RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0022044 Entscheidungsdatum23.10.2025 Geschäftszahl3Ob552/89; 5Ob102/90; 7Ob131/99m; 7Ob238/99x; 2Ob133/98t; 8Ob97/00y; 5Ob44/01h; 7Ob187/01b; 6Ob110/02y; 7Ob235/02p; 3Ob91/02g; 7Ob33/04k; 6Ob147/04t; 7Ob103/05f; 6Ob80/05s; 5Ob57/06b; 8Ob108/06z; 6Ob274/06x; 7Ob67/07i; 6Ob241/06v; 6Ob134/08m; 5Ob107/08h; 7Ob211/09v; 2Ob135/10g; 5Ob108/11k; 5Ob127/11d; 5Ob126/12h; 2Ob123/12w; 5Ob172/13z; 4Ob44/14w; 7Ob29/15p; 1Ob209/16s; 10Ob65/17g; 9Ob83/18y; 10Ob80/19s; 2Ob28/22i; 5Ob193/21z; 5Ob41/22y; 7Ob43/23h; 1Ob77/23i; 4Ob188/24m; 5Ob132/24h; 9Ob47/25i NormABGB §932 VIIdABGB §932 römisch sieben d ABGB §1167 RechtssatzBei der Frage nach der Unverhältnismäßigkeit des Verbesserungsaufwandes ist nicht allein die Höhe der Behebungskosten ausschlaggebend, sondern es ist vor allem auf die Wichtigkeit einer Behebung des Mangels für den Besteller Bedacht zu nehmen. Wenn sich der Mangel eher nur als geringer Nachteil im Gebrauch darstellt, können schon verhältnismäßig geringe Behebungskosten "unverhältnismäßig" sein, wenn der Mangel den Gebrauch aber entscheidend beeinträchtigt, dann sind auch verhältnismäßig hohe Behebungskosten noch kein Grund, die Verbesserung abzulehnen. EntscheidungstexteTE OGH 1989-10-04 3 Ob 552/89 Veröff: RdW 1990,109 (siehe Glosse von Gruber RdW 1990,434) = JBl 1990,461 = RZ 1990/90 S 206 TE OGH 1990-11-27 5 Ob 102/90 Auch; Veröff: ÖBA 1991,121 (Call) TE OGH 1999-06-23 7 Ob 131/99m Beisatz: Lässt sich jemand, wie dies hier zweifellos zutrifft, ein insbesondere auch mit Rücksicht auf optische Qualität besonders kostspieliges Werk errichten, kommt selbstverständlich auch der Ästhetik eine gewisse Werksfunktion zu. Es erschiene daher unbillig, den Besteller eines solches Werks, das einen störenden optischen Mangel aufweist, der nur mit hohem Aufwand beseitigbar ist, darauf zu verweisen, dass die Funktionalität ohnehin gewahrt sei. Es kann als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, das teure Fliesen nicht (nur) wegen ihrer besseren Gebrauchstauglichkeit, sondern auch und wohl sogar vorwiegend aus optischen, ästhetischen Gründen gekauft werden. (T1) Beisatz: Hier: Neuverfließung des Bodens. (T2) TE OGH 1999-10-27 7 Ob 238/99x Beisatz: Soweit nur optische oder funktionell das heißt bei Gebrauch des Werkes nicht ins Gewicht fallende Mängel vorliegen, ist eine Unverhältnismäßigkeit der den Klagsbetrag zumindest erreichenden Sanierung durch Erneuerung praktisch der gesamten Kunstharzbeschichtung zu bejahen. (T3) TE OGH 1999-11-25 2 Ob 133/98t Vgl auch; Beis wie T1 nur: Lässt sich jemand, ein insbesondere auch mit Rücksicht auf optische Qualität besonders kostspieliges Werk errichten, kommt selbstverständlich auch der Ästhetik eine gewisse Werksfunktion zu. (T4) Beisatz: Wenn der Gebrauch in der Erweckung eines ästhetischen Eindrucks liegt ist nach den Kriterien wie beim Rechtsmangel vorzugehen. (T5) TE OGH 2000-06-29 8 Ob 97/00y Veröff: SZ 73/109 TE OGH 2001-03-13 5 Ob 44/01h Auch; nur: Bei der Frage nach der Unverhältnismäßigkeit des Verbesserungsaufwandes ist nicht allein die Höhe der Behebungskosten ausschlaggebend, sondern es ist vor allem auf die Wichtigkeit einer Behebung des Mangels für den Besteller Bedacht zu nehmen. (T6) Beisatz: Ein Verbesserungsanspruch fehlt, wenn die begehrte Verbesserung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde (§ 1167 ABGB). Das ist dann der Fall, wenn der Verbesserungsaufwand in keinem Verhältnis zu dem dadurch für den Besteller zu erzielenden Vorteil aus der Verbesserung und dem Nachteil steht, den für ihn der Mangel bedeutet. (T7) Beisatz: Ein Verbesserungsanspruch fehlt, wenn die begehrte Verbesserung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde (Paragraph 1167, ABGB). Das ist dann der Fall, wenn der Verbesserungsaufwand in keinem Verhältnis zu dem dadurch für den Besteller zu erzielenden Vorteil aus der Verbesserung und dem Nachteil steht, den für ihn der Mangel bedeutet. (T7) Beisatz: Auch ein allfälliger Anspruch auf Neuherstellung des Werks ist an diesen Grundsätzen zu messen. (T8) TE OGH 2001-09-26 7 Ob 187/01b Auch; Beis wie T4 TE OGH 2002-05-16 6 Ob 110/02y nur T6; Beisatz: So können selbst "Schönheitsfehler", die die Funktionalität eines Werkes nicht beeinträchtigen und nur mit hohem Aufwand beseitigt werden können, unter bestimmten Voraussetzungen die Verbesserung nicht unzumutbar erscheinen lassen. (T9) TE OGH 2002-11-13 7 Ob 235/02p Beis wie T1 nur: Lässt sich jemand, wie dies hier zweifellos zutrifft, ein insbesondere auch mit Rücksicht auf optische Qualität besonders kostspieliges Werk errichten, kommt selbstverständlich auch der Ästhetik eine gewisse Werksfunktion zu. Es erschiene daher unbillig, den Besteller eines solches Werks, das einen störenden optischen Mangel aufweist, der nur mit hohem Aufwand beseitigbar ist, darauf zu verweisen, dass die Funktionalität ohnehin gewahrt sei. (T10) Veröff: SZ 2002/152 TE OGH 2003-01-29 3 Ob 91/02g Vgl auch; Beisatz: Auf der Seite des Bestellers kommt es vor allem darauf an, inwieweit der Mangel den Gebrauch beeinträchtigt. (T11) Beisatz: Je höher der Vorteil für den Gewährleistungsgläubiger ist, desto eher ist der Verbesserungsaufwand verhältnismäßig. (T12) TE OGH 2004-03-31 7 Ob 33/04k Auch; nur T6; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T12 TE OGH 2004-08-26 6 Ob 147/04t nur: Bei der Frage nach der Unverhältnismäßigkeit des Verbesserungsaufwandes ist nicht allein die Höhe der Behebungskosten ausschlaggebend, sondern es ist vor allem auf die Wichtigkeit einer Behebung des Mangels für den Besteller Bedacht zu nehmen. (T13) Beis wie T7 TE OGH 2005-05-25 7 Ob 103/05f nur T7 TE OGH 2005-07-14 6 Ob 80/05s Auch; Beisatz: Das volle Leistungsverweigerungsrecht besteht nicht, wenn von einem Missverhältnis zwischen den vom Gewährleistungsberechtigten verfolgten Interessen an der Leistungsverweigerung und dem Interesse des Werkunternehmers an der Bezahlung des Werklohns für den mängelfreien Teil des Werks auszugehen ist. Hier: Missbräuchliche Rechtsausübung, wenn das hergestellte Werk in Gebrauch genommen wurde und die Mängelbehebung keine besonderen Fachkenntnisse und kein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen den Vertragsparteien zur Voraussetzung hat. (T14) TE OGH 2006-03-21 5 Ob 57/06b nur T6; Beis wie T14 TE OGH 2006-12-18 8 Ob 108/06z auch; Beisatz: Auch nach der neuen Rechtslage (§ 932 ABGB idF BGBl I 48/2001) ist die „Unverhältnismäßigkeit" der Verbesserung im Sinn des § 932 Abs 4 ABGB nicht - wie nach § 932 Abs 2 ABGB - „relativ" im Verhältnis zu einer konkreten sekundären Abhilfe (Preisminderung) zu beurteilen, sondern wie bisher „absolut" und gewichtiger (Daher keine Übertragung der in § 932 Abs 2 ABGB vorgegebenen Beurteilungsmechanismen und deren Gewichtung). (T15)auch; Beisatz: Auch nach der neuen Rechtslage (Paragraph 932, ABGB in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 48 aus 2001,) ist die „Unverhältnismäßigkeit" der Verbesserung im Sinn des Paragraph 932, Absatz 4, ABGB nicht - wie nach Paragraph 932, Absatz 2, ABGB - „relativ" im Verhältnis zu einer konkreten sekundären Abhilfe (Preisminderung) zu beurteilen, sondern wie bisher „absolut" und gewichtiger (Daher keine Übertragung der in Paragraph 932, Absatz 2, ABGB vorgegebenen Beurteilungsmechanismen und deren Gewichtung). (T15) Beisatz: Die „absolute" Unverhältnismäßigkeit kann daher - wie bisher - bejaht werden, wenn der mit der Verbesserung verbundene Aufwand in keinem Verhältnis zu der Bedeutung des Mangels für den Besteller steht, wobei dabei insbesondere die für den Besteller durch den Verweis auf die bloßen Geldansprüche (Preisminderung) verbundenen zusätzlichen Unannehmlichkeiten zu berücksichtigen sind. Ist die Beeinträchtigung des Bestellers als wesentlich anzusehen, so werden auch über dem Wert des Werkes liegende Kosten für die Verbesserung aufzuwenden sein. (T16) Anm: Veröff: SZ 2006/184Anmerkung, Veröff: SZ 2006/184 TE OGH 2006-12-21 6 Ob 274/06x Auch; Beis wie T11 TE OGH 2007-04-18 7 Ob 67/07i Auch; Beis wie T14 nur: Das volle Leistungsverweigerungsrecht besteht nicht, wenn von einem Missverhältnis zwischen den vom Gewährleistungsberechtigten verfolgten Interessen an der Leistungsverweigerung und dem Interesse des Werkunternehmers an der Bezahlung des Werklohns für den mängelfreien Teil des Werks auszugehen ist. (T17) Beisatz: Allein entscheidend ist dabei nicht die Höhe der Behebungskosten, sondern die Wichtigkeit der Behebung des Mangels, die nach den Umständen des Einzelfalles im Rahmen einer Interessenabwägung zu beurteilen ist. (T18) TE OGH 2008-03-13 6 Ob 241/06v Auch; Beis wie T15; Beis wie T16; Beis wie T18; Beisatz: Das volle Leistungsverweigerungsrecht besteht nicht, wenn von einem Missverhältnis zwischen den vom Gewährleistungsberechtigten verfolgten Interessen an der Leistungsverweigerung und dem Interesse des Werkunternehmers an der Bezahlung des Werklohns für einen mängelfreien Teil des Werks auszugehen ist. (T19) TE OGH 2008-07-07 6 Ob 134/08m Vgl; Beis wie T15; Beisatz: Die Bejahung der Unverhältnismäßigkeit hat zur Folge, dass überhaupt kein primärer Gewährleistungsbehelf zur Verfügung steht, der Übernehmer sohin seinen ursprünglichen Erfüllungsanspruch verliert. (T20) Beisatz: Der Verbesserungsaufwand wird in der Regel dann nicht unverhältnismäßig sein, wenn der aus der Verbesserung erwachsende Vorteil so hoch anzusetzen ist, dass ein redlicher und vernünftiger Verkehrsteilnehmer die Reparatur auch auf eigene Kosten durchführen würde. Der Wert des Werkes als solcher ist nicht zwingend die Grenze für die Verbesserungsaufwendungen. Entscheidend ist die konkrete Bedeutung der Behebung des Mangels für den Besteller (Übernehmer) im Verhältnis zu den für den Unternehmer (Übergeber) entstehenden Aufwendungen. (T21) Beisatz: Hier: Gebrauchtwagenkauf. Ein Austausch scheidet von vornherein aus, weil es sich bei einem Gebrauchtwagen um eine Speziessache handelt. Von den primären Gewährleistungsbehelfen kommt daher von vornherein nur die Verbesserung in Betracht, sofern diese nicht mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist. (T22) TE OGH 2008-08-26 5 Ob 107/08h Beisatz: Es ist die konkrete Bedeutung der Behebung des Mangels für den Besteller und seine Beeinträchtigung maßgeblich. (T23) TE OGH 2010-03-03 7 Ob 211/09v Beis wie T8 TE OGH 2011-04-07 2 Ob 135/10g Auch; Auch Beis wie T8 Veröff: SZ 2011/45 TE OGH 2011-07-07 5 Ob 108/11k Auch; Auch Beis wie T14; Beis wie T18 TE OGH 2011-12-13 5 Ob 127/11d Auch; Beis ähnlich wie T22; Beisatz: Bei Speziesschulden scheidet der Austausch aus, weil aufgrund der Parteienvereinbarung eine ganz bestimmte Sache geschuldet wird. (T24) Beisatz: Hier: Fenster. (T25) TE OGH 2013-01-24 5 Ob 126/12h Auch TE OGH 2013-07-30 2 Ob 123/12w Auch; Beis wie T18; Beisatz: Hier: Kein bloßer Vergleich mit voraussichtlichen Sanierungskosten bei Unbrauchbarkeit von Wohn- und Geschäftsräumen aufgrund Durchfeuchtung der Wände. (T26) TE OGH 2013-09-20 5 Ob 172/13z Ähnlich; Beisatz: Die im Rechtsmittel relevierten Unverhältnismäßigkeitsvoraussetzungen nach § 932 Abs 4 ABGB wurden bis Schluss der Verhandlung erster Instanz beklagtenseits nicht eingewendet, sodass ihre Geltendmachung erstmals in der Revision gegen das Neuerungsverbot verstößt. (T27)Ähnlich; Beisatz: Die im Rechtsmittel relevierten Unverhältnismäßigkeitsvoraussetzungen nach Paragraph 932, Absatz 4, ABGB wurden bis Schluss der Verhandlung erster Instanz beklagtenseits nicht eingewendet, sodass ihre Geltendmachung erstmals in der Revision gegen das Neuerungsverbot verstößt. (T27) TE OGH 2014-03-25 4 Ob 44/14w nur: Wenn sich der Mangel eher nur als geringer Nachteil im Gebrauch darstellt, können schon verhältnismäßig geringe Behebungskosten "unverhältnismäßig" sein, wenn der Mangel den Gebrauch aber entscheidend beeinträchtigt, dann sind auch verhältnismäßig hohe Behebungskosten noch kein Grund, die Verbesserung abzulehnen. (T28) Beis wie T21; Beis wie T23 TE OGH 2015-04-09 7 Ob 29/15p TE OGH 2017-02-10 1 Ob 209/16s Auch; Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T10; Beis wie T21; Veröff: SZ 2017/13 TE OGH 2017-12-20 10 Ob 65/17g Auch TE OGH 2019-01-24 9 Ob 83/18y Beis wie T18 TE OGH 2020-02-18 10 Ob 80/19s TE OGH 2022-04-26 2 Ob 28/22i Beis wie T18 TE OGH 2022-06-01 5 Ob 193/21z TE OGH 2022-06-01 5 Ob 41/22y nur T13 TE OGH 2023-06-28 7 Ob 43/23h TE OGH 2023-09-20 1 Ob 77/23i TE OGH 2024-11-19 4 Ob 188/24m nur T6; Beisatz wie T12; nur T13; Beisatz wie T18; nur T28 Beisatz: Hier: Nicht ordnungsgemäß hergestellter Korrosionsschutz, der die Lebensdauer in einem nicht feststellbaren Ausmaß, aber "wahrscheinlich deutlich" verringert. (T29) TE OGH 2025-04-02 5 Ob 132/24h vgl; Beisatz wie T13 TE OGH 2025-10-23 9 Ob 47/25i Beisatz wie T15; Beisatz wie T16 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1989:RS0022044
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