← Österreich

{'item': '10ObS239/89; 5Ob631/89; 1Ob587/93; 6Ob510/96; 7Ob269/00k; 10ObS319/01m; 10Ob43/04b; 2Ob53/06t; 17Ob1/11p; 17Ob19/11k; 2Ob89/11v; 2Ob252/12s;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0039949 Entscheidungsdatum25.09.2025 Geschäftszahl10ObS239/89; 5Ob631/89; 1Ob587/93; 6Ob510/96; 7Ob269/00k; 10ObS319/01m; 10Ob43/04b; 2Ob53/06t; 17Ob1/11p; 17Ob19/11k; 2Ob89/11v; 2Ob252/12s; 6Ob52/14m; 7Ob226/14g; 8ObA80/15w; 10ObS116/14b; 2Ob159/16w; 6Ob246/15t; 1Ob80/17x; 1Ob121/17a; 9ObA39/18b; 4Ob80/18w; 5Ob129/21p; 1Ob149/22a; 10ObS49/24i; 4Ob191/23a; 10ObS131/24y; 10ObS101/24m; 7Ob98/25z NormZPO §266 DIV ZPO §503 C1b RechtssatzDas gerichtliche Geständnis bindet das Gericht an die zugestandenen Tatsachen und schafft bezüglich dieser Tatsachen ein Beweisthemenverbot. Nimmt das Gericht entgegen diesem Beweisthemenverbot Beweise auf und kommt es dabei zu dem vom Geständnis abweichenden Tatsachenfeststellungen, dann liegt zwar eine Verletzung einer Verfahrensvorschrift vor, die aber nicht erheblich ist. Schließlich kann ein Geständnis ausdrücklich oder schlüssig in erster Instanz bis zum Schluss der mündlichen Streitverhandlung widerrufen werden. EntscheidungstexteTE OGH 1989-09-12 10 ObS 239/89 Veröff: SSV - NF 3/104 TE OGH 1989-11-21 5 Ob 631/89 nur: Das gerichtliche Geständnis bindet das Gericht an die zugestandenen Tatsachen und schafft bezüglich dieser Tatsachen ein Beweisthemenverbot. (T1) Veröff: JBl 1990,590 TE OGH 1993-08-25 1 Ob 587/93 Vgl; Beisatz: Wird eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens infolge Abgehens vom Tatsachengeständnis nicht geltend gemacht, dann muss das Berufungsgericht von den vom Geständnis abweichenden Tatsachenfeststellungen ausgehen. (T2) TE OGH 1996-06-20 6 Ob 510/96 nur T1 TE OGH 2001-01-23 7 Ob 269/00k nur: Schließlich kann ein Geständnis ausdrücklich oder schlüssig in erster Instanz bis zum Schluss der mündlichen Streitverhandlung widerrufen werden. (T3) TE OGH 2001-11-13 10 ObS 319/01m nur: Das gerichtliche Geständnis bindet das Gericht an die zugestandenen Tatsachen und schafft bezüglich dieser Tatsachen ein Beweisthemenverbot. Nimmt das Gericht entgegen diesem Beweisthemenverbot Beweise auf und kommt es dabei zu dem vom Geständnis abweichenden Tatsachenfeststellungen, dann liegt zwar eine Verletzung einer Verfahrensvorschrift vor. (T4) Beisatz: Dies begründet keine Nichtigkeit. (T5) TE OGH 2004-09-14 10 Ob 43/04b nur T1 TE OGH 2006-09-21 2 Ob 53/06t Auch TE OGH 2011-03-23 17 Ob 1/11p Vgl auch; Beis ähnlich wie T2 TE OGH 2011-09-19 17 Ob 19/11k Vgl; Beisatz: Wendet das Gericht zweiter Instanz § 267 ZPO nicht an und stellt es das Gegenteil eines angeblichen Geständnisses fest, liegt darin kein Verfahrensmangel, und die Feststellung ist der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen. Bei einer bloßen Negativfeststellung hätte hingegen ein Geständnis aufgrund der Dispositionsmaxime Vorrang und die Negativfeststellung wäre unbeachtlich. (T6)Vgl; Beisatz: Wendet das Gericht zweiter Instanz Paragraph 267, ZPO nicht an und stellt es das Gegenteil eines angeblichen Geständnisses fest, liegt darin kein Verfahrensmangel, und die Feststellung ist der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen. Bei einer bloßen Negativfeststellung hätte hingegen ein Geständnis aufgrund der Dispositionsmaxime Vorrang und die Negativfeststellung wäre unbeachtlich. (T6) TE OGH 2011-09-16 2 Ob 89/11v TE OGH 2013-04-04 2 Ob 252/12s Auch; nur: Nimmt das Gericht entgegen diesem Beweisthemenverbot Beweise auf und kommt es dabei zu dem vom Geständnis abweichenden Tatsachenfeststellungen, dann liegt zwar eine Verletzung einer Verfahrensvorschrift vor, die aber nicht erheblich ist. (T7) TE OGH 2014-05-15 6 Ob 52/14m TE OGH 2015-09-02 7 Ob 226/14g Vgl TE OGH 2015-11-25 8 ObA 80/15w Auch; nur T1 TE OGH 2015-11-17 10 ObS 116/14b Auch; Beis wie T6 TE OGH 2017-05-16 2 Ob 159/16w Auch; Beis wie T2 TE OGH 2017-05-29 6 Ob 246/15t Vgl; Beis wie T6 TE OGH 2017-05-24 1 Ob 80/17x Vgl auch; nur T7 TE OGH 2018-03-21 1 Ob 121/17a nur T7; Beisatz: Nach überwiegender Rechtsprechung liegt kein relevanter, das heißt die erschöpfende Erörterung der Sache hindernder Mangel des Verfahrens vor, wenn das Gericht ungeachtet zugestandener Tatsache Beweise aufnimmt und Feststellungen trifft, die mit dem Geständnis unvereinbar sind; vielmehr sind die getroffenen Feststellungen – und nicht das Geständnis – der Entscheidung zugrunde zu legen. (T8) TE OGH 2018-05-17 9 ObA 39/18b Auch; Beis wie T6 TE OGH 2018-06-11 4 Ob 80/18w Auch; nur T7 TE OGH 2022-02-21 5 Ob 129/21p nur T1 TE OGH 2023-06-27 1 Ob 149/22a vgl; Beisatz nur wie T6 TE OGH 2024-07-09 10 ObS 49/24i vgl; nur T7 TE OGH 2024-06-25 4 Ob 191/23a vgl; Beisatz nur wie T3 TE OGH 2025-02-11 10 ObS 131/24y Beisatz wie T6 TE OGH 2025-03-18 10 ObS 101/24m vgl TE OGH 2025-09-25 7 Ob 98/25z vgl; Beisatz wie T6 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1989:RS0039949

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.