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{'item': '4Ob589/89; 6Ob708/89; 2Ob597/90; 1Ob623/90; 8Ob598/92; 4Ob200/97h; 10Ob17/98t; 9Ob411/97z; 2Ob116/98t; 10Ob208/00m; 2Ob71/01g; 8Ob169/01p; 3

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0048207 Entscheidungsdatum22.03.2024 Geschäftszahl4Ob589/89; 6Ob708/89; 2Ob597/90; 1Ob623/90; 8Ob598/92; 4Ob200/97h; 10Ob17/98t; 9Ob411/97z; 2Ob116/98t; 10Ob208/00m; 2Ob71/01g; 8Ob169/01p; 3Ob308/01t; 10ObS214/02x; 7Ob261/04i; 10ObS106/04t; 6Ob286/05k; 3Ob249/05x; 6Ob258/06v; 4Ob188/06k; 6Ob210/07m; 10Ob114/07y; 5Ob273/07v; 10Ob23/08t; 6Ob111/08d; 5Ob95/08v; 5Ob108/08f; 1Ob211/08y; 7Ob246/09s; 1Ob97/12i; 4Ob64/15p; 5Ob175/14t; 6Ob83/15x; 10Ob94/15v; 4Ob158/16p; 1Ob125/16p; 5Ob36/17f; 1Ob44/17b; 1Ob47/18w; 3Ob81/18k; 6Ob197/19t; 6Ob134/21f; 6Ob159/21g; 4Ob56/23y; 2Ob88/23i; 8Ob106/23f NormABGB §154 Abs3 G ABGB §167 Abs3 idF BGBl I 2013/15ABGB §167 Abs3 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/15 ABGB §228 ABGB §282 A ABGB §258 Abs3 idF

  1. ErwSchGABGB §258 Abs3 in der Fassung
  2. ErwSchG RechtssatzAus § 154 Abs 3 ABGB, der auch für die Rechte und Pflichten des (einstweiligen) Sachwalters gilt (§§ 228, 282 ABGB), ergibt sich nur, dass Vertretungshandlungen und Einwilligungen eines gesetzlichen Vertreters in Vermögensangelegenheiten zu ihrer Rechtswirksamkeit dann der Genehmigung des Gerichtes bedürfen, wenn die Vermögensangelegenheit nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehört; unter dieser Voraussetzung gehören dazu insbesondere die Erhebung einer Klage sowie alle verfahrensrechtlichen Verfügungen, die den Verfahrensgegenstand an sich betreffen. Bei dieser Entscheidung ist auf das Wohl des Pflegebefohlenen, insbesondere auch der behinderten Person (vgl § 281 ABGB), Bedacht zu nehmen. Ob im Einzelfall eine Prozessführung im Interesse des Pflegebefohlenen liegt, ist eine Ermessensentscheidung.Aus Paragraph 154, Absatz 3, ABGB, der auch für die Rechte und Pflichten des (einstweiligen) Sachwalters gilt (Paragraphen 228, 282, ABGB), ergibt sich nur, dass Vertretungshandlungen und Einwilligungen eines gesetzlichen Vertreters in Vermögensangelegenheiten zu ihrer Rechtswirksamkeit dann der Genehmigung des Gerichtes bedürfen, wenn die Vermögensangelegenheit nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehört; unter dieser Voraussetzung gehören dazu insbesondere die Erhebung einer Klage sowie alle verfahrensrechtlichen Verfügungen, die den Verfahrensgegenstand an sich betreffen. Bei dieser Entscheidung ist auf das Wohl des Pflegebefohlenen, insbesondere auch der behinderten Person vergleiche Paragraph 281, ABGB), Bedacht zu nehmen. Ob im Einzelfall eine Prozessführung im Interesse des Pflegebefohlenen liegt, ist eine Ermessensentscheidung. EntscheidungstexteTE OGH 1989-10-10 4 Ob 589/89 TE OGH 1989-11-16 6 Ob 708/89 Auch TE OGH 1990-09-26 2 Ob 597/90 TE OGH 1990-10-24 1 Ob 623/90 nur: Ob im Einzelfall eine Prozessführung im Interesse des Pflegebefohlenen liegt, ist eine Ermessensentscheidung. (T1) TE OGH 1993-06-04 8 Ob 598/92 Vgl auch TE OGH 1997-07-07 4 Ob 200/97h TE OGH 1998-01-27 10 Ob 17/98t nur: Aus § 154 Abs 3 ABGB, der auch für die Rechte und Pflichten des (einstweiligen) Sachwalters gilt (§§ 228, 282 ABGB), ergibt sich nur, dass Vertretungshandlungen und Einwilligungen eines gesetzlichen Vertreters in Vermögensangelegenheiten zu ihrer Rechtswirksamkeit dann der Genehmigung des Gerichtes bedürfen, wenn die Vermögensangelegenheit nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehört. (T2)nur: Aus Paragraph 154, Absatz 3, ABGB, der auch für die Rechte und Pflichten des (einstweiligen) Sachwalters gilt (Paragraphen 228, 282, ABGB), ergibt sich nur, dass Vertretungshandlungen und Einwilligungen eines gesetzlichen Vertreters in Vermögensangelegenheiten zu ihrer Rechtswirksamkeit dann der Genehmigung des Gerichtes bedürfen, wenn die Vermögensangelegenheit nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehört. (T2) Beisatz: Hier: Einlagerungsvertrag gehört nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb eines Privaten gegen eine monatliche Lagermiete von S 6.500,--. (T3) TE OGH 1998-02-25 9 Ob 411/97z nur T2; Beisatz: Hier: Jugoslawische Staatsangehörige. (T4) TE OGH 1998-04-23 2 Ob 116/98t Vgl auch TE OGH 2000-07-11 10 Ob 208/00m Auch; nur T1; Beisatz: Ob die beabsichtigte strafrechtliche Verfolgung des gerichtlich bestellten Sachwalters mit Privatanklagen und Subsidiaranträgen im Interesse des Pflegebefohlenen liegt, ist vom Pflegschaftsgericht unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls nach pflichtgemäßem Ermessen zu beurteilen und stellt keine erhebliche Rechtsfrage dar. (T5) TE OGH 2001-03-29 2 Ob 71/01g nur T1 TE OGH 2002-01-24 8 Ob 169/01p Auch TE OGH 2002-08-30 3 Ob 308/01t nur T2 TE OGH 2002-08-27 10 ObS 214/02x Vgl; Beisatz: Hier: Genehmigung der bisherigen Prozessführung durch den Sachwalter. (T6) TE OGH 2005-01-12 7 Ob 261/04i nur T1; Beisatz: Hier: Betroffener. (T7) TE OGH 2005-01-11 10 ObS 106/04t Auch; Beis wie T6 TE OGH 2006-03-09 6 Ob 286/05k Beisatz: Die Frage, ob eine bestimmte Disposition dem Wohl des Pflegebefohlenen entspricht, ist eine zwangsläufig nur im jeweiligen Einzelfall zu beurteilende Ermessensentscheidung. (T8) TE OGH 2006-04-26 3 Ob 249/05x nur T2; Beisatz: Wenn nun wegen der Zugehörigkeit zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb weder die Führung von Passivprozessen noch der Antrag auf Exekutionsbewilligung der sachwalterschaftsgerichtlichen Genehmigung bedarf, ist umso weniger ein Antrag des Verpflichteten auf Aufhebung der Sicherungsexekution genehmigungsbedürftig, weil dieser lediglich eine Verteidigungshandlung darstellt. (T9) TE OGH 2006-11-30 6 Ob 258/06v Auch; Beisatz: Die Einbringung einer Klage auf Gewährung oder Erhöhung von Pflegegeld durch einen besachwalteten Kläger, der durch seinen Sachwalter vertreten ist, der (auch) Rechtsanwalt ist, bedarf dann der vorangehenden pflegschaftsgerichtlichen Prüfung und allfälligen Genehmigung nach §§ 282, 154 Abs 3 ABGB, wenn der Kläger aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht erfüllt und daher ein Entgeltanspruch seines Sachwalters nach § 267 ABGB in Betracht kommt. (T10)Auch; Beisatz: Die Einbringung einer Klage auf Gewährung oder Erhöhung von Pflegegeld durch einen besachwalteten Kläger, der durch seinen Sachwalter vertreten ist, der (auch) Rechtsanwalt ist, bedarf dann der vorangehenden pflegschaftsgerichtlichen Prüfung und allfälligen Genehmigung nach Paragraphen 282, 154, Absatz 3, ABGB, wenn der Kläger aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht erfüllt und daher ein Entgeltanspruch seines Sachwalters nach Paragraph 267, ABGB in Betracht kommt. (T10) Veröff: SZ 2006/181 TE OGH 2006-11-21 4 Ob 188/06k nur T2; nur: Bei dieser Entscheidung ist auf das Wohl des Pflegebefohlenen, insbesondere auch der behinderten Person (vgl § 281 ABGB), Bedacht zu nehmen. (T11)nur T2; nur: Bei dieser Entscheidung ist auf das Wohl des Pflegebefohlenen, insbesondere auch der behinderten Person vergleiche Paragraph 281, ABGB), Bedacht zu nehmen. (T11) Beisatz: Hier: Heimvertrag. (T12) Veröff: SZ 2006/171 TE OGH 2007-09-13 6 Ob 210/07m nur T1; Beis wie T5; Beis wie T8 TE OGH 2007-12-18 10 Ob 114/07y nur T1 TE OGH 2008-01-08 5 Ob 273/07v Auch; Beisatz: Bei einer Eigentumsfreiheitsklage, die auf die Feststellung des Nichtbestehens einer Servitut gerichtet ist, liegt eine Vermögensangelegenheit vor, die nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehört. (T13) Beisatz: Hier: Sanierungsversuch nach § 6 Abs 2 ZPO im Verfahren vor dem OGH. (T14)Beisatz: Hier: Sanierungsversuch nach Paragraph 6, Absatz 2, ZPO im Verfahren vor dem OGH. (T14) TE OGH 2008-06-26 10 Ob 23/08t Vgl auch; Beisatz: Bei der Geltendmachung medienrechtlicher Entschädigungsansprüche handelt es sich um eine Angelegenheit, die nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehört. (T15) TE OGH 2008-06-05 6 Ob 111/08d Vgl; nur T8; Beisatz: Hier: Abweisung eines Antrags auf pflegschaftsgerichtliche Genehmigung der Erbantrittserklärung des zur Vertretung vor Gerichten, Ämtern und Behörden besachwalteten Betroffenen. (T16) TE OGH 2008-06-24 5 Ob 95/08v Auch; Beisatz: Für die Abgrenzung zwischen ordentlichem und außerordentlichem Wirtschaftsbetrieb nach § 154 Abs 3 ABGB spielen Kriterien der Üblichkeit und des Risikos des zu beurteilenden Geschäfts sowie der Endgültigkeit der betreffenden Maßnahme eine entscheidende Rolle. (T17)Auch; Beisatz: Für die Abgrenzung zwischen ordentlichem und außerordentlichem Wirtschaftsbetrieb nach Paragraph 154, Absatz 3, ABGB spielen Kriterien der Üblichkeit und des Risikos des zu beurteilenden Geschäfts sowie der Endgültigkeit der betreffenden Maßnahme eine entscheidende Rolle. (T17) Veröff: SZ 2008/90 TE OGH 2008-06-24 5 Ob 108/08f Auch; Beisatz: Für den Begriff des „ordentlichen Wirtschaftsbetriebs" spielen etwa bei Anwendung des § 154 Abs 3 ABGB Kriterien der Üblichkeit und des Risikos des zu beurteilenden Geschäfts sowie der Endgültigkeit der betreffenden Maßnahme eine entscheidende Rolle. (T18)Auch; Beisatz: Für den Begriff des „ordentlichen Wirtschaftsbetriebs" spielen etwa bei Anwendung des Paragraph 154, Absatz 3, ABGB Kriterien der Üblichkeit und des Risikos des zu beurteilenden Geschäfts sowie der Endgültigkeit der betreffenden Maßnahme eine entscheidende Rolle. (T18) TE OGH 2008-11-25 1 Ob 211/08y Auch; Beis wie T17; Beisatz: Eine Klage auf Erhöhung des Pflegegelds gehört zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb und bedarf daher nicht der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung. (T19) Bem: Siehe dazu RS
  3. (T20) TE OGH 2009-12-16 7 Ob 246/09s Auch TE OGH 2012-08-01 1 Ob 97/12i Auch; nur T2 TE OGH 2015-04-22 4 Ob 64/15p Auch; nur T1; Beisatz: Die pflegschaftsbehördliche Genehmigung einer Teilungsklage ist nicht nur davon abhängig, ob die Antragsteller ihren Teilungsanspruch nach § 830 ABGB gegen die übrigen Erben prozessual erfolgreich durchsetzen können. Vielmehr muss auch mitgeprüft werden, inwieweit sich eine erfolgreiche Klage auf die materiell‑rechtliche Stellung der Minderjährigen vorteilhaft auswirkt. (T21)Auch; nur T1; Beisatz: Die pflegschaftsbehördliche Genehmigung einer Teilungsklage ist nicht nur davon abhängig, ob die Antragsteller ihren Teilungsanspruch nach Paragraph 830, ABGB gegen die übrigen Erben prozessual erfolgreich durchsetzen können. Vielmehr muss auch mitgeprüft werden, inwieweit sich eine erfolgreiche Klage auf die materiell‑rechtliche Stellung der Minderjährigen vorteilhaft auswirkt. (T21) TE OGH 2015-04-28 5 Ob 175/14t Auch TE OGH 2015-06-29 6 Ob 83/15x Auch; nur T1 TE OGH 2016-01-19 10 Ob 94/15v Vgl auch; Ähnlich nur T1 TE OGH 2016-08-30 4 Ob 158/16p Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Rücknahme des Verfahrenshilfeantrags ist daher nicht genehmigungsbedürftig, es wird schließlich mit dieser Prozesshandlung nicht über den Verfahrensgegenstand disponiert. (T22) TE OGH 2016-08-30 1 Ob 125/16p Vgl; nur T1 TE OGH 2017-04-04 5 Ob 36/17f Beisatz: § 167 Abs 3 ABGB idF BGBl I 2013/
  4. (T23)Beisatz: Paragraph 167, Absatz 3, ABGB in der Fassung BGBl römisch eins 2013/
  5. (T23) TE OGH 2017-05-24 1 Ob 44/17b Vgl; Beis wie T17; Beis wie T18; Veröff: SZ 2017/61 TE OGH 2018-04-30 1 Ob 47/18w nur T1 TE OGH 2018-05-23 3 Ob 81/18k Auch; Beis wie T8; Beis wie T9 TE OGH 2019-10-24 6 Ob 197/19t Auch; Beisatz: Hier: Der Beschluss über die Bewilligung der Verfahrenshilfe entfaltet keine Bindungswirkung für das Verfahren zur pflegschaftsbehördlichen Genehmigung der Klagsführung. (T24) TE OGH 2021-08-06 6 Ob 134/21f Vgl; Beisatz: Ob die Genehmigung der Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Anspruchsverfolgung dem Wohl eines Minderjährigen entspricht, kann naturgemäß immer nur aufgrund der jeweiligen Umstände des Einzelfalls beantwortet werden. (T25) TE OGH 2021-09-14 6 Ob 159/21g Vgl; Beisatz: Hier: Genehmigung von Vereinbarungen betreffend eine Gesellschaft, an der der Betroffene des Erwachsenenschutzverfahrens Gesellschafter und Geschäftsführer ist. (T26) TE OGH 2023-03-28 4 Ob 56/23y Beisatz: Hier: Die seitens des Betroffenen begehrte Einschränkung der Anlage- und Verfügungsmöglichkeiten wurde unter Berücksichtigung seines Alters als erhebliche Wohlgefährdung qualifiziert. (T27) Anm: §258 Abs3 idF
  6. ErwSchG, BGBl. I Nr. 59/2017Anmerkung, §258 Abs3 in der Fassung
  7. ErwSchG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2017, TE OGH 2023-05-16 2 Ob 88/23i vgl; Beisatz: Hier: Ausübung von Stimmrechten durch Verlassenschaftskurator bei Beschlussfassung der Muttergesellschaft über den Pachtvertrag ihrer Tochtergesellschaften. (T28) Beisatz: Angelegenheiten des ordentlichen Wirtschaftsbetriebs sind (nur) solche, die nach Art und Umfang in die laufende oder gewöhnliche Vermögensverwaltung fallen, wobei als Kriterien insbesondere die Üblichkeit und das Risiko der zu beurteilenden Rechtshandlung für den Pflegebefohlenen sowie die Vorläufigkeit oder Endgültigkeit einer bestimmten Maßnahme eine entscheidende Rolle spielen. (T29) Beisatz: Dies gilt auch im Zusammenhang mit der Ausübung des Stimmrechts. (T30) TE OGH 2024-03-22 8 Ob 106/23f Beisatz wie T1; Beisatz wie T5 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1989:RS0048207

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.