RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum20.09.1989 GeschäftszahlOkt2/89; Okt3/89; 4Ob158/89; 4Ob3/90; 4Ob18/90; 4Ob52/90; 4Ob106/90; Okt8/90; 4Ob108/90; 4Ob105/90 NormNahversG §3a; NahversG §7 Abs4; RechtssatzBei der Frage, ob ein Anspruch nach § 3 a NahversG bescheinigt ist, muß auf die Besonderheiten dieser Bestimmung und die Auswirkungen für den Antragsgegner und seinen Vertragspartner ebenso Bedacht genommen werden, wie auf die Beweisschwierigkeiten des Antragstellers. Es genügt, daß der Antragsteller in Form des prima-facie-Beweises durch Offenlegung der Einkaufskonditionen vergleichbarer anderer Händler dartut, daß diese den Artikel zu höheren Einstandspreisen erwerben, als der Verkaufspreis der Antragsgegnerin anzüglich Umsatzsteuer und sonstige Abgaben beträgt. Die Antragsgegnerin kann danach die ernstliche Möglichkeit eines atypischen Verlaufes dartun, also ihrerseits eine Art Anscheinsbeweis dafür erbringen, daß der Schluß vom allgemeinen Einstandspreisniveau auf ihren Einstandspreis nicht zwingend ist.Bei der Frage, ob ein Anspruch nach Paragraph 3, a NahversG bescheinigt ist, muß auf die Besonderheiten dieser Bestimmung und die Auswirkungen für den Antragsgegner und seinen Vertragspartner ebenso Bedacht genommen werden, wie auf die Beweisschwierigkeiten des Antragstellers. Es genügt, daß der Antragsteller in Form des prima-facie-Beweises durch Offenlegung der Einkaufskonditionen vergleichbarer anderer Händler dartut, daß diese den Artikel zu höheren Einstandspreisen erwerben, als der Verkaufspreis der Antragsgegnerin anzüglich Umsatzsteuer und sonstige Abgaben beträgt. Die Antragsgegnerin kann danach die ernstliche Möglichkeit eines atypischen Verlaufes dartun, also ihrerseits eine Art Anscheinsbeweis dafür erbringen, daß der Schluß vom allgemeinen Einstandspreisniveau auf ihren Einstandspreis nicht zwingend ist. EntscheidungstexteTE OGH 1989/09/20 Okt 2/89 Veröff: RdW 1989,391 = WBl 1989,370 = ÖBl 1989,183 TE OGH 1989/09/20 Okt 3/89 TE OGH 1989/12/19 4 Ob 158/89 Auch; Veröff: RdW 1990,254 = ÖBl 1990,82 TE OGH 1990/04/03 4 Ob 3/90 Auch; Veröff: ÖBl 1990,181 TE OGH 1990/04/03 4 Ob 18/90 Auch; Veröff: ÖBl 1990,183 TE OGH 1990/05/08 4 Ob 52/90 Auch; Beisatz: Eine Umkehr der Beweislast bei Geltendmachung von Verstößen gegen das Verbot des Verkaufes zum oder unter dem Einstandspreis kommt nicht in Betracht. (T1) TE OGH 1990/07/10 4 Ob 106/90 nur: Es genügt, daß der Antragsteller in Form des prima-facie-Beweises durch Offenlegung der Einkaufskonditionen vergleichbarer anderer Händler dartut, daß diese den Artikel zu höheren Einstandspreisen erwerben, als der Verkaufspreis der Antragsgegnerin anzüglich Umsatzsteuer und sonstige Abgaben beträgt. Die Antragsgegnerin kann danach die ernstliche Möglichkeit eines atypischen Verlaufes dartun, also ihrerseits eine Art Anscheinsbeweis dafür erbringen, daß der Schluß vom allgemeinen Einstandspreisniveau auf ihren Einstandspreis nicht zwingend ist. (T2) Veröff: ÖBl 1990,230 TE OGH 1990/08/02 Okt 8/90 Vgl auch; Veröff: ÖBl 1990,269 TE OGH 1990/07/10 4 Ob 108/90 Auch; Beis wie T1; Beisatz: Unter Unternehmern "nach Art des Beklagten" (= "vergleichbaren Mitbewerbern") sind dabei Mitbewerber von etwa gleicher Unternehmensgröße (mit Gesamtumsätzen in etwa derselben Größenordnung) und regelmäßig auch mit gleicher Vertriebsform zu verstehen; Unternehmen dieser Art haben wegen der Abnahme ähnlich großer Mengen der betreffenden Ware erfahrungsgemäß auch ähnliche Einkaufskonditionen. Ob der Anscheinsbeweis im konkreten Fall erbracht wurde, ist aber eine Frage der Beweiswürdigung, die vom OGH nicht mehr überprüft werden kann (4 Ob 52/90). (T3) Veröff: ÖBl 1990,225 TE OGH 1990/07/10 4 Ob 105/90 Auch; Beis wie T1; Beisatz: Keine Analogie zu Alleinstellungswerbung. (T4) RechtssatznummerRS0071359
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.