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{'item': ['15Os111/89 (15Os112/89)', '14Os1/90 (14Os2/90)', '13Os75/90', '11Os67/90']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum10.10.1989 Geschäftszahl15Os111/89 (15Os112/89); 14Os1/90 (14Os2/90); 13Os75/90; 11Os67/90 NormStPO §345 Abs1 Z13 Fall2; RechtssatzNichtigkeit nach § 345 Abs 1 Z 13, Fall 2, StPO wird nur durch die rechtsirrige Heranziehung von festgestellten, für die Strafzumessungsschuld aber rechtlich irrelevanten Umständen oder umgekehrt durch das rechtsfehlerhafte Unterbleiben der nach dem Gesetz vorgesehenen Verwertung festgestellter Tatsachen - mit anderen Worten: durch die rechtlich verfehlte Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung eines festgestellten Sachverhalts - als Strafzumessungsgründe, nicht aber durch die Feststellung oder Nichtfeststellung des Strafzumessungs-Sachverhalts als solchen oder bloß durch die rechtsirrige Einordnung eines nach den allgemeinen Grundsätzen für die Strafbemessung (§ 32 Abs 2 und 23 StGB) maßgebenden Umstands als besonderer Strafzumessungsgrund verwirklicht.Nichtigkeit nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 13,, Fall 2, StPO wird nur durch die rechtsirrige Heranziehung von festgestellten, für die Strafzumessungsschuld aber rechtlich irrelevanten Umständen oder umgekehrt durch das rechtsfehlerhafte Unterbleiben der nach dem Gesetz vorgesehenen Verwertung festgestellter Tatsachen - mit anderen Worten: durch die rechtlich verfehlte Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung eines festgestellten Sachverhalts - als Strafzumessungsgründe, nicht aber durch die Feststellung oder Nichtfeststellung des Strafzumessungs-Sachverhalts als solchen oder bloß durch die rechtsirrige Einordnung eines nach den allgemeinen Grundsätzen für die Strafbemessung (Paragraph 32, Absatz 2 und 23 StGB) maßgebenden Umstands als besonderer Strafzumessungsgrund verwirklicht. EntscheidungstexteTE OGH 1989/10/10 15 Os 111/89 TE OGH 1990/02/20 14 Os 1/90 Vgl auch TE OGH 1990/07/03 13 Os 75/90 Vgl auch TE OGH 1990/08/08 11 Os 67/90 Vgl auch; nur: Nichtigkeit nach § 345 Abs 1 Z 13, Fall 2, StPO wird nur durch die rechtsirrige Heranziehung von festgestellten, für die Strafzumessungsschuld aber rechtlich irrelevanten Umständen oder umgekehrt durch das rechtsfehlerhafte Unterbleiben der nach dem Gesetz vorgesehenen Verwertung festgestellter Tatsachen - mit anderen Worten: durch die rechtlich verfehlte Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung eines festgestellten Sachverhalts - als Strafzumessungsgründe, nicht aber durch die Feststellung oder Nichtfeststellung des Strafzumessungs-Sachverhalts als solchen. (T1) Vgl auch; nur: Nichtigkeit nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 13,, Fall 2, StPO wird nur durch die rechtsirrige Heranziehung von festgestellten, für die Strafzumessungsschuld aber rechtlich irrelevanten Umständen oder umgekehrt durch das rechtsfehlerhafte Unterbleiben der nach dem Gesetz vorgesehenen Verwertung festgestellter Tatsachen - mit anderen Worten: durch die rechtlich verfehlte Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung eines festgestellten Sachverhalts - als Strafzumessungsgründe, nicht aber durch die Feststellung oder Nichtfeststellung des Strafzumessungs-Sachverhalts als solchen. (T1) RechtssatznummerRS0101578

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.