RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0084890 Entscheidungsdatum13.08.2024 Geschäftszahl10ObS160/89; 10ObS21/90; 10ObS172/90; 10ObS346/89; 10ObS83/91; 10ObS80/91; 10ObS88/92; 10ObS102/90; 10ObS256/92; 10ObS45/95; 10ObS85/95; 10ObS117/95; 10ObS24/96; 10ObS2308/96a; 10ObS239/98i; 10ObS127/99w; 10ObS164/99m; 10ObS100/99z; 10ObS309/99k; 10ObS118/00a; 10ObS337/00g; 10ObS356/00a; 10ObS307/01x; 10ObS327/01p; 10ObS73/08w; 10ObS2/10g; 10ObS173/11f; 10ObS79/12h; 10ObS112/13p; 10ObS43/14t; 10ObS75/14y; 10ObS137/14s; 10ObS3/15m; 10ObS34/15w; 10ObS44/15s; 10ObS114/15k; 10ObS104/16s; 10Ob112/18w; 10ObS79/19v; 10ObS40/21m; 10ObS8/22g; 10ObS103/22b; 10ObS91/23i; 10Obs42/24k NormASVG §273 Abs1 RechtssatzBei der Lösung der Frage eines unzumutbaren sozialen Abstiegs kommt es auf den sozialen Wert an, den die Ausbildung und die Kenntnisse und Fähigkeiten, die in der zuletzt ausgeübten Berufstätigkeit des Versicherten von Bedeutung waren, unter den Verhältnissen zur Zeit des Stichtags (§ 223 Abs 2 ASVG) haben. Kann zur Beurteilung dieses Wertes auf die Einstufung in einem Kollektivvertrag zurückgegriffen werden, ist entscheidend, in welche Beschäftigungsgruppe zur Zeit des Stichtags eine Tätigkeit eingestuft würde, für die jene Ausbildung und jene Kenntnisse und Fähigkeiten verlangt werden, die für den Versicherten in seiner zuletzt ausgeübten Berufstätigkeit erforderlich waren und auch angewendet wurden.Bei der Lösung der Frage eines unzumutbaren sozialen Abstiegs kommt es auf den sozialen Wert an, den die Ausbildung und die Kenntnisse und Fähigkeiten, die in der zuletzt ausgeübten Berufstätigkeit des Versicherten von Bedeutung waren, unter den Verhältnissen zur Zeit des Stichtags (Paragraph 223, Absatz 2, ASVG) haben. Kann zur Beurteilung dieses Wertes auf die Einstufung in einem Kollektivvertrag zurückgegriffen werden, ist entscheidend, in welche Beschäftigungsgruppe zur Zeit des Stichtags eine Tätigkeit eingestuft würde, für die jene Ausbildung und jene Kenntnisse und Fähigkeiten verlangt werden, die für den Versicherten in seiner zuletzt ausgeübten Berufstätigkeit erforderlich waren und auch angewendet wurden. EntscheidungstexteTE OGH 1989-09-26 10 ObS 160/89 Veröff: SZ 62/156 = SSV-NF 3/108 TE OGH 1990-02-06 10 ObS 21/90 Auch; Veröff: SSV-NF 4/16 TE OGH 1990-05-08 10 ObS 172/90 Vgl auch TE OGH 1990-09-18 10 ObS 346/89 Veröff: SSV-NF 4/27 TE OGH 1991-04-23 10 ObS 83/91 Vgl auch TE OGH 1991-03-26 10 ObS 80/91 Veröff: SSV-NF 5/34 TE OGH 1992-04-28 10 ObS 88/92 TE OGH 1992-06-16 10 ObS 102/90 Auch; nur: Bei der Lösung der Frage eines unzumutbaren sozialen Abstiegs kommt es auf den sozialen Wert an, den die Ausbildung und die Kenntnisse und Fähigkeiten, die in der zuletzt ausgeübten Berufstätigkeit des Versicherten von Bedeutung waren, unter den Verhältnissen zur Zeit des Stichtags (§ 223 Abs 2 ASVG) haben. (T1) Auch; nur: Bei der Lösung der Frage eines unzumutbaren sozialen Abstiegs kommt es auf den sozialen Wert an, den die Ausbildung und die Kenntnisse und Fähigkeiten, die in der zuletzt ausgeübten Berufstätigkeit des Versicherten von Bedeutung waren, unter den Verhältnissen zur Zeit des Stichtags (Paragraph 223, Absatz 2, ASVG) haben. (T1) Veröff: SSV-NF 6/67 TE OGH 1992-11-24 10 ObS 256/92 nur T1; Beisatz: Hier: Versicherte, die bei der Beendigung ihrer Berufstätigkeit als Buchhalterin etwa zwanzig Jahre vor dem Stichtag (damals Beschäftigungsgruppe IV) über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügte, die zur Zeit des Stichtages zwar von Bedeutung waren, aber wegen der insbesondere durch die EDV-unterstützte Buchhaltung geänderten Arbeitstechnik nur mehr eine Einstufung in die kollektivvertragliche Beschäftigungsgruppe drei zulassen. (T2)nur T1; Beisatz: Hier: Versicherte, die bei der Beendigung ihrer Berufstätigkeit als Buchhalterin etwa zwanzig Jahre vor dem Stichtag (damals Beschäftigungsgruppe römisch vier) über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügte, die zur Zeit des Stichtages zwar von Bedeutung waren, aber wegen der insbesondere durch die EDV-unterstützte Buchhaltung geänderten Arbeitstechnik nur mehr eine Einstufung in die kollektivvertragliche Beschäftigungsgruppe drei zulassen. (T2) Veröff: SSV-NF 6/135 TE OGH 1995-03-14 10 ObS 45/95 Auch TE OGH 1995-05-09 10 ObS 85/95 nur T1; Beis wie T2 TE OGH 1995-07-05 10 ObS 117/95 Auch; nur T1; Beisatz: Die Einstufung einer Tätigkeit in einem Kollektivvertrag kann dafür ein Indiz bilden und daher zur Beurteilung des sozialen Wertes herangezogen werden. (T3) TE OGH 1996-02-06 10 ObS 24/96 nur T1 TE OGH 1996-10-08 10 ObS 2308/96a nur T1 TE OGH 1998-09-15 10 ObS 239/98i Vgl auch TE OGH 1999-06-29 10 ObS 127/99w Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Ob bei der früheren Tätigkeit keine sitzende Arbeit verrichtet wurde, kommt für die Frage der Verweisbarkeit unter dem Gesichtspunkt eines unzumutbaren sozialen Abstiegs keine maßgebende Bedeutung zu. (T4) TE OGH 1999-08-31 10 ObS 164/99m Beisatz: Arbeitstechnik und Arbeitsweise von Büroangestellten haben insbesondere durch den Einsatz von EDV-Geräten in den 18 Jahren seit der letzten Berufstätigkeit der Versicherten
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