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15Os115/89

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0097979 Entscheidungsdatum10.10.1989 Geschäftszahl15Os115/89; 13Ns61/09p; 14Os20/10p; 11Os23/16s; 15Os34/21w; 11Os63/22g NormStPO §221 Abs2; StPO §281 Abs1 Z3 RechtssatzIm Hinblick darauf, dass die Hauptverhandlung erst nach rechtskräftiger Versetzung des Beschuldigten in den Anklagestand (§ 219 StPO) angeordnet werden darf, kann auch die Vorbereitungsfrist nach § 221 Abs 1 StPO erst nach diesem Zeitpunkt zu laufen beginnen; die Anberaumung und Durchführung der Verhandlung über eine Anklage vor deren Rechtskraft führt deshalb infolge der damit verbundenen Verletzung der zuletzt relevierten Verfahrensvorschrift zur Urteilsnichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 3 StPO (vgl ÖJZ-LSK 1980/80 mit Bezug auf SSt 9/93).Im Hinblick darauf, dass die Hauptverhandlung erst nach rechtskräftiger Versetzung des Beschuldigten in den Anklagestand (Paragraph 219, StPO) angeordnet werden darf, kann auch die Vorbereitungsfrist nach Paragraph 221, Absatz eins, StPO erst nach diesem Zeitpunkt zu laufen beginnen; die Anberaumung und Durchführung der Verhandlung über eine Anklage vor deren Rechtskraft führt deshalb infolge der damit verbundenen Verletzung der zuletzt relevierten Verfahrensvorschrift zur Urteilsnichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO vergleiche ÖJZ-LSK 1980/80 mit Bezug auf SSt 9/93). EntscheidungstexteTE OGH 1989-10-10 15 Os 115/89 TE OGH 2009-11-19 13 Ns 61/09p Vgl; Beisatz: Eine nach § 213 Abs 4 StPO getroffene, nicht mit Beschwerde anfechtbare Entscheidung, „dass die Anklageschrift rechtswirksam sei", bewirkt zwar, anders als die nach § 215 Abs 6 StPO getroffene (nach § 281a StPO anfechtbare) Entscheidung des Oberlandesgerichts, „den Einspruch abzuweisen und die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift festzustellen", nicht die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift, sodass - nicht anders als wenn das nach § 213 StPO vorgeschriebene Verfahren gänzlich unterlassen wurde - Urteilsanfechtung aus dem Grund der §§ 281 Abs 1 Z 3, 345 Abs 1 Z 4 StPO nach Maßgabe rechtsfehlerhafter Missachtung der Vorbereitungsfrist des § 221 Abs 2 StPO unter den Voraussetzungen der §§ 281 Abs 3, 345 Abs 3 StPO Erfolg verspricht. Aufgrund ihrer Rechtsnatur als Beschluss (§ 35 Abs 2 erster Fall StPO) hindert sie das Gericht jedoch an einem Vorgehen nach § 213 Abs 6 zweiter Satz StPO. Da umgekehrt, solange ein solcher Beschluss noch nicht getroffen wurde, das Gericht bei Zuständigkeitsbedenken in diesem Sinn vorzugehen hat und § 213 Abs 6 StPO dem § 38 StPO nach dessen ausdrücklicher Anordnung vorgeht, setzt eine Entscheidung nach § 38 StPO über den Kompetenzkonflikt von Landesgerichten als Schöffen- oder Geschworenengericht Feststellung der Rechtswirksamkeit der Anklageschrift nach § 213 Abs 4 StPO oder § 215 Abs 6 StPO voraus. (T1)Vgl; Beisatz: Eine nach Paragraph 213, Absatz 4, StPO getroffene, nicht mit Beschwerde anfechtbare Entscheidung, „dass die Anklageschrift rechtswirksam sei", bewirkt zwar, anders als die nach Paragraph 215, Absatz 6, StPO getroffene (nach Paragraph 281 a, StPO anfechtbare) Entscheidung des Oberlandesgerichts, „den Einspruch abzuweisen und die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift festzustellen", nicht die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift, sodass - nicht anders als wenn das nach Paragraph 213, StPO vorgeschriebene Verfahren gänzlich unterlassen wurde - Urteilsanfechtung aus dem Grund der Paragraphen 281, Absatz eins, Ziffer 3, 345, Absatz eins, Ziffer 4, StPO nach Maßgabe rechtsfehlerhafter Missachtung der Vorbereitungsfrist des Paragraph 221, Absatz 2, StPO unter den Voraussetzungen der Paragraphen 281, Absatz 3, 345, Absatz 3, StPO Erfolg verspricht. Aufgrund ihrer Rechtsnatur als Beschluss (Paragraph 35, Absatz 2, erster Fall StPO) hindert sie das Gericht jedoch an einem Vorgehen nach Paragraph 213, Absatz 6, zweiter Satz StPO. Da umgekehrt, solange ein solcher Beschluss noch nicht getroffen wurde, das Gericht bei Zuständigkeitsbedenken in diesem Sinn vorzugehen hat und Paragraph 213, Absatz 6, StPO dem Paragraph 38, StPO nach dessen ausdrücklicher Anordnung vorgeht, setzt eine Entscheidung nach Paragraph 38, StPO über den Kompetenzkonflikt von Landesgerichten als Schöffen- oder Geschworenengericht Feststellung der Rechtswirksamkeit der Anklageschrift nach Paragraph 213, Absatz 4, StPO oder Paragraph 215, Absatz 6, StPO voraus. (T1) TE OGH 2010-04-13 14 Os 20/10p Auch TE OGH 2016-05-10 11 Os 23/16s Auch; Beisatz: Die 14‑tägige Einspruchsfrist wird bereits durch Zustellung der Anklageschrift an den Verteidiger des auf freiem Fuß befindlichen Angeklagten in Gang gesetzt. Die Anklageschrift darüber hinaus dem Angeklagten persönlich zuzustellen, ist nicht erforderlich. (T2) TE OGH 2021-05-26 15 Os 34/21w Vgl TE OGH 2022-09-27 11 Os 63/22g Beisatz: Durch die Ausfolgung einer übersetzten Anklageschrift an den Angeklagten (erst) in der Hauptverhandlung wurde die gemäß § 221 Abs 2 StPO einzuräumende Vorbereitungsfrist nicht verletzt. (T3)Beisatz: Durch die Ausfolgung einer übersetzten Anklageschrift an den Angeklagten (erst) in der Hauptverhandlung wurde die gemäß Paragraph 221, Absatz 2, StPO einzuräumende Vorbereitungsfrist nicht verletzt. (T3) Beisatz: Hier: Da der auf freiem Fuß befindliche Angeklagte einen Verteidiger hatte, ist nur diesem – fristauslösend – zuzustellen; diese Zustellung wahrt die Verteidigungsrechte des Angeklagten in ausreichendem Ausmaß. (T4) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1989:RS0097979

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