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{'item': '10ObS160/89; 10ObS21/90; 10ObS172/90; 10ObS346/89; 10ObS83/91; 10ObS80/91; 10ObS88/92; 10ObS102/90; 10ObS256/92; 10ObS45/95; 10ObS85/95; 10O

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0084890 Entscheidungsdatum13.08.2024 Geschäftszahl10ObS160/89; 10ObS21/90; 10ObS172/90; 10ObS346/89; 10ObS83/91; 10ObS80/91; 10ObS88/92; 10ObS102/90; 10ObS256/92; 10ObS45/95; 10ObS85/95; 10ObS117/95; 10ObS24/96; 10ObS2308/96a; 10ObS239/98i; 10ObS127/99w; 10ObS164/99m; 10ObS100/99z; 10ObS309/99k; 10ObS118/00a; 10ObS337/00g; 10ObS356/00a; 10ObS307/01x; 10ObS327/01p; 10ObS73/08w; 10ObS2/10g; 10ObS173/11f; 10ObS79/12h; 10ObS112/13p; 10ObS43/14t; 10ObS75/14y; 10ObS137/14s; 10ObS3/15m; 10ObS34/15w; 10ObS44/15s; 10ObS114/15k; 10ObS104/16s; 10Ob112/18w; 10ObS79/19v; 10ObS40/21m; 10ObS8/22g; 10ObS103/22b; 10ObS91/23i; 10Obs42/24k NormASVG §273 Abs1 RechtssatzBei der Lösung der Frage eines unzumutbaren sozialen Abstiegs kommt es auf den sozialen Wert an, den die Ausbildung und die Kenntnisse und Fähigkeiten, die in der zuletzt ausgeübten Berufstätigkeit des Versicherten von Bedeutung waren, unter den Verhältnissen zur Zeit des Stichtags (§ 223 Abs 2 ASVG) haben. Kann zur Beurteilung dieses Wertes auf die Einstufung in einem Kollektivvertrag zurückgegriffen werden, ist entscheidend, in welche Beschäftigungsgruppe zur Zeit des Stichtags eine Tätigkeit eingestuft würde, für die jene Ausbildung und jene Kenntnisse und Fähigkeiten verlangt werden, die für den Versicherten in seiner zuletzt ausgeübten Berufstätigkeit erforderlich waren und auch angewendet wurden.Bei der Lösung der Frage eines unzumutbaren sozialen Abstiegs kommt es auf den sozialen Wert an, den die Ausbildung und die Kenntnisse und Fähigkeiten, die in der zuletzt ausgeübten Berufstätigkeit des Versicherten von Bedeutung waren, unter den Verhältnissen zur Zeit des Stichtags (Paragraph 223, Absatz 2, ASVG) haben. Kann zur Beurteilung dieses Wertes auf die Einstufung in einem Kollektivvertrag zurückgegriffen werden, ist entscheidend, in welche Beschäftigungsgruppe zur Zeit des Stichtags eine Tätigkeit eingestuft würde, für die jene Ausbildung und jene Kenntnisse und Fähigkeiten verlangt werden, die für den Versicherten in seiner zuletzt ausgeübten Berufstätigkeit erforderlich waren und auch angewendet wurden. EntscheidungstexteTE OGH 1989-09-26 10 ObS 160/89 Veröff: SZ 62/156 = SSV-NF 3/108 TE OGH 1990-02-06 10 ObS 21/90 Auch; Veröff: SSV-NF 4/16 TE OGH 1990-05-08 10 ObS 172/90 Vgl auch TE OGH 1990-09-18 10 ObS 346/89 Veröff: SSV-NF 4/27 TE OGH 1991-04-23 10 ObS 83/91 Vgl auch TE OGH 1991-03-26 10 ObS 80/91 Veröff: SSV-NF 5/34 TE OGH 1992-04-28 10 ObS 88/92 TE OGH 1992-06-16 10 ObS 102/90 Auch; nur: Bei der Lösung der Frage eines unzumutbaren sozialen Abstiegs kommt es auf den sozialen Wert an, den die Ausbildung und die Kenntnisse und Fähigkeiten, die in der zuletzt ausgeübten Berufstätigkeit des Versicherten von Bedeutung waren, unter den Verhältnissen zur Zeit des Stichtags (§ 223 Abs 2 ASVG) haben. (T1) Auch; nur: Bei der Lösung der Frage eines unzumutbaren sozialen Abstiegs kommt es auf den sozialen Wert an, den die Ausbildung und die Kenntnisse und Fähigkeiten, die in der zuletzt ausgeübten Berufstätigkeit des Versicherten von Bedeutung waren, unter den Verhältnissen zur Zeit des Stichtags (Paragraph 223, Absatz 2, ASVG) haben. (T1) Veröff: SSV-NF 6/67 TE OGH 1992-11-24 10 ObS 256/92 nur T1; Beisatz: Hier: Versicherte, die bei der Beendigung ihrer Berufstätigkeit als Buchhalterin etwa zwanzig Jahre vor dem Stichtag (damals Beschäftigungsgruppe IV) über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügte, die zur Zeit des Stichtages zwar von Bedeutung waren, aber wegen der insbesondere durch die EDV-unterstützte Buchhaltung geänderten Arbeitstechnik nur mehr eine Einstufung in die kollektivvertragliche Beschäftigungsgruppe drei zulassen. (T2)nur T1; Beisatz: Hier: Versicherte, die bei der Beendigung ihrer Berufstätigkeit als Buchhalterin etwa zwanzig Jahre vor dem Stichtag (damals Beschäftigungsgruppe römisch vier) über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügte, die zur Zeit des Stichtages zwar von Bedeutung waren, aber wegen der insbesondere durch die EDV-unterstützte Buchhaltung geänderten Arbeitstechnik nur mehr eine Einstufung in die kollektivvertragliche Beschäftigungsgruppe drei zulassen. (T2) Veröff: SSV-NF 6/135 TE OGH 1995-03-14 10 ObS 45/95 Auch TE OGH 1995-05-09 10 ObS 85/95 nur T1; Beis wie T2 TE OGH 1995-07-05 10 ObS 117/95 Auch; nur T1; Beisatz: Die Einstufung einer Tätigkeit in einem Kollektivvertrag kann dafür ein Indiz bilden und daher zur Beurteilung des sozialen Wertes herangezogen werden. (T3) TE OGH 1996-02-06 10 ObS 24/96 nur T1 TE OGH 1996-10-08 10 ObS 2308/96a nur T1 TE OGH 1998-09-15 10 ObS 239/98i Vgl auch TE OGH 1999-06-29 10 ObS 127/99w Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Ob bei der früheren Tätigkeit keine sitzende Arbeit verrichtet wurde, kommt für die Frage der Verweisbarkeit unter dem Gesichtspunkt eines unzumutbaren sozialen Abstiegs keine maßgebende Bedeutung zu. (T4) TE OGH 1999-08-31 10 ObS 164/99m Beisatz: Arbeitstechnik und Arbeitsweise von Büroangestellten haben insbesondere durch den Einsatz von EDV-Geräten in den 18 Jahren seit der letzten Berufstätigkeit der Versicherten

(1978)eine so wesentliche Änderung erfahren, daß die Kenntnisse und Fähigkeiten, die sie aus ihrer (erlernten und ausgeübten) Angestelltentätigkeit erworben hat, am Stichtag nur mehr einen geringen Wert haben. (T5) TE OGH 1999-11-09 10 ObS 100/99z Vgl auch; Beisatz: Stand ein Versicherter jahrelang vor dem Stichtag nicht in einem Beschäftigungsverhältnis, dann ist bei der Prüfung der Verweisbarkeit der soziale Wert wesentlich, den die Kenntnisse und Fähigkeiten, die bei der zuletzt ausgeübten Tätigkeit von Bedeutung waren, unter den Verhältnissen zur Zeit des Stichtages haben. (T6) TE OGH 2000-04-18 10 ObS 309/99k Vgl auch TE OGH 2000-05-23 10 ObS 118/00a Vgl auch; Beisatz: Hier: Sachbearbeiterin in der Datenaufbereitung kann auf Tätigkeiten als Bürohilfskraft in der Sachverwaltung und Materialverwaltung sowie in Dokumentationsabteilungen (Archiven) größerer Betriebe verwiesen werden. (T7) TE OGH 2001-01-16 10 ObS 337/00g Auch; nur T1; Beis wie T6 TE OGH 2001-02-20 10 ObS 356/00a Vgl auch; Beisatz: Von einem sozialen Abstieg kann keine Rede sein, wenn der Versicherte im Wesentlichen die Tätigkeiten, die den früheren Beruf kennzeichneten, weiter verrichten kann. (T8) TE OGH 2001-09-25 10 ObS 307/01x nur T1; Beisatz: Anhaltspunkte dafür können sich aus einer kollektivvertraglichen Einstufung ergeben, ohne dass aber diesem Indiz allein entscheidende Bedeutung zukäme. Gewisse Einbußen an Entlohnung und sozialem Prestige muss ein Versicherter jedenfalls hinnehmen. (T9) TE OGH 2001-10-30 10 ObS 327/01p Vgl auch; Beis wie T6 TE OGH 2008-06-10 10 ObS 73/08w Auch; Beis wie T9; Beisatz: Unzumutbar ist der soziale Abstieg vor allem dann, wenn die Verweisungstätigkeit in den Augen der Umwelt ein wesentlich geringeres Ansehen genießt. (T10) Beisatz: Hier: Verweisbarkeit der mit ihrer zuletzt ausgeübten Funktion als Leiterin einer kleinen Filiale eines Fleischhandelsbetriebs in die Beschäftigungsgruppe 3 des Kollektivvertrags für Lehrlinge und Angestellte in Handelsbetrieben einzureihenden Versicherten auf Beschäftigungen der Beschäftigungsgruppe 2 ungeachtet des Verlusts der Vorgesetztenfunktion bejaht. (T11) TE OGH 2010-06-01 10 ObS 2/10g Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Croupier. (T12) TE OGH 2012-02-14 10 ObS 173/11f Auch; Veröff: SZ 2012/15 TE OGH 2012-06-05 10 ObS 79/12h Vgl auch; Beis wie T6; Beisatz: Ob ein unzumutbarer sozialer Abstieg vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls. (T13) TE OGH 2013-09-12 10 ObS 112/13p Auch; Beis wie T3 TE OGH 2014-04-23 10 ObS 43/14t Auch TE OGH 2014-07-15 10 ObS 75/14y Auch; nur T1; Beis wie T3 TE OGH 2014-12-16 10 ObS 137/14s Auch; nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Hiefür kann nur der soziale Wert einer Tätigkeit aus der Zeit maßgebend sein, in der die Berufstätigkeiten miteinander verglichen werden können, nicht aber der Wert aus verschiedenen Zeiten. (T14) TE OGH 2015-02-24 10 ObS 3/15m Vgl auch; Beis wie T11 TE OGH 2015-04-28 10 ObS 34/15w Auch; Beis wie T3; Beis wie T9 TE OGH 2015-06-30 10 ObS 44/15s Auch TE OGH 2015-10-22 10 ObS 114/15k Auch; Beis ähnlich wie T9 TE OGH 2016-10-11 10 ObS 104/16s Vgl auch; Beis wie T13 TE OGH 2019-01-22 10 Ob 112/18w Auch; Beis wie T3; Beis wie T9 TE OGH 2019-11-19 10 ObS 79/19v nur T1; Beis wie T3; Beis wie T9; Beis wie T13; Beisatz: Hier: Verweisung einer Verkaufsleiterin (Beschäftigungsgruppe 5 des Kollektivvertrags für Handelsangestellte) auf Tätigkeiten als Sachbearbeiterin bzw Referentin mit eigenverantwortlichem Tätigkeitsbereich der Beschäftigungsgruppe 4. (T15) TE OGH 2021-05-19 10 ObS 40/21m Vgl; Beis wie T3; Beis wie T9 TE OGH 2022-03-29 10 ObS 8/22g Vgl; Beis wie T3; Beis wie T9 TE OGH 2022-09-13 10 ObS 103/22b Vgl; Beis wie T3; Beis wie T9; Beis wie T10; Beis wie T13; Beisatz: Hier: Zumutbare Verweisung eines Vertriebsmitarbeiters im Außendienst (Beschäftigungsgruppe 3 des damals geltenden Kollektivvertrags für Angestellte im Handel) auf die Tätigkeit eines Informationsdienstangestellten in Handelsbetrieben (Beschäftigungsgruppe 2 dieses Kollektivvertrags). (T16) TE OGH 2024-07-09 10 ObS 91/23i Beisatz wie T9 nur: Auch gewisse Einbußen an Entlohnung und sozialem Prestige muss ein Versicherter hinnehmen. (T17) TE OGH 2024-08-13 10 Obs 42/24k vgl; Beisatz nur wie T10 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1989:RS0084890

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.