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{'item': ['12Os65/89', '12Nds28/90', '11Os55/92', '13Os73/94', '11Os60/00', '14Os72/04', '12Os6/05g', '12Os112/17p', '12Os70/18p']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0086935 Entscheidungsdatum21.09.1989 Geschäftszahl12Os65/89; 12Nds28/90; 11Os55/92; 13Os73/94; 11Os60/00; 14Os72/04; 12Os6/05g; 12Os112/17p; 12Os70/18p NormJG

§5

Z3;

§5

Z4;

§28; St

PO §345 Abs1 Z1; StPO §345 Abs1 Z13 RechtssatzHat der Angeklagte die ihm angelasteten Straftaten teils vor, teils nach Vollendung seines neunzehnten Lebensjahres begangen und ist die Strafbemessung für diese nicht nur als Jugendstraftaten (§ 1 Z 3

) zu beurteilenden strafbedrohten Handlungen gemäß § 28 StGB nach der für das nach Vollendung des neunzehnten Lebensjahres verübte Delikt vorzunehmen, so finden weder die materiellrechtliche Vorschrift des § 5 Z 2 bis 4

noch die die Besetzung der Geschwornenbank regelnde, nur in Jugendstrafsachen Platz greifende Bestimmung des § 28 Abs 1 und 2

Anwendung.Hat der Angeklagte die ihm angelasteten Straftaten teils vor, teils nach Vollendung seines neunzehnten Lebensjahres begangen und ist die Strafbemessung für diese nicht nur als Jugendstraftaten (Paragraph eins, Ziffer 3,

) zu beurteilenden strafbedrohten Handlungen gemäß Paragraph 28, StGB nach der für das nach Vollendung des neunzehnten Lebensjahres verübte Delikt vorzunehmen, so finden weder die materiellrechtliche Vorschrift des Paragraph 5, Ziffer 2 bis 4

noch die die Besetzung der Geschwornenbank regelnde, nur in Jugendstrafsachen Platz greifende Bestimmung des Paragraph 28, Absatz eins und 2

Anwendung. EntscheidungstexteTE OGH 1989-09-21 12 Os 65/89 TE OGH 1990-03-29 12 Nds 28/90 Beisatz: Hier: Negativer Kompetenzkonfikt - Zuständigkeit des JGH Wien verneint. (T1) TE OGH 1992-06-02 11 Os 55/92 Vgl auch; nur: Hat der Angeklagte die ihm angelasteten Straftaten teils vor, teils nach Vollendung seines neunzehnten Lebensjahres begangen und ist die Strafbemessung für diese nicht nur als Jugendstraftaten (§ 1 Z 3

) zu beurteilenden strafbedrohten Handlungen gemäß § 28 StGB nach der für das nach Vollendung des neunzehnten Lebensjahres verübte Delikt vorzunehmen, so finden weder die materiellrechtliche Vorschrift des § 5 Z 2 bis 4

. (T2)Vgl auch; nur: Hat der Angeklagte die ihm angelasteten Straftaten teils vor, teils nach Vollendung seines neunzehnten Lebensjahres begangen und ist die Strafbemessung für diese nicht nur als Jugendstraftaten (Paragraph eins, Ziffer 3,

) zu beurteilenden strafbedrohten Handlungen gemäß Paragraph 28, StGB nach der für das nach Vollendung des neunzehnten Lebensjahres verübte Delikt vorzunehmen, so finden weder die materiellrechtliche Vorschrift des Paragraph 5, Ziffer 2 bis 4

. (T2) TE OGH 1994-07-06 13 Os 73/94 Vgl auch TE OGH 2000-09-12 11 Os 60/00 Auch; Beisatz: Die Anwendung der strafreduzierenden Bestimmungen des § 5 JGG kommt in Fällen, in welchen der Angeklagte strafbare Handlungen teils vor, teils nach Vollendung des

  1. Lebensjahres begangen hat, nur dann in Betracht, wenn nach § 28 Abs 1 StGB eine (ausschließlich) als Jugendlicher begangene Tat strafbestimmend ist. (T3)Auch; Beisatz: Die Anwendung der strafreduzierenden Bestimmungen des Paragraph 5, JGG kommt in Fällen, in welchen der Angeklagte strafbare Handlungen teils vor, teils nach Vollendung des
  2. Lebensjahres begangen hat, nur dann in Betracht, wenn nach Paragraph 28, Absatz eins, StGB eine (ausschließlich) als Jugendlicher begangene Tat strafbestimmend ist. (T3) TE OGH 2004-07-13 14 Os 72/04 Teilweise abweichend; Beisatz: Ob im Fall real konkurrierender, teils vor, teils nach Vollendung des
  3. Lebensjahres begangener strafbarer Handlungen eine Straftat vor diesem Zeitpunkt den Strafrahmen (§ 28 StGB) bestimmt, ist nach dem Wortlaut der Besetzungsvorschrift des § 46a Abs 1 JGG ohne Bedeutung; kommt es für die Anwendung des § 28 JGG doch allein auf den Zeitpunkt der Tatbegehung an. Die gemeinsame Führung eines Taten vor und nach Vollendung des
  4. Lebensjahres ein- und desselben Angeklagten umfassenden Strafverfahrens obliegt daher nach § 56 Abs 3 StPO dem die Gerichtsbarkeit in Jugendstrafsachen ausübenden Geschworenengericht in der im § 28 JGG vorgeschriebenen Besetzung. (T4)Teilweise abweichend; Beisatz: Ob im Fall real konkurrierender, teils vor, teils nach Vollendung des
  5. Lebensjahres begangener strafbarer Handlungen eine Straftat vor diesem Zeitpunkt den Strafrahmen (Paragraph 28, StGB) bestimmt, ist nach dem Wortlaut der Besetzungsvorschrift des Paragraph 46 a, Absatz eins, JGG ohne Bedeutung; kommt es für die Anwendung des Paragraph 28, JGG doch allein auf den Zeitpunkt der Tatbegehung an. Die gemeinsame Führung eines Taten vor und nach Vollendung des
  6. Lebensjahres ein- und desselben Angeklagten umfassenden Strafverfahrens obliegt daher nach Paragraph 56, Absatz 3, StPO dem die Gerichtsbarkeit in Jugendstrafsachen ausübenden Geschworenengericht in der im Paragraph 28, JGG vorgeschriebenen Besetzung. (T4) TE OGH 2005-02-17 12 Os 6/05g Beisatz: Mangels inhaltlicher Änderung des Jugendgerichtsgesetzes in der Zuständigkeitsregelung - vgl §§ 23, 27 JGG vor BGBl I 2001/19 - gilt dies auch für Taten, die teils vor, teils nach Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begangen wurden. (T5); Beisatz: Nunmehr Volljährigkeit mit Vollendung des 18.Lebensjahres. (T6)Beisatz: Mangels inhaltlicher Änderung des Jugendgerichtsgesetzes in der Zuständigkeitsregelung - vergleiche Paragraphen 23, 27, JGG vor BGBl römisch eins 2001/19 - gilt dies auch für Taten, die teils vor, teils nach Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begangen wurden. (T5); Beisatz: Nunmehr Volljährigkeit mit Vollendung des 18.Lebensjahres. (T6) TE OGH 2018-03-15 12 Os 112/17p Auch; Beis wie T3 TE OGH 2018-10-11 12 Os 70/18p Auch; Beisatz: Hier: Vollendung des
  7. Lebensjahres bei der abgrenzung von § 5 Z 2 lit a zu lit b JGG. (T7)Auch; Beisatz: Hier: Vollendung des
  8. Lebensjahres bei der abgrenzung von Paragraph 5, Ziffer 2, Litera a, zu Litera b, JGG. (T7) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1989:RS0086935

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.