Abs7;
Abs1;
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In einem erlernten Beruf war der Versicherte nur tätig, wenn und nachdem er für den betreffenden Lehrberuf die Lehrabschlussprüfung erfolgreich abgelegt hat oder wenn diese gemäß § 8 Abs 7 oder § 28 Abs 1
ersetzt wird. Nur dann ist gewährleistet, dass er sich die für den Lehrberuf erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse aneignete und die dem Lehrberuf eigentümlichen Tätigkeiten selbst fachgerecht ausführen kann.In einem erlernten Beruf war der Versicherte nur tätig, wenn und nachdem er für den betreffenden Lehrberuf die Lehrabschlussprüfung erfolgreich abgelegt hat oder wenn diese gemäß Paragraph 8, Absatz 7, oder Paragraph 28, Absatz eins,
ersetzt wird. Nur dann ist gewährleistet, dass er sich die für den Lehrberuf erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse aneignete und die dem Lehrberuf eigentümlichen Tätigkeiten selbst fachgerecht ausführen kann. EntscheidungstexteTE OGH 1989-10-10 10 ObS 299/89 Veröff: SSV - NF 3/122 TE OGH 1990-02-27 10 ObS 51/90 Veröff: SZ 63/33 = SSV - NF 4/27 TE OGH 1997-09-30 10 ObS 279/97w nur: In einem erlernten Beruf war der Versicherte nur tätig, wenn und nachdem er für den betreffenden Lehrberuf die Lehrabschlußprüfung erfolgreich abgelegt hat. (T1) TE OGH 1998-01-27 10 ObS 456/97z nur T1 TE OGH 1999-06-01 10 ObS 71/99k nur T1 TE OGH 2000-09-19 10 ObS 246/00z nur T1 TE OGH 2000-10-24 10 ObS 162/00x Beisatz: Ein Beruf gilt auch dann als erlernt im Sinne des § 255 Abs 1 ASVG, wenn eine Gleichstellung eines im Ausland erworbenen Prüfungszeugnisses im Sinne des § 27a
erfolgt ist. (T2)Beisatz: Ein Beruf gilt auch dann als erlernt im Sinne des Paragraph 255, Absatz eins, ASVG, wenn eine Gleichstellung eines im Ausland erworbenen Prüfungszeugnisses im Sinne des Paragraph 27 a,
erfolgt ist. (T2) TE OGH 2001-03-20 10 ObS 25/01a Beis wie T2; Beisatz: Auch im Fall einer Gleichstellung gemäß § 27a
ist davon auszugehen, dass sich der Versicherte die im betreffenden Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse angeeignet hat und in der Lage ist, die dem erlernten Lehrberuf eigentümlichen Tätigkeiten selbst fachgerecht auszuführen (§ 21 Abs 1
). Eine Überprüfung dieser für die Frage des Berufsschutzes relevanten Vorfrage durch die Gerichte ist ausgeschlossen. (T3); Veröff: SZ 74/48Beis wie T2; Beisatz: Auch im Fall einer Gleichstellung gemäß Paragraph 27 a,
ist davon auszugehen, dass sich der Versicherte die im betreffenden Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse angeeignet hat und in der Lage ist, die dem erlernten Lehrberuf eigentümlichen Tätigkeiten selbst fachgerecht auszuführen (Paragraph 21, Absatz eins,
). Eine Überprüfung dieser für die Frage des Berufsschutzes relevanten Vorfrage durch die Gerichte ist ausgeschlossen. (T3); Veröff: SZ 74/48 TE OGH 2002-05-14 10 ObS 139/02t Beis wie T2 TE OGH 2002-07-23 10 ObS 236/02g Auch; nur T1; Beis wie T2 TE OGH 2012-09-10 10 ObS 90/12a Vgl; Veröff: SZ 2012/85 TE OGH 2013-11-19 10 ObS 149/13d nur T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1989:RS0052716
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.