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{'item': ['12Os94/89 (12Os95/89)', '15Os103/90 (15Os104/90)', '13Os5/90']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum21.09.1989 Geschäftszahl12Os94/89 (12Os95/89); 15Os103/90 (15Os104/90); 13Os5/90 NormStPO §45 Abs2; StPO §82; RechtssatzUnter "Aufzeichnungen des Berichterstatters" (§§ 471 Abs 2, 502 Abs 6 Geo), die Gegenstand der Beratung bilden (Entscheidungsentwürfe, Stellungnahmen der Senatsmitglieder) und daher einen Bestandteil des der Einsichtnahme durch die Beschuldigten oder seinen Verteidiger entzogenen Beratungsprotokolls darstellen, sind nur Schriftstücke zu verstehen, die der Berichterstatter oder ein anderes Senatsmitglied hergestellt und zum Akt genommen hat, nicht aber - nach dem Gesetz (wenn auch ohne Verpflichtung) zulässige - schriftliche Äußerungen, Erklärungen oder Anträge eines Prozeßbeteiligten (hier: der Oberstaatsanwaltschaft). Dies gilt naturgemäß ausschließlich für den unveränderten Text und nicht für Schriftstücke, die von Senatsmitgliedern mit Glossen, Zusätzen und Streichungen versehen wurden und die daher aus ihrem äußeren Erscheinungsbild Rückschlüsse auf die Willensbildung innerhalb des entscheidenden Kollegialorgans, also auf dem Beratungsgeheimnis unterliegende Vorgänge zulassen könnten (11 Ns 11/89).Unter "Aufzeichnungen des Berichterstatters" (Paragraphen 471, Absatz 2, 502, Absatz 6, Geo), die Gegenstand der Beratung bilden (Entscheidungsentwürfe, Stellungnahmen der Senatsmitglieder) und daher einen Bestandteil des der Einsichtnahme durch die Beschuldigten oder seinen Verteidiger entzogenen Beratungsprotokolls darstellen, sind nur Schriftstücke zu verstehen, die der Berichterstatter oder ein anderes Senatsmitglied hergestellt und zum Akt genommen hat, nicht aber - nach dem Gesetz (wenn auch ohne Verpflichtung) zulässige - schriftliche Äußerungen, Erklärungen oder Anträge eines Prozeßbeteiligten (hier: der Oberstaatsanwaltschaft). Dies gilt naturgemäß ausschließlich für den unveränderten Text und nicht für Schriftstücke, die von Senatsmitgliedern mit Glossen, Zusätzen und Streichungen versehen wurden und die daher aus ihrem äußeren Erscheinungsbild Rückschlüsse auf die Willensbildung innerhalb des entscheidenden Kollegialorgans, also auf dem Beratungsgeheimnis unterliegende Vorgänge zulassen könnten (11 Ns 11/89). EntscheidungstexteTE OGH 1989/09/21 12 Os 94/89 Veröff: SSt 60/61 TE OGH 1990/09/25 15 Os 103/90 Vgl auch; Beisatz: Damit ist klargestellt, daß die schriftliche Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft nicht zu den vor der Einsicht durch die Parteien ausgenommenen Aktenstücken gehört und daher von der Mitteilung der Anklageschrift bis zur Rechtskraft des Urteils gemäß § 45 Abs 2 StPO jedenfalls sowie nachher unter den Voraussetzungen des § 82 StPO der Akteneinsicht unterliegt. Die schriftliche Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft muß daher jedenfalls für den Verteidiger einsehbar sein, sodaß allenfalls erforderliche Anmerkungen durch Senatsmitglieder zweckmäßigerweise von vornherein auf einer Zweitausfertigung oder einer Fotokopie angebracht werden sollten, um das Original für eine etwaige Akteneinsicht verfügbar zu halten; keinesfalls aber kann das Recht des Angeklagten auf Einsicht dadurch verloren gehen, daß auf der Originalstellungnahme Bemerkungen angebracht werden, die einen Rückschluß auf die Meinung eines Senatsmitgliedes zulassen. (T1) Vgl auch; Beisatz: Damit ist klargestellt, daß die schriftliche Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft nicht zu den vor der Einsicht durch die Parteien ausgenommenen Aktenstücken gehört und daher von der Mitteilung der Anklageschrift bis zur Rechtskraft des Urteils gemäß Paragraph 45, Absatz 2, StPO jedenfalls sowie nachher unter den Voraussetzungen des Paragraph 82, StPO der Akteneinsicht unterliegt. Die schriftliche Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft muß daher jedenfalls für den Verteidiger einsehbar sein, sodaß allenfalls erforderliche Anmerkungen durch Senatsmitglieder zweckmäßigerweise von vornherein auf einer Zweitausfertigung oder einer Fotokopie angebracht werden sollten, um das Original für eine etwaige Akteneinsicht verfügbar zu halten; keinesfalls aber kann das Recht des Angeklagten auf Einsicht dadurch verloren gehen, daß auf der Originalstellungnahme Bemerkungen angebracht werden, die einen Rückschluß auf die Meinung eines Senatsmitgliedes zulassen. (T1) TE OGH 1991/06/19 13 Os 5/90 Vgl auch RechtssatznummerRS0096783

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.