Vgl auch; Beisatz: Die Feststellung des Betriebskostenschlüssels kann richtigerweise nur für alle Wohnungen (Nutzungsobjekte) des Hauses erfolgen. (T4); Beisatz: Hier:
Paragraph 32, WFG 1968 in Verbindung mit Paragraph 68, WWFSG 1989. (T5) TE OGH 2008-07-14 5 Ob 58/08b Vgl; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Eine bindende Festlegung von Verteilungsgrundsätzen kann sich schon ihrer Natur nach nicht bloß auf einzelne Beteiligte beschränken, sondern muss alle davon betroffenen Objekte erfassen und kann daher auch nicht ohne die Einbeziehung der dadurch in ihren Interessen unmittelbar berührten Mieter und Nutzungsberechtigten erfolgen, kann doch die Abrechnung und Verteilung von Aufwendungen nicht gegenüber einzelnen Betroffenen nach unterschiedlichen Grundsätzen vorgenommen werden. (T6); Beisatz: Hier: Die von der Antragsgegnerin erhobenen Feststellungsanträge sind deshalb verfehlt und abzuweisen, weil sie sich ausdrücklich nur auf das „Rechtsverhältnis zwischen den Streitteilen" beziehen, was für die Festlegung von Verteilungsgrundsätzen für eine ganze Wohnanlage ausgeschlossen ist. (T7); Beisatz: Hier:
Vgl; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Eine bindende Festlegung von Verteilungsgrundsätzen kann sich schon ihrer Natur nach nicht bloß auf einzelne Beteiligte beschränken, sondern muss alle davon betroffenen Objekte erfassen und kann daher auch nicht ohne die Einbeziehung der dadurch in ihren Interessen unmittelbar berührten Mieter und Nutzungsberechtigten erfolgen, kann doch die Abrechnung und Verteilung von Aufwendungen nicht gegenüber einzelnen Betroffenen nach unterschiedlichen Grundsätzen vorgenommen werden. (T6); Beisatz: Hier: Die von der Antragsgegnerin erhobenen Feststellungsanträge sind deshalb verfehlt und abzuweisen, weil sie sich ausdrücklich nur auf das „Rechtsverhältnis zwischen den Streitteilen" beziehen, was für die Festlegung von Verteilungsgrundsätzen für eine ganze Wohnanlage ausgeschlossen ist. (T7); Beisatz: Hier:
Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 6, 10 und 11 WGG. (T8) TE OGH 2009-12-15 5 Ob 103/09x Vgl; Beis ähnlich wie T1; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Hier: Wegen des einer einheitlichen Streitpartei entsprechenden Verhältnisses der Beteiligten hatte die Antragsrückziehung nur der vormaligen Erstantragstellerin auf das Verfahren der weiteren Antragsteller keinen Einfluss. (T9) TE OGH 2010-04-20 5 Ob 237/09b Auch; Beis wie T1; Bem: Hier:
Abs 1 Z 9, 12 MRG auf Feststellung des Verteilungsschlüssels, der Höhe einzelner Betriebskostenposten und der Qualifikation als solche. (T10)Auch; Beis wie T1; Bem: Hier:
Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 9, 12, MRG auf Feststellung des Verteilungsschlüssels, der Höhe einzelner Betriebskostenposten und der Qualifikation als solche. (T10) TE OGH 2013-04-18 5 Ob 255/12d Beisatz: Das gilt sinngemäß auch für ein
Beisatz: Das gilt sinngemäß auch für ein
Paragraph 37, Absatz 2 a, MRG. (T11) TE OGH 2019-10-22 5 Ob 164/19g Beis wie T1 TE OGH 2023-08-29 5 Ob 228/22y European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1989:RS0069855
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