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{'item': '15Os111/89 (15Os112/89); 15Os45/00; 13Os35/14t; 13Os129/17w; 15Os98/22h; 15Os64/22h; 15Os7/26g'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0090954 Entscheidungsdatum25.02.2026 Geschäftszahl15Os111/89 (15Os112/89); 15Os45/00; 13Os35/14t; 13Os129/17w; 15Os98/22h; 15Os64/22h; 15Os7/26g NormStGB §33 RechtssatzDie Tatbegehung während einer Probezeit kommt sehr wohl als innerhalb des Bereichs der Strafzumessungs-Schuld (§ 32 StGB) bedeutsamer Umstand in Betracht, weil die trotz der vorausgegangenen Konfrontation mit einem Strafübel neuerliche Tatbegehung im allgemeinen eine besondere Nachhaltigkeit der wertwidrigen Einstellung des Täters indiziert, die im Einzelfall durchaus eine (mit Berufung bekämpfbare) ergänzende Wertung erfordern kann; ob sie dabei als besonderer Erschwerungsgrund verstanden oder im Rahmen der allgemeinen Strafzumessungsgrundsätze (§ 32 Abs 2 und 3 StGB) berücksichtigt werden soll, bedeutet im Ergebnis nicht mehr als einen Streit um Worte. Allerdings indiziert die Begehung einer Affekttat während einer Probezeit noch keine (in bezug auf die Mißachtung einer Bewährungschance) gesteigerte wertwidrige Täter-Einstellung.Die Tatbegehung während einer Probezeit kommt sehr wohl als innerhalb des Bereichs der Strafzumessungs-Schuld (Paragraph 32, StGB) bedeutsamer Umstand in Betracht, weil die trotz der vorausgegangenen Konfrontation mit einem Strafübel neuerliche Tatbegehung im allgemeinen eine besondere Nachhaltigkeit der wertwidrigen Einstellung des Täters indiziert, die im Einzelfall durchaus eine (mit Berufung bekämpfbare) ergänzende Wertung erfordern kann; ob sie dabei als besonderer Erschwerungsgrund verstanden oder im Rahmen der allgemeinen Strafzumessungsgrundsätze (Paragraph 32, Absatz 2 und 3 StGB) berücksichtigt werden soll, bedeutet im Ergebnis nicht mehr als einen Streit um Worte. Allerdings indiziert die Begehung einer Affekttat während einer Probezeit noch keine (in bezug auf die Mißachtung einer Bewährungschance) gesteigerte wertwidrige Täter-Einstellung. EntscheidungstexteTE OGH 1989-10-10 15 Os 111/89 TE OGH 2000-06-15 15 Os 45/00 Vgl auch; Beisatz: Tatbegehung während einer Probezeit stellt zwar keinen eigenen Erschwerungsgrund dar, indiziert aber eine besondere Nachhaltigkeit der wertwidrigen Einstellung des Täters und ist damit im Rahmen der allgemeinen Strafzumessungsgrundsätze (§ 32 Abs 2 und 3 StGB) zu seinen Lasten zu berücksichtigen (vgl 15 Os 111/89, 11 Os 24/00). (T1)Vgl auch; Beisatz: Tatbegehung während einer Probezeit stellt zwar keinen eigenen Erschwerungsgrund dar, indiziert aber eine besondere Nachhaltigkeit der wertwidrigen Einstellung des Täters und ist damit im Rahmen der allgemeinen Strafzumessungsgrundsätze (Paragraph 32, Absatz 2 und 3 StGB) zu seinen Lasten zu berücksichtigen vergleiche 15 Os 111/89, 11 Os 24/00). (T1) TE OGH 2014-06-05 13 Os 35/14t Vgl auch; Beisatz: Die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit erhöht nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre den Schuldgehalt (§ 32 Abs 2 zweiter Satz StGB). (T2)Vgl auch; Beisatz: Die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit erhöht nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre den Schuldgehalt (Paragraph 32, Absatz 2, zweiter Satz StGB). (T2) TE OGH 2017-12-06 13 Os 129/17w Auch TE OGH 2023-01-18 15 Os 98/22h Vgl TE OGH 2022-10-18 15 Os 64/22h Vgl TE OGH 2026-02-25 15 Os 7/26g vgl; Beisatz wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1989:RS0090954

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.