrichtung nach Arbeitsschluss so bestimmend war, dass der Weg nach ihrer Beendigung als Weg von dieser Verrichtung und nicht mehr von der Arbeitsstätte im Sinne des Paragraph 175, Absatz 2, ASVG anzusehen ist. EntscheidungstexteTE OGH 1989-09-12 10 ObS 226/89 Veröff: JBl 1990,470 = SSV-NF 3/103 TE OGH 1990-02-27 10 ObS 1/90 nur: Maßgeblich bei der Beurteilung der Unterbrechung sind die Umstände des Einzelfalles, Art und Dauer der Verrichtung im Einzelfall, das Zeitmoment ist nur eines von mehreren Wesensmerkmalen. (T1) Veröff: SSV-NF 4/20 TE OGH 1990-04-24 10 ObS 411/90 Vgl auch TE OGH 1992-11-10 10 ObS 261/92 Beisatz: Hier: Selbst bei Annahme einer Unterbrechung des geschützten Heimweges um mehr als sechs Stunden lebt der Versicherungsschutz auf dem weiteren Weg nach Hause wieder auf, wenn der versicherte Schüler auf dem Heimweg von der Schule einen Umweg einlegte, um seine Großmutter aufzusuchen und bei dieser ungestört zu lernen und zu arbeiten. (T2) TE OGH 1999-05-04 10 ObS 423/98y Vgl; nur T1 TE OGH 2003-05-27 10 ObS 155/03x Auch; nur T1; Beisatz: Dreieinhalb Stunden währende Unterbrechung des Heimwegs, während derer ein Treffen unter Arbeitskollegen in einem Gasthaus stattfand, von denen keiner über eine Entscheidungsbefugnis als Vorgesetzter verfügte und die auch keine Funktion als Belegschaftsvertreter hatten, ist als endgültige Lösung des Zusammenhanges zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Weg vom Ort dieser Tätigkeit anzusehen. (T3) TE OGH 2004-05-18 10 ObS 55/04t Beisatz: Dem Zeitmoment ist dabei eine besondere Bedeutung beizumessen. (T4); Veröff: SZ 2004/80 TE OGH 2007-05-11 10 ObS 19/07b Auch; Beisatz: Im vorliegenden Fall befand sich der Kläger zum Unfallszeitpunkt bereits auf dem Nachhauseweg, nachdem er seine Arbeit über Weisung des Vorgesetzten beendet hatte; er hatte also nicht vor, nach der Nahrungsaufnahme, wie von §175 Abs2 Z7 ASVG gefordert, wieder an seine Arbeitsstelle zurückzukehren. (T5) TE OGH 2012-10-02 10 ObS 139/12g Auch

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.