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{'item': '12Os109/89; 11Os37/90; 14Os111/90; 14Os168/94; 15Os50/95; 15Os4/96; 13Os143/97; 14Os1/05m; 15Os44/05t; 14Os87/08p; 15Os1/09z; 12Os122/14d; 1

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0095186 Entscheidungsdatum13.06.2023 Geschäftszahl12Os109/89; 11Os37/90; 14Os111/90; 14Os168/94; 15Os50/95; 15Os4/96; 13Os143/97; 14Os1/05m; 15Os44/05t; 14Os87/08p; 15Os1/09z; 12Os122/14d; 15Os49/15t; 14Os49/15k; 11Os33/23x NormStGB §207 RechtssatzIn der Berührung zwischen den spezifisch weiblichen Körperpartien des Opfers und dem Körper des Täters liegt nur dann kein Missbrauch zur Unzucht, wenn die Berührung bloß flüchtig und oberflächlich ist. Es kommt nicht nur auf die zeitliche Dauer der Berührung an, sondern auch auf deren Intensität, Präzision und Zielsicherheit. Unerheblich ist jedenfalls, in welchem Stadium der Kindheit das Opfer sich befindet und ob die Tat mit psychischen Nachteilen für das Kind verbunden war. EntscheidungstexteTE OGH 1989-09-14 12 Os 109/89 TE OGH 1990-05-09 11 Os 37/90 Vgl auch; nur: In der Berührung zwischen den spezifisch weiblichen Körperpartien des Opfers und dem Körper des Täters liegt nur dann kein Missbrauch zur Unzucht, wenn die Berührung bloß flüchtig und oberflächlich ist. Es kommt nicht nur auf die zeitliche Dauer der Berührung an, sondern auch auf deren Intensität, Präzision und Zielsicherheit. (T1) Beisatz: Mehrmalige, wenngleich jeweils nur kurze Berührung der Geschlechtsregion eines zwölfjährigen Mädchens über einem dünnen Kleidungsstück (Sliphose) verwirklicht das vollendete Delikt nach § 207 Abs 1 StGB. (T2)Beisatz: Mehrmalige, wenngleich jeweils nur kurze Berührung der Geschlechtsregion eines zwölfjährigen Mädchens über einem dünnen Kleidungsstück (Sliphose) verwirklicht das vollendete Delikt nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB. (T2) TE OGH 1990-11-06 14 Os 111/90 Vgl auch; nur T1 TE OGH 1994-12-13 14 Os 168/94 nur: Es kommt nicht nur auf die zeitliche Dauer der Berührung an, sondern auch auf deren Intensität, Präzision und Zielsicherheit. (T3) TE OGH 1995-05-11 15 Os 50/95 Vgl auch; nur T1 TE OGH 1996-02-15 15 Os 4/96 Vgl auch; nur T1 TE OGH 1997-09-24 13 Os 143/97 nur T1; Beisatz: Streicheln und Betasten der Scheide eines unmündigen Mädchens unter deren Badekleidung verwirklicht § 207 Abs 1 StGB. (T4)nur T1; Beisatz: Streicheln und Betasten der Scheide eines unmündigen Mädchens unter deren Badekleidung verwirklicht Paragraph 207, Absatz eins, StGB. (T4) TE OGH 2005-04-05 14 Os 1/05m Auch; nur T3; Beisatz: Dabei können einige Sekunden der Berührung durchaus genügen (hier zu § 202 StGB). (T5)Auch; nur T3; Beisatz: Dabei können einige Sekunden der Berührung durchaus genügen (hier zu Paragraph 202, StGB). (T5) TE OGH 2005-05-10 15 Os 44/05t Auch; nur T1 TE OGH 2008-08-05 14 Os 87/08p Auch; Beisatz: Hier: Warum das konstatierte Anheben des Hosenbundes und das kurze Betrachten des Geschlechtsteils die Intensitätsschwelle zur geschlechtlichen Handlung erreicht haben sollte, legt die Beschwerde der Staatsanwaltschaft nicht substanziell dar. (T6) TE OGH 2009-02-18 15 Os 1/09z Beisatz: Hier: Versuch; da Opfer eine Abwehrhandlung setzte. (T7) TE OGH 2014-11-27 12 Os 122/14d Auch; Beis wie T4 TE OGH 2015-04-29 15 Os 49/15t Auch TE OGH 2015-12-15 14 Os 49/15k Auch TE OGH 2023-06-13 11 Os 33/23x vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1989:RS0095186

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.