RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum14.09.1989 Geschäftszahl13Os81/89 (13Os82/89); 13Os120/90; 11Os67/96; 15Os56/97; 11Os140/97 (11Os141/97) NormStGB §43 Abs2; StPO §292; RechtssatzEine in Unkenntnis des vorangegangenen Widerrufs der bedingten Strafnachsicht ausgesprochenen endgültigen Nachsicht widerspricht dem § 43 Abs 2 StGB, wonach die Strafe nur dann endgültig nachzusehen ist, wenn die Nachsicht nicht widerrufen wird. Zufolge der Verletzung dieser ausdrücklichen Gesetzesbestimmung ist ein zusätzlicher Rückgriff auf den aus dem XX.Hauptstück der StPO herauszulesenden Grundsatz der materiellen Rechtskraft entbehrlich. Der gesetzwidrige Beschluß mußte ersatzlos aufgehoben werden, weil er den vorangegangenen, wirksamen Widerruf nicht mehr beseitigen konnte.Eine in Unkenntnis des vorangegangenen Widerrufs der bedingten Strafnachsicht ausgesprochenen endgültigen Nachsicht widerspricht dem Paragraph 43, Absatz 2, StGB, wonach die Strafe nur dann endgültig nachzusehen ist, wenn die Nachsicht nicht widerrufen wird. Zufolge der Verletzung dieser ausdrücklichen Gesetzesbestimmung ist ein zusätzlicher Rückgriff auf den aus dem römisch zwanzig.Hauptstück der StPO herauszulesenden Grundsatz der materiellen Rechtskraft entbehrlich. Der gesetzwidrige Beschluß mußte ersatzlos aufgehoben werden, weil er den vorangegangenen, wirksamen Widerruf nicht mehr beseitigen konnte. EntscheidungstexteTE OGH 1989/09/14 13 Os 81/89 TE OGH 1990/10/25 13 Os 120/90 Vgl auch TE OGH 1996/06/04 11 Os 67/96 Vgl auch; nur: Eine in Unkenntnis des vorangegangenen Widerrufs der bedingten Strafnachsicht ausgesprochenen endgültigen Nachsicht widerspricht dem § 43 Abs 2 StGB, wonach die Strafe nur dann endgültig nachzusehen ist, wenn die Nachsicht nicht widerrufen wird. Zufolge der Verletzung dieser ausdrücklichen Gesetzesbestimmung ist ein zusätzlicher Rückgriff auf den aus dem XX.Hauptstück der StPO herauszulesenden Grundsatz der materiellen Rechtskraft entbehrlich. (T1) Beisatz: Hier: Vorangegangene Probezeitverlängerung. (T2) Vgl auch; nur: Eine in Unkenntnis des vorangegangenen Widerrufs der bedingten Strafnachsicht ausgesprochenen endgültigen Nachsicht widerspricht dem Paragraph 43, Absatz 2, StGB, wonach die Strafe nur dann endgültig nachzusehen ist, wenn die Nachsicht nicht widerrufen wird. Zufolge der Verletzung dieser ausdrücklichen Gesetzesbestimmung ist ein zusätzlicher Rückgriff auf den aus dem römisch zwanzig.Hauptstück der StPO herauszulesenden Grundsatz der materiellen Rechtskraft entbehrlich. (T1) Beisatz: Hier: Vorangegangene Probezeitverlängerung. (T2) TE OGH 1997/04/24 15 Os 56/97 Vgl aber; Beisatz: Verletzung des Gesetzes in der Bestimmung des § 43 Abs 2 StGB sowie in dem sich aus § 48 Abs 3 StGB, § 498 Abs 3 StPO und dem XX.Hauptstück der Strafprozeßordnung ergebenden Grundsatz der materiellen Rechtskraft. (T3) Vgl aber; Beisatz: Verletzung des Gesetzes in der Bestimmung des Paragraph 43, Absatz 2, StGB sowie in dem sich aus Paragraph 48, Absatz 3, StGB, Paragraph 498, Absatz 3, StPO und dem römisch zwanzig.Hauptstück der Strafprozeßordnung ergebenden Grundsatz der materiellen Rechtskraft. (T3) TE OGH 1997/10/28 11 Os 140/97 nur: Eine in Unkenntnis des vorangegangenen Widerrufs der bedingten Strafnachsicht ausgesprochenen endgültigen Nachsicht widerspricht dem § 43 Abs 2 StGB, wonach die Strafe nur dann endgültig nachzusehen ist, wenn die Nachsicht nicht widerrufen wird. Der gesetzwidrige Beschluß kann weder den vorangegangenen, wirksamen Widerruf beseitigen noch sonst eine Rechtsfolge hervorrufen. (T4) nur: Eine in Unkenntnis des vorangegangenen Widerrufs der bedingten Strafnachsicht ausgesprochenen endgültigen Nachsicht widerspricht dem Paragraph 43, Absatz 2, StGB, wonach die Strafe nur dann endgültig nachzusehen ist, wenn die Nachsicht nicht widerrufen wird. Der gesetzwidrige Beschluß kann weder den vorangegangenen, wirksamen Widerruf beseitigen noch sonst eine Rechtsfolge hervorrufen. (T4) RechtssatznummerRS0091827
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.