RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0026340 Entscheidungsdatum10.07.2025 Geschäftszahl8Ob535/89; 8Ob620/91; 1Ob532/94; 4Ob509/95; 2Ob505/96; 4Ob1690/95; 4Ob505/96; 6Ob2211/96g; 10Ob2350/96b; 3Ob364/97v; 4Ob335/98p; 3Ob123/99f; 8Ob33/01p; 7Ob233/00s; 10Ob8/01a; 6Ob258/00k; 7Ob321/00g; 8Ob103/01g; 9Ob30/03g; 7Ob299/03a; 6Ob83/05g; 4Ob132/06z; 6Ob240/06x; 8Ob140/06f; 7Ob21/07z; 9Ob12/07s; 3Ob11/08a; 5Ob290/08w; 6Ob122/07w; 4Ob212/09v; 10Ob31/10x; 8Ob43/10x; 5Ob231/10x; 7Ob46/11g; 7Ob228/11x; 9Ob52/12f; 9Ob45/14d; 10Ob40/15b; 3Ob138/16i; 1Ob138/16z; 9ObA68/17s; 9Ob72/17d; 4Ob115/18t; 5Ob28/21k; 1Ob202/23x; 7Ob145/24k; 10Ob28/25b NormABGB §1299 B RechtssatzDie ärztliche Aufklärungspflicht ist bei Vorliegen einer typischen Gefahr verschärft. Die Typizität ergibt sich nicht aus der Komplikationshäufigkeit, sondern daraus, dass das Risiko speziell dem geplanten Eingriff anhaftet und auch bei Anwendung allergrößter Sorgfalt und fehlerfreier Durchführung nicht sicher zu vermeiden ist. EntscheidungstexteTE OGH 1989-09-21 8 Ob 535/89 Veröff: SZ 62/154 = JBl 1990,459 = VersR 1990,879 TE OGH 1991-10-18 8 Ob 620/91 TE OGH 1994-01-25 1 Ob 532/94 Beisatz: Auch das typische Risiko muss allerdings stets von einiger Erheblichkeit und dadurch geeignet sein, die Entscheidung des Patienten zu beeinflussen. (T1) Veröff: SZ 67/9 TE OGH 1995-01-31 4 Ob 509/95 Beis wie T1 TE OGH 1996-01-11 2 Ob 505/96 TE OGH 1996-01-16 4 Ob 1690/95 Beis wie T1; Beisatz: Ösophagusvorderwandperforationen als typisches Operationsrisiko. (T2) TE OGH 1996-01-30 4 Ob 505/96 Beis wie T1; Beisatz: Auch eine allenfalls nur geringfügige Verunstaltung (hier: Narbe an der äußeren Lippe) ist von einiger Erheblichkeit und daher durchaus geeignet, die Entscheidung eines - auch vernünftigen - Patienten zu beeinflussen. (T3) TE OGH 1996-10-24 6 Ob 2211/96g nur: Die Typizität ergibt sich nicht aus der Komplikationshäufigkeit, sondern daraus, dass das Risiko speziell dem geplanten Eingriff anhaftet und auch bei Anwendung allergrößter Sorgfalt und fehlerfreier Durchführung nicht sicher zu vermeiden ist. (T4) Beis wie T1 TE OGH 1996-09-03 10 Ob 2350/96b Beis wie T1; Beisatz: Bei Nichtaufklärung über das dem geplanten Eingriff speziell anhaftende Risiko wäre der nicht informierte Patient überrascht, weil er mit dieser Folge überhaupt nicht rechnet (Hier: Operation eines Rückenmarktumors). (T5) Veröff: SZ 69/199 TE OGH 1998-01-14 3 Ob 364/97v nur T4 TE OGH 1999-02-23 4 Ob 335/98p Auch; Beis wie T5 nur: Bei Nichtaufklärung über das dem geplanten Eingriff speziell anhaftende Risiko wäre der nicht informierte Patient überrascht, weil er mit dieser Folge überhaupt nicht rechnet. (T6) TE OGH 1999-09-15 3 Ob 123/99f Beisatz: Es besteht im Hinblick darauf, dass vom Gesetzgeber ausdrücklich die Einschaltung eines Arztes mit bestimmten Fachkenntnissen für die Plasmaspende verlangt wird, kein Anlass, die Aufklärungspflicht im Rahmen einer solchen Plasmaspende enger oder anders zu fassen, als es die Rechtsprechung bei der ärztlichen Heilbehandlung tut. Nur für den Fall, dass nach dem dargelegten Wissensstandard zur fraglichen Zeit eine Plasmaspende in der üblichen Form überhaupt kein typisches Risiko aufgewiesen hätte, käme es zu keiner Haftung wegen Verletzung von Aufklärungspflichten. Sollte sich herausstellen, dass dem zweifellos vorgenommenen Eingriff in die körperliche Integrität des Plasmaspenders auch nur irgendein typisches Risiko (wie etwa, was durch den Sachverhalt indiziert ist, das einer Hepatitis-B-Infektion) angehaftet habe, und zwar nach dem damals gültigen Maßstab, dann träte die aufgrund des vom Berufungsgericht bejahten Anscheinsbeweises der Kausalität der Schäden des Klägers die Schadenersatzpflicht des Beklagten unabhängig davon ein, ob damals bereits über das Hepatitis C-Risiko aufgeklärt hätte werden müssen. (T7) TE OGH 2001-03-08 8 Ob 33/01p Beis wie T6; Beisatz: Hier: Durch Extraktion eines Weisheitszahnes Beeinträchtigung des nervus lingualis. (T8) TE OGH 2001-02-28 7 Ob 233/00s Beis wie T6 TE OGH 2001-02-20 10 Ob 8/01a Auch; Beis wie T6 TE OGH 2001-03-15 6 Ob 258/00k Auch; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Hier: Aufklärung durch ambulant behandelnden Zahnarzt und Narkosearzt betreffend Vollnarkose. (T9) TE OGH 2001-05-17 7 Ob 321/00g TE OGH 2001-05-10 8 Ob 103/01g Beis wie T6; Beisatz: Allerdings ist auch hier zu fordern, dass es sich bei diesen typischen Risken, um erhebliche Risken handelt, die geeignet sind, die Entscheidung des Patienten zu beeinflussen, ohne dass dabei nur auf die Häufigkeit der Verwirklichung dieses Risikos abzustellen wäre. (T10) Beisatz: Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht bei einer nicht zwingend notwendigen Operation über 3%iges Risiko von Lähmungserscheinungen. (T11) TE OGH 2003-08-27 9 Ob 30/03g TE OGH 2003-12-17 7 Ob 299/03a nur: Die ärztliche Aufklärungspflicht ist bei Vorliegen einer typischen Gefahr verschärft. (T12) TE OGH 2005-10-06 6 Ob 83/05g Vgl auch; Beisatz: Hier: Hepatitis C-Infektion durch Bluttransfusion. (T13) TE OGH 2006-09-28 4 Ob 132/06z Beis wie T1; Beisatz: Hier: 0,32%-iges Risiko einer Darmperforation bei einer Darmspiegelung verbunden mit einer Polypenentfernung, Verletzung der Aufklärungspflicht. (T14) TE OGH 2006-12-21 6 Ob 240/06x nur T4 TE OGH 2007-02-22 8 Ob 140/06f Auch; Beisatz: Der Arzt hat den Patienten vor einer Operation über das Vorliegen von typischen Gefahren, die auch bei fehlerfreier Durchführung nicht zu vermeiden sind, aufzuklären. (T15) Beisatz: Hier: Aufklärung über die Folgen einer Sterilisation. (T16) TE OGH 2007-03-28 7 Ob 21/07z Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Hier: Verletzung der Aufklärungspflicht des Arztes über Risken, die nur im Falle einer körperlichen Anomalie eintreten und die Anomalie weder präoperativ noch während der Operation rechtzeitig erkannt werden kann, bejaht, da die Operation nicht dringend geboten war. (T17) TE OGH 2007-09-28 9 Ob 12/07s TE OGH 2008-04-10 3 Ob 11/08a Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Patientin wacht während einer in Vollnarkose vorgenommenen Sterilisationsoperation auf (intraoperative Wachheit). - Verletzung der Aufklärungspflicht bejaht. (T18) TE OGH 2009-01-27 5 Ob 290/08w Beis wie T1; Beis wie T15; Beisatz: Nach dem Zweck der Aufklärungspflicht versteht sich von selbst, dass sie auch die Darstellung der Schwere des Risikos umfasst, was gleichbedeutend ist mit einer Darstellung der Art der Gesundheitsbeeinträchtigung, die aus dem verwirklichten Risiko resultieren kann. (T19) Beisatz: Wann und in welchem Umfang schon vor Inangriffnahme der Heilbehandlung eine Aufklärung über Art und Umfang einer allenfalls notwendigen Folgebehandlung im Fall der Verwirklichung eines schwerwiegenden Risikos erfolgen muss, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. Jedenfalls werden in diesem Zusammenhang die Intensität einer Gesundheitsbeeinträchtigung, die Schwere eines allfällig notwendigen Eingriffs und seine möglichen Folgen sowie auch die Frage der Notwendigkeit des Ersteingriffs von Bedeutung sein. (T20) Beisatz: Diese für eine besondere Aufklärungspflicht sprechenden Voraussetzungen treffen auf die jedem operativen Eingriff anhaftende Gefahr einer Wundinfektion, die auch bei Anwendung allergrößter Sorgfalt und fehlerfreier Durchführung des Eingriffs nicht sicher zu vermeiden ist, nicht zu. Hat der behandelnde Arzt über diese typische Gefahr aufgeklärt, bedarf es einer konkreten Aufklärung über die Behandlungsmöglichkeiten einer Wundinfektion nicht. (T21) Beisatz: Wurde der Patient auf typische Risken einer Operation hingewiesen, ist für ihn ausreichend erkennbar, dass sich bei Verwirklichung eines solchen Risikos die Heilungsdauer verlängern werde. (T22) TE OGH 2009-02-27 6 Ob 122/07w Beisatz: Hier: Brustvergrößerung aus kosmetischen Gründen. (T23) TE OGH 2010-01-19 4 Ob 212/09v Vgl; Beisatz: Hier: Typische Folge der Verwirklichung eines typischen Operationsrisikos. (T24) TE OGH 2010-06-22 10 Ob 31/10x Beisatz: Hier: Straffung der Brust aus kosmetischen Gründen. (T25) TE OGH 2010-07-22 8 Ob 43/10x Auch TE OGH 2011-03-08 5 Ob 231/10x Vgl; nur T12 TE OGH 2011-04-27 7 Ob 46/11g Beisatz: Der nicht informierte Patient wird überrascht, weil er nicht mit der aufgetretenen Komplikation rechnete. (T26) TE OGH 2012-01-25 7 Ob 228/11x Auch; Beisatz: Wollte man nicht nur die Aufklärung über typische Operationsrisiken, deren Wahrscheinlichkeit nur bei 0,05 % bis 0,1 % liegt, verlangen, sondern jeweils auch Hinweise auf typische Komplikationen bei Verwirklichung solcher Risiken fordern, würde dies die Aufklärungspflicht in unvertretbarer Weise ausdehnen. Den Patienten müsste oftmals eine derartige Fülle von Informationen gegeben werden, dass ihnen eine Einschätzung der Lage nicht ermöglicht, sondern erschwert würde. (T27) TE OGH 2012-12-17 9 Ob 52/12f Beisatz: Hier: Aufklärungspflicht hinsichtlich prophylaktischer Maßnahmen zur Vermeidung oder Senkung eines Operationsrisikos. (T28) TE OGH 2014-07-22 9 Ob 45/14d TE OGH 2015-06-30 10 Ob 40/15b Beis wie T5 TE OGH 2016-09-22 3 Ob 138/16i Auch; Beis wie T1; Beis wie T10; Beisatz: Ist nicht zu erwarten, dass die zusätzliche Information für die Entscheidungsfindung des Patienten von Relevanz sein kann, ist eine gesonderte Aufklärung darüber nicht zu fordern. (T29) TE OGH 2016-11-23 1 Ob 138/16z Beis wie T1; nur T4; Beis wie T5; nur T12; Beis wie T26; Beisatz: Zur Beurteilung der Frage, ob Typizität iS eines typischen Behandlungsrisikos vorliegt, bedarf es geeigneter Tatsachenfeststellungen. (T30) Beisatz: Hier: Aufklärungspflicht über das bei der „Spirale“ behandlungstypische Risiko ihres „Abwanderns“. (T31) TE OGH 2017-11-28 9 ObA 68/17s Auch; Beis wie T1 TE OGH 2017-12-18 9 Ob 72/17d Beis wie T5; Beis wie T10 TE OGH 2018-06-11 4 Ob 115/18t Auch; Beisatz: Hier: Tätowierung. (T32) TE OGH 2021-05-27 5 Ob 28/21k TE OGH 2023-12-20 1 Ob 202/23x Beisatz wie T1; Beisatz wie T29 Beisatz: Ob die zusätzliche Information für die Entscheidungsfindung des Patienten von Relevanz sein kann und eine gesonderte Aufklärung zu fordern ist, ist eine Frage des Einzelfalls. (T33) Beisatz: Hier: Der Patient wurde über das grundsätzlich erhöhte Risiko einer Krebserkrankung bei Durchführung einer Nierentransplantation, nicht aber über das spezielle (und später verwirklichte) Risiko einer Transmission von Krebszellen aufgeklärt. (T34) TE OGH 2024-10-23 7 Ob 145/24k Beisatz: Hier: Keine Aufklärungspflicht über medizinisch nicht indizierte Thromboseprophylaxe. (T35) TE OGH 2025-07-10 10 Ob 28/25b European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1989:RS0026340
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