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{'item': '9ObS16/89; 9ObS14/89; 9ObS15/89; 9ObS19/90; 9ObS17/90; 9ObS24/93; 8ObS23/95; 8ObS2/96; 8ObS2283/96k; 8ObS383/97z; 8ObS273/99a; 8ObS77/01h; 8

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0076640 Entscheidungsdatum30.09.2025 Geschäftszahl9ObS16/89; 9ObS14/89; 9ObS15/89; 9ObS19/90; 9ObS17/90; 9ObS24/93; 8ObS23/95; 8ObS2/96; 8ObS2283/96k; 8ObS383/97z; 8ObS273/99a; 8ObS77/01h; 8ObS152/01p; 8ObS3/10i; 8ObS10/12x; 8ObS11/12v; 8ObS5/20y; 8ObS2/25i NormIESG §1 Abs2 Z4 litd RechtssatzUnter Prozesskosten sind Kosten zu verstehen, die zur Durchsetzung gesicherter Ansprüche im Sinne des § 1 Abs 2 Z 2 bis 3 IESG aufgewendet wurden. Schon aus der Bezugnahme in § 1 Abs 2 Z 4 lit d IESG auf § 1 Abs 2 Z 1 bis 3 IESG folgt, dass Prozesskosten nur soweit gesichert sind, als sie zur Durchsetzung von Ansprüchen (Hauptansprüchen) aufgewendet wurden, die auch im Verfahren nach dem IESG als gesicherte Ansprüche anzuerkennen waren und daher - sofern nicht ausnahmsweise der Hauptanspruch nachträglich (zB durch Zahlung eines Dritten) weggefallen ist - auch tatsächlich als berechtigt anerkannt wurden. Mit dieser Einschränkung ist der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach Insolvenz-Ausfallgeld für Kosten nur dann zuerkannt werden kann, wenn und insofern die Ansprüche, bei deren Geltendmachung die Kosten entstanden sind, auch im Verfahren nach dem IESG als berechtigt anerkannt worden sind (Arb 9892, 9980; ZfVB 1985/1798 und 1799) zu folgen.Unter Prozesskosten sind Kosten zu verstehen, die zur Durchsetzung gesicherter Ansprüche im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2 bis 3 IESG aufgewendet wurden. Schon aus der Bezugnahme in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, Litera d, IESG auf Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 IESG folgt, dass Prozesskosten nur soweit gesichert sind, als sie zur Durchsetzung von Ansprüchen (Hauptansprüchen) aufgewendet wurden, die auch im Verfahren nach dem IESG als gesicherte Ansprüche anzuerkennen waren und daher - sofern nicht ausnahmsweise der Hauptanspruch nachträglich (zB durch Zahlung eines Dritten) weggefallen ist - auch tatsächlich als berechtigt anerkannt wurden. Mit dieser Einschränkung ist der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach Insolvenz-Ausfallgeld für Kosten nur dann zuerkannt werden kann, wenn und insofern die Ansprüche, bei deren Geltendmachung die Kosten entstanden sind, auch im Verfahren nach dem IESG als berechtigt anerkannt worden sind (Arb 9892, 9980; ZfVB 1985/1798 und 1799) zu folgen. EntscheidungstexteTE OGH 1989-09-13 9 ObS 16/89 Veröff: SZ 62/152 TE OGH 1989-09-27 9 ObS 14/89 nur: Unter Prozeßkosten sind Kosten zu verstehen, die zur Durchsetzung gesicherter Ansprüche im Sinne des § 1 Abs 2 Z 2 bis 3 IESG aufgewendet wurden. Schon aus der Bezugnahme in § 1 Abs 2 Z 4 lit d IESG auf § 1 Abs 2 Z 1 bis 3 IESG folgt, daß Prozeßkosten nur soweit gesichert sind, als sie zur Durchsetzung von Ansprüchen (Hauptansprüchen) aufgewendet wurden, die auch im Verfahren nach dem IESG als gesicherte Ansprüche anzuerkennen waren und daher - sofern nicht ausnahmsweise der Hauptanspruch nachträglich (zB durch Zahlung eines Dritten) weggefallen ist - auch tatsächlich als berechtigt anerkannt wurden. (T1)nur: Unter Prozeßkosten sind Kosten zu verstehen, die zur Durchsetzung gesicherter Ansprüche im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2 bis 3 IESG aufgewendet wurden. Schon aus der Bezugnahme in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, Litera d, IESG auf Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 IESG folgt, daß Prozeßkosten nur soweit gesichert sind, als sie zur Durchsetzung von Ansprüchen (Hauptansprüchen) aufgewendet wurden, die auch im Verfahren nach dem IESG als gesicherte Ansprüche anzuerkennen waren und daher - sofern nicht ausnahmsweise der Hauptanspruch nachträglich (zB durch Zahlung eines Dritten) weggefallen ist - auch tatsächlich als berechtigt anerkannt wurden. (T1) TE OGH 1989-11-08 9 ObS 15/89 Veröff: ecolex 1990,104 TE OGH 1990-12-19 9 ObS 19/90 Auch; nur T1 TE OGH 1990-12-19 9 ObS 17/90 Vgl auch; nur T1; Beisatz: Die Generalklausel des § 1 Abs 2 Z 4 IESG ("die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten") kann somit über die in lit a bis f beispielsweise genannten Fällen hinaus nur auf sonstige Kosten sinngemäß angewendet werden, die dem Arbeitnehmer bei der Durchsetzung des gesicherten Anspruchs (Hauptanspruchs) gegen den Arbeitgeber entstanden sind. (T2) Veröff: EvBl 1991/71 S 317 = WBl 1991,134Vgl auch; nur T1; Beisatz: Die Generalklausel des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, IESG ("die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten") kann somit über die in Litera a bis f beispielsweise genannten Fällen hinaus nur auf sonstige Kosten sinngemäß angewendet werden, die dem Arbeitnehmer bei der Durchsetzung des gesicherten Anspruchs (Hauptanspruchs) gegen den Arbeitgeber entstanden sind. (T2) Veröff: EvBl 1991/71 S 317 = WBl 1991,134 TE OGH 1993-10-13 9 ObS 24/93 Auch; nur T1; Veröff: SZ 66/124 TE OGH 1995-05-24 8 ObS 23/95 Auch; nur T1; Beisatz: Daran hat auch § 7 Abs 7 IESG nichts geändert. (T3)Auch; nur T1; Beisatz: Daran hat auch Paragraph 7, Absatz 7, IESG nichts geändert. (T3) TE OGH 1996-01-25 8 ObS 2/96 Vgl auch; nur T1; Beis wie T2 TE OGH 1996-11-28 8 ObS 2283/96k Auch; nur T1; Beis wie T2 TE OGH 1999-05-27 8 ObS 383/97z nur: Unter Prozeßkosten sind Kosten zu verstehen, die zur Durchsetzung gesicherter Ansprüche im Sinne des § 1 Abs 2 Z 2 bis 3 IESG aufgewendet wurden. (T4); Beisatz: Daß für diese Ansprüche tatsächlich Insolvenzausfallgeld zu gewähren ist, ist nicht erforderlich. (T5)nur: Unter Prozeßkosten sind Kosten zu verstehen, die zur Durchsetzung gesicherter Ansprüche im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2 bis 3 IESG aufgewendet wurden. (T4); Beisatz: Daß für diese Ansprüche tatsächlich Insolvenzausfallgeld zu gewähren ist, ist nicht erforderlich. (T5) TE OGH 2000-01-27 8 ObS 273/99a Vgl auch TE OGH 2001-04-12 8 ObS 77/01h Auch; Beisatz: Kosten des Verwaltungsverfahrens nach dem IESG sind nicht gesichert. (T6) TE OGH 2001-07-05 8 ObS 152/01p Vgl auch; Beisatz: Keine Voraussetzung für den grundsätzlich streng akzessorischen Anspruch auf Kostenersatz ist es, dass jene Ansprüche, zu deren Rechtsverfolgung die Prozesskosten erforderlich waren noch offen sind und auch nach dem IESG gesichert werden müssen, wenn nur diese Hauptansprüche als solches nach dem IESG sicherungsfähig wären. (T7); Beisatz: Kosten der erfolgreichen Abwehr eines Begehrens des Arbeitgebers auf Rückzahlung gesicherten Entgelts sind gesichert. (T8) TE OGH 2010-03-23 8 ObS 3/10i Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Beis wie T6; Beisatz: Bei den gesicherten Verfahrenskosten nach § 1 Abs 2 Z 4 IESG muss es sich - unbeschadet der dort normierten weiteren Voraussetzungen - jedenfalls um „Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis“ handeln, also Kosten, die dem Arbeitnehmer gegenüber dem insolventen Arbeitgeber zustehen. (T9); Beisatz: Daher sind auch die Kosten für ein im Verwaltungsverfahren erhobenes Rechtsmittel (auch wenn dieses zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich war) nach dem IESG nicht gesichert. (T10)Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Beis wie T6; Beisatz: Bei den gesicherten Verfahrenskosten nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, IESG muss es sich - unbeschadet der dort normierten weiteren Voraussetzungen - jedenfalls um „Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis“ handeln, also Kosten, die dem Arbeitnehmer gegenüber dem insolventen Arbeitgeber zustehen. (T9); Beisatz: Daher sind auch die Kosten für ein im Verwaltungsverfahren erhobenes Rechtsmittel (auch wenn dieses zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich war) nach dem IESG nicht gesichert. (T10) TE OGH 2013-01-24 8 ObS 10/12x Vgl auch; nur T4; Beisatz: Klage der Dienstnehmer den Bruttolohn ein, so ist bei der Berechnung der nach dem IESG gesicherten Kosten die Differenz zwischen Brutto‑ und Nettobetrag zugrunde zulegen. (T11) TE OGH 2013-03-04 8 ObS 11/12v Auch; nur T1; Beis wie T11 TE OGH 2020-10-23 8 ObS 5/20y Vgl TE OGH 2025-09-30 8 ObS 2/25i European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1989:RS0076640

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.