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{'item': ['9ObA251/89', '9ObA91/90', '8Ob573/90', '3Ob551/91', '1Ob560/93', '9ObA156/94', '4Ob26/01d', '9ObA211/01x', '9Ob61/03s', '10Ob42/07k', '4Ob1

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0014726 Entscheidungsdatum27.09.1989 Geschäftszahl9ObA251/89; 9ObA91/90; 8Ob573/90; 3Ob551/91; 1Ob560/93; 9ObA156/94; 4Ob26/01d; 9ObA211/01x; 9Ob61/03s; 10Ob42/07k; 4Ob197/07k; 8Ob11/09i; 2Ob108/10m; 9ObA125/10p; 2Ob129/12b; 9ObA114/13z; 9ObA54/14b; 10Ob18/21a NormABGB §867 RechtssatzAuch wenn eine Handlung von einem hiezu nicht ermächtigten Organ einer Gebietskörperschaft vorgenommen wurde (hier: vom Bürgermeister) und dieser daher gemäß § 867 ABGB nicht zuzurechnen ist, ist der Dritte in seinem Vertrauen auf den äußeren Tatbestand insbesondere dann zu schützen, wenn das kompetente Organ (Gemeinderat) den Anschein erweckt hat, die Handlung sei durch seine Beschlussfassung gedeckt.Auch wenn eine Handlung von einem hiezu nicht ermächtigten Organ einer Gebietskörperschaft vorgenommen wurde (hier: vom Bürgermeister) und dieser daher gemäß Paragraph 867, ABGB nicht zuzurechnen ist, ist der Dritte in seinem Vertrauen auf den äußeren Tatbestand insbesondere dann zu schützen, wenn das kompetente Organ (Gemeinderat) den Anschein erweckt hat, die Handlung sei durch seine Beschlussfassung gedeckt. EntscheidungstexteTE OGH 1989-09-27 9 ObA 251/89 TE OGH 1990-04-04 9 ObA 91/90 Beisatz: Auf das Vorhandensein eines Erklärungswillens seitens des Gemeinderates kommt es nicht an. Hier: selber Sachverhalt wie 9 Ob A 251/89. (T1) Veröff: ecolex 1990,47 = JBl 1990,534 = RdW 1990,385 = Arb 10887 TE OGH 1990-09-13 8 Ob 573/90 Auch; Veröff: JBl 1991,517 TE OGH 1991-07-10 3 Ob 551/91 Veröff: ecolex 1991,678 (Wilhelm) TE OGH 1993-08-25 1 Ob 560/93 Vgl auch; Beisatz: Ein ohne ausreichende Vertretungsmacht gesetzter Geschäftsakt ist unwirksam, soweit nicht die Regeln der stillschweigenden bzw. der Anscheinsvollmacht eingreifen. Das Geschäft gilt dann nur, sofern die - wie hier - vom nicht vertretungsbefugten Organ vertretene juristische Person durch ihr zuständiges Organ den Anschein erweckte, das handelnde Organ könne sie aufgrund damit oder schon früher erteilter Vollmacht wirksam vertreten. (T2) Veröff: JBl 1994,115 TE OGH 1994-09-28 9 ObA 156/94 Auch; Beis wie T2; Beisatz: § 48 ASGG (T3)Auch; Beis wie T2; Beisatz: Paragraph 48, ASGG (T3) TE OGH 2001-02-13 4 Ob 26/01d Auch TE OGH 2001-09-19 9 ObA 211/01x Vgl auch; Beisatz: Ein passives Verhalten des Gemeinderates kann zwar beachtlich sein, zur Begründung einer Duldungsvollmacht führt es aber nur, wenn aus objektiven Gründen und der überschaubaren Organisationsgröße diese Übung den Mitgliedern des kompetenten Organes nicht verborgen geblieben sein konnte. (T4) TE OGH 2003-09-24 9 Ob 61/03s Vgl auch; Beis wie T2 nur: Ein ohne ausreichende Vertretungsmacht gesetzter Geschäftsakt ist unwirksam, soweit nicht die Regeln der stillschweigenden beziehungsweise der Anscheinsvollmacht eingreifen. (T5) TE OGH 2007-06-05 10 Ob 42/07k Auch; Beis wie T5 TE OGH 2008-01-22 4 Ob 197/07k Auch; Beis wie T2 TE OGH 2009-07-30 8 Ob 11/09i Auch; Beisatz: Die Regeln über die Anscheinsvollmacht kommen auch im Bereich des § 867 ABGB zur Anwendung. Fehlt einem Organ einer Gebietskörperschaft - etwa dem Bürgermeister einer Gemeinde - für eine von ihm vorgenommene Handlung die Vertretungsmacht, so ist sie der Gebietskörperschaft zwar nicht gemäß § 867 ABGB zuzurechnen: Der Dritte ist jedoch dann in seinem Vertrauen auf den äußeren Tatbestand schützenswert, wenn das tatsächlich kompetente Organ den Anschein geweckt hat, die Handlung sei durch seine Beschlussfassung gedeckt. (T6)Auch; Beisatz: Die Regeln über die Anscheinsvollmacht kommen auch im Bereich des Paragraph 867, ABGB zur Anwendung. Fehlt einem Organ einer Gebietskörperschaft - etwa dem Bürgermeister einer Gemeinde - für eine von ihm vorgenommene Handlung die Vertretungsmacht, so ist sie der Gebietskörperschaft zwar nicht gemäß Paragraph 867, ABGB zuzurechnen: Der Dritte ist jedoch dann in seinem Vertrauen auf den äußeren Tatbestand schützenswert, wenn das tatsächlich kompetente Organ den Anschein geweckt hat, die Handlung sei durch seine Beschlussfassung gedeckt. (T6) Beisatz: Das Verhalten des Scheinvertreters selbst - hier des Bürgermeisters - ist nach allgemeinen vertretungsrechtlichen Grundsätzen für die Beurteilung der Frage, ob eine Anscheinsvollmacht vorliegt, hingegen unerheblich. (T7) TE OGH 2010-09-15 2 Ob 108/10m TE OGH 2011-05-26 9 ObA 125/10p Auch; Beis ähnlich wie T6 TE OGH 2013-01-24 2 Ob 129/12b Vgl; Beisatz: Bedient sich das zuständige Organ eines Stellvertreters, so muss der äußere Tatbestand vom zuständigen Organ selbst und nicht vom Vertreter gesetzt worden sein. (T8) Beisatz: Hier: Kirchliches Vertretungsorgan. (T9) TE OGH 2014-05-27 9 ObA 114/13z Beisatz: Dieser Anschein kann sich aber nicht aus dem Verhalten eines anderen als des zuständigen Organs ergeben. (T10) TE OGH 2014-06-25 9 ObA 54/14b Beis wie T6 TE OGH 2022-08-18 10 Ob 18/21a Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T10 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1989:RS0014726

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.