RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0085478 Entscheidungsdatum24.07.2023 Geschäftszahl10ObS305/89; 4Ob51/97x; 10ObS401/97m; 10ObS197/98p; 10ObS347/98x; 10ObS28/99m; 6Ob318/99d; 7Ob9/02b; 10ObS151/04k; 9ObA135/07d; 10ObS28/11g; 10ObS172/10g; 10ObS87/11h; 10ObS181/10f; 10ObS191/13f; 10ObS74/14a; 1Ob127/20p; 10ObS145/21b; 10ObS137/22b NormJN §66 B ASGG §7 BPGG §3 Abs1 BPGG §3a Abs1 RechtssatzAuch im Rahmen des § 7 ASGG sind infolge Verweisung auf § 66 JN die dort angeführten Kriterien maßgeblich. Der gewöhnliche Aufenthalt wird durch die körperliche Anwesenheit bestimmt und setzt eine dauerhafte, nicht nur vorübergehende Beziehung zwischen einer Person und einem Aufenthalt voraus, die sich in einer bestimmten längeren Dauer und Beständigkeit des Aufenthaltes äußert und auch auf objektiv überprüfbare Umstände persönlicher oder beruflicher Art gründet.Auch im Rahmen des Paragraph 7, ASGG sind infolge Verweisung auf Paragraph 66, JN die dort angeführten Kriterien maßgeblich. Der gewöhnliche Aufenthalt wird durch die körperliche Anwesenheit bestimmt und setzt eine dauerhafte, nicht nur vorübergehende Beziehung zwischen einer Person und einem Aufenthalt voraus, die sich in einer bestimmten längeren Dauer und Beständigkeit des Aufenthaltes äußert und auch auf objektiv überprüfbare Umstände persönlicher oder beruflicher Art gründet. EntscheidungstexteTE OGH 1989-09-26 10 ObS 305/89 Veröff: RZ 1990/54 S 103 = SSV-NF 3/117 TE OGH 1997-04-08 4 Ob 51/97x Auch TE OGH 1997-12-02 10 ObS 401/97m nur: Auch im Rahmen des § 7 ASGG sind infolge Verweisung auf § 66 JN die dort angeführten Kriterien maßgeblich. (T1)nur: Auch im Rahmen des Paragraph 7, ASGG sind infolge Verweisung auf Paragraph 66, JN die dort angeführten Kriterien maßgeblich. (T1) Beisatz: Der gewöhnliche Aufenthalt im Inland ist dann nicht erfüllt, wenn sich der Versicherte, der seinen Wohnsitz im Ausland hat, jährlich nur einmal durch ein bis drei Monate an einem bestimmten Ort im Inland aufhält, die übrige Zeit (somit neun bis elf Monate) ausschließlich im Ausland befindet (SSV-NF 3/117). (T2) TE OGH 1998-07-16 10 ObS 197/98p nur T1; Beis wie T2 TE OGH 1998-11-10 10 ObS 347/98x nur T1; Beis wie T2 TE OGH 1999-02-18 10 ObS 28/99m Auch TE OGH 2000-01-20 6 Ob 318/99d nur: Der gewöhnliche Aufenthalt wird durch die körperliche Anwesenheit bestimmt und setzt eine dauerhafte, nicht nur vorübergehende Beziehung zwischen einer Person und einem Aufenthalt voraus, die sich in einer bestimmten längeren Dauer und Beständigkeit des Aufenthaltes äußert und auch auf objektiv überprüfbare Umstände persönlicher oder beruflicher Art gründet. (T3) TE OGH 2002-02-11 7 Ob 9/02b nur T3 TE OGH 2005-01-25 10 ObS 151/04k Auch; Veröff: SZ 2005/7 TE OGH 2008-06-05 9 ObA 135/07d nur T3 TE OGH 2011-05-31 10 ObS 28/11g Vgl TE OGH 2011-07-21 10 ObS 172/10g Auch; Veröff: SZ 2011/95 TE OGH 2011-08-30 10 ObS 87/11h Vgl auch TE OGH 2011-08-30 10 ObS 181/10f Auch TE OGH 2014-01-28 10 ObS 191/13f Auch TE OGH 2014-07-15 10 ObS 74/14a Auch; nur T3 TE OGH 2020-07-23 1 Ob 127/20p Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 2021-10-19 10 ObS 145/21b Vgl TE OGH 2023-07-24 10 ObS 137/22b vgl; Beisatz nur wie T2; nur T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1989:RS0085478
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