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OGH Rechtssatz RS0051061 (9ObA262/89 u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0051061 Entscheidungsdatum17.01.2025 Geschäftszahl9ObA262/89; 9ObA76/91; 4Ob81/91; 8ObA80/00y; 9ObA171/02s; 6ObA2/23x NormArbVG §38 ArbVG §39 ArbVG §40 ArbVG §50 ASGG §53 Abs1 RechtssatzMaterieller Träger der betriebsverfassungsrechtlichen Befugnisse sind nicht die Belegschaftsorgane oder die einzelnen Arbeitnehmer, sondern nach herrschender Auffassung die Belegschaft als Ganzes. Die Belegschaft wird durch die Organisationsnormen des Betriebsverfassungsrechtes in die Lage versetzt, Organe zu bestellen, durch die sie handlungsfähig wird. Der gesetzlich vorgeschriebene direkte Vertreter der Belegschaft ist hiebei der Betriebsrat (SZ 43/49).

EntscheidungstexteTE OGH 1989-09-27 9 ObA 262/89 Veröff: SZ 62/158 = Arb 10821 = ZAS 1991/1 S 14 TE OGH 1991-07-10 9 ObA 76/91 nur: Materieller Träger der betriebsverfassungsrechtlichen Befugnisse sind nicht die Belegschaftsorgane oder die einzelnen Arbeitnehmer, sondern nach herrschender Auffassung die Belegschaft als Ganzes. Die Belegschaft wird durch die Organisationsnormen des Betriebsverfassungsrechtes in die Lage versetzt, Organe zu bestellen, durch die sie handlungsfähig wird. (T1) TE OGH 1991-09-10 4 Ob 81/91 Veröff: WBl 1992,29 = Arb 10970 TE OGH 2000-09-07 8 ObA 80/00y Veröff: SZ 73/139 TE OGH 2002-09-04 9 ObA 171/02s Auch; Beisatz: Die Belegschaft ist in dem Umfang der ihr zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse teilrechtsfähig, handelt jedoch durch die gesetzlich vorgesehenen Organe. Die Organe selbst sind nicht Träger von Beteiligungsrechten (SZ 68/249 mwN); doch ist der Betriebsrat der direkte Vertreter der Belegschaft, der gemäß §53 Abs1 ASGG parteifähig ist und somit im Prozess als selbstständiger Träger von Rechten und Pflichten im eigenen Namen auftritt. (T2) TE OGH 2025-01-17 6 ObA 2/23x European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1989:RS0051061

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.