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{'item': ['10ObS198/89', '10ObS257/89', '10ObS376/90', '10ObS365/90', '10ObS285/92', '10ObS241/94', '10ObS293/94', '10ObS2206/96a', '10ObS2275/96y', '

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum26.09.1989 Geschäftszahl10ObS198/89; 10ObS257/89; 10ObS376/90; 10ObS365/90; 10ObS285/92; 10ObS241/94; 10ObS293/94; 10ObS2206/96a; 10ObS2275/96y; 10ObS49/97x; 10ObS107/98b; 10ObS36/99p; 10ObS153/99v; 10ObS235/99b; 10ObS101/00a; 10ObS124/01k; 10ObS55/02i; 10ObS101/02d; 10ObS187/03b; 10ObS163/04z; 10ObS30/04s; 10ObS204/09m NormBSVG §124 Abs2; GSVG §133 Abs2 idF 19.GSVGNov BGBl 1993/336BSVG §124 Abs2; GSVG §133 Abs2 in der Fassung 19.GSVGNov BGBl 1993/336 RechtssatzUnter der Notwendigkeit der persönlichen Arbeitsleistung zur Aufrechterhaltung des Betriebes ist die ausführende Mitarbeit zu verstehen, die notwendig sein muss, um wirtschaftlich gesehen, den vom Versicherten zuletzt geführten Betrieb rentabel aufrechtzuerhalten. EntscheidungstexteTE OGH 1989/09/26 10 ObS 198/89 Veröff: SSV-NF 3/110 TE OGH 1990/06/12 10 ObS 257/89 TE OGH 1990/12/04 10 ObS 376/90 Beisatz: Verbleiben dem Versicherten und seiner Frau nach Abzug des Lohnes für eine Fremdarbeitskraft zur Deckung des Lebensunterhaltes wenigstens 14.000,-- Schilling netto im Monat, liegt diese Voraussetzung nicht vor. (T1) Veröff: SSV-NF 4/159 TE OGH 1991/11/12 10 ObS 365/90 Auch; Beisatz: Es kommt auf die Notwendigkeit der persönlichen Mitarbeit bei wirtschaftlich vertretbarer Betriebsführung an. (T2) Veröff: SSV-NF 5/114 TE OGH 1992/11/24 10 ObS 285/92 Auch; Beis wie T1; Beis wie T2 TE OGH 1994/11/23 10 ObS 241/94 Beis wie T2 TE OGH 1995/02/28 10 ObS 293/94 TE OGH 1996/07/16 10 ObS 2206/96a Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: § 133 Abs 2 GSVG idF

  1. GSVGNov 1993/
  2. (T3) Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Paragraph 133, Absatz 2, GSVG in der Fassung
  3. GSVGNov 1993/
  4. (T3) TE OGH 1996/08/20 10 ObS 2275/96y Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Das Erfordernis der persönlichen Mitarbeit in § 133 Abs 2 GSVG ist jedoch nicht auf manuelle Mitarbeit beschränkt, sondern ist auch erfüllt, wenn eine rein dispositive Tätigkeit des Versicherten zur Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlich war und der Betrieb ohne diese Mitarbeit des Versicherten nicht lebensfähig wäre. (T4) Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Das Erfordernis der persönlichen Mitarbeit in Paragraph 133, Absatz 2, GSVG ist jedoch nicht auf manuelle Mitarbeit beschränkt, sondern ist auch erfüllt, wenn eine rein dispositive Tätigkeit des Versicherten zur Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlich war und der Betrieb ohne diese Mitarbeit des Versicherten nicht lebensfähig wäre. (T4) TE OGH 1997/04/15 10 ObS 49/97x Beis wie T3; Beisatz: Da das Gesetz von der Notwendigkeit der persönlichen Arbeitsleistung und nicht etwa von der tatsächlichen Erbringung derselben spricht, muss rückschauend geprüft werden, ob diese objektiv im Hinblick auf den betreffenden Betrieb auch erforderlich war. Dieses Kriterium ist bei einem allein praktizierenden Zahnarzt zu bejahen. (T5) TE OGH 1998/04/14 10 ObS 107/98b Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T5 nur: Da das Gesetz von der Notwendigkeit der persönlichen Arbeitsleistung und nicht etwa von der tatsächlichen Erbringung derselben spricht, muss rückschauend geprüft werden, ob diese objektiv im Hinblick auf den betreffenden Betrieb auch erforderlich war. (T6) TE OGH 1999/02/18 10 ObS 36/99p Auch; Beis wie T2; Beis wie T6 TE OGH 1999/11/09 10 ObS 153/99v Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T6 TE OGH 1999/11/09 10 ObS 235/99b Vgl auch; Beis wie T6; Beisatz: Es kommt auf den konkreten Betrieb des Klägers und nicht auf einen idealtypischen (durchschnittlichen) Betrieb an. (T7) TE OGH 2001/01/30 10 ObS 101/00a Beis ähnlich T4 nur: Das Erfordernis der persönlichen Mitarbeit in § 133 Abs 2 GSVG ist erfüllt, wenn der Betrieb ohne Mitarbeit des Versicherten nicht lebensfähig wäre. (T8) Beisatz: Der Gesetzgeber wollte durch Normierung des Erfordernisses der persönlichen Mitarbeit des Betriebsinhabers die kleineren Selbständigen schützen, die bei Ausfall ihrer Arbeitskraft ihre einzige Einkommensquelle verlieren. (T9) Beis ähnlich T4 nur: Das Erfordernis der persönlichen Mitarbeit in Paragraph 133, Absatz 2, GSVG ist erfüllt, wenn der Betrieb ohne Mitarbeit des Versicherten nicht lebensfähig wäre. (T8) Beisatz: Der Gesetzgeber wollte durch Normierung des Erfordernisses der persönlichen Mitarbeit des Betriebsinhabers die kleineren Selbständigen schützen, die bei Ausfall ihrer Arbeitskraft ihre einzige Einkommensquelle verlieren. (T9) TE OGH 2001/06/12 10 ObS 124/01k Beis wie T6; Beis wie T7 TE OGH 2002/03/19 10 ObS 55/02i Beis wie T9; Beis wie T6 TE OGH 2002/04/16 10 ObS 101/02d Beis wie T6; Beis wie T7 TE OGH 2003/09/02 10 ObS 187/03b Vgl auch; Beisatz:
  5. Rechtsgang zu 10 ObS 124/01k. (T10); Beisatz: Die Beurteilung der Frage, ob solche Umorganisationsmaßnahmen dem Versicherten wirtschaftlich zumutbar sind, ist von den Umständen des Einzelfalles abhängig. (T11); Beisatz: Ist für den Versicherten auch nach Einstellung eines Meisters noch immer ein angemessenes eigenes Einkommen von ca S 15.500 bis S 16.500 netto monatlich erzielbar, kann die Umorganisation nicht als wirtschaftlich unzumutbar angesehen werden. (T12) TE OGH 2005/03/08 10 ObS 163/04z Beis wie T4 TE OGH 2005/10/18 10 ObS 30/04s Beis wie T6; Beis wie T7 TE OGH 2010/01/19 10 ObS 204/09m RechtssatznummerRS0085905

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.