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{'item': ['9ObS17/89', '9ObS19/92', '9ObS14/93', '9ObS33/93', '8ObS1/94', '8ObS19/94', '8ObS22/94', '8ObS147/98w', '8ObS125/02v', '8ObS23/04x']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum18.10.1989 Geschäftszahl9ObS17/89; 9ObS19/92; 9ObS14/93; 9ObS33/93; 8ObS1/94; 8ObS19/94; 8ObS22/94; 8ObS147/98w; 8ObS125/02v; 8ObS23/04x NormIESG §6; RechtssatzAus dem demonstrativ angeführten Fall "wenn dem Arbeitnehmer billigerweise die Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht zugemutet werden konnte" ist zu erschließen, daß dann, wenn die Einhaltung der Frist billigerweise (dh bei Anlegung eines nicht allzu strengen Maßstabes an die Sorgfalt des Arbeitnehmer) zumutbar war, berücksichtigungswürdige Gründe nicht vorliegen. Die Nachsicht der Rechtsfolgen ist daher ausgeschlossen, wenn die Fristversäumung vom Arbeitnehmer durch auffallende Sorglosigkeit verschuldet wurde. Derselbe Maßstab muß auch für die Fristversäumung durch einen Bevollmächtigten des Arbeitnehmers gelten. (§ 48 ASGG).Aus dem demonstrativ angeführten Fall "wenn dem Arbeitnehmer billigerweise die Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht zugemutet werden konnte" ist zu erschließen, daß dann, wenn die Einhaltung der Frist billigerweise (dh bei Anlegung eines nicht allzu strengen Maßstabes an die Sorgfalt des Arbeitnehmer) zumutbar war, berücksichtigungswürdige Gründe nicht vorliegen. Die Nachsicht der Rechtsfolgen ist daher ausgeschlossen, wenn die Fristversäumung vom Arbeitnehmer durch auffallende Sorglosigkeit verschuldet wurde. Derselbe Maßstab muß auch für die Fristversäumung durch einen Bevollmächtigten des Arbeitnehmers gelten. (Paragraph 48, ASGG). EntscheidungstexteTE OGH 1989/10/18 9 ObS 17/89 Veröff: AnwBl 1990,451 TE OGH 1993/01/27 9 ObS 19/92 nur: Die Nachsicht der Rechtsfolgen ist daher ausgeschlossen, wenn die Fristversäumung vom Arbeitnehmer durch auffallende Sorglosigkeit verschuldet wurde. (T1) Beisatz: Hier: Mehr als zehn Monate verspätete Antragstellung, obwohl dem Kläger der Konkurs des Dienstgebers von Anfang an bekannt war. (T2) TE OGH 1993/02/24 9 ObS 14/93 nur: Die Nachsicht der Rechtsfolgen ist daher ausgeschlossen, wenn die Fristversäumung vom Arbeitnehmer durch auffallende Sorglosigkeit verschuldet wurde. Derselbe Maßstab muß auch für die Fristversäumung durch einen Bevollmächtigten des Arbeitnehmers gelten. (T3) Beisatz: Hier: Der Bevollmächtigte prüfte vor Antragstellung die von der Arbeitnehmer zur Verfügung gestellten Unterlagen nur oberflächlich, wodurch ein Teilanspruch nicht rechtzeitig geltend gemacht wurde. (T4) TE OGH 1993/12/22 9 ObS 33/93 Auch; Beisatz: Hier: Verspätete Antragstellung, obwohl der Arbeitnehmer vom drohenden Konkurs des Arbeitgebers Kenntnis hatte und sich mit mehrmaligen nichtssagenden Äußerungen von Kanzleikräften seines Vertreters über das bei OGH anhängig gewesene Verfahren zufrieden gab. (T5) TE OGH 1994/03/17 8 ObS 1/94 Auch; Beisatz: § 48 ASGG. (T6)Auch; Beisatz: Paragraph 48, ASGG. (T6) TE OGH 1994/09/15 8 ObS 19/94 nur T3; Beisatz: Hier: Beim Zusammentreffen mehrerer widriger Umstände, die einzeln für sich noch nicht das Ausmaß eines minderen Grades des Versehens überschreiten, ist die in der Organisation der den Kläger vertretenden gesetzlichen Interessenvertretung verursachte geringfügige Fristversäumung noch als berücksichtigungswürdiger Grund anzusehen. (T7) TE OGH 1994/12/15 8 ObS 22/94 nur T1 TE OGH 1999/07/08 8 ObS 147/98w Auch; nur T3 TE OGH 2002/06/13 8 ObS 125/02v nur T1; Beisatz: Hier: Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld erst sechzehn Monate nach Konkurseröffnung, von der der Kläger unmittelbar danach Kenntnis erlangt hatte: kein berücksichtigungswürdiger Grund für die Nachsicht der Fristversäumung. (T8) TE OGH 2005/02/17 8 ObS 23/04x nur T3; Beisatz: Hier: Vertretung durch Steuerberaterin, die Arbeitnehmer wissentlich unrichtig dahin informierte, dass eine Anmeldung der Ansprüche bereits erfolgt sei. (T9) RechtssatznummerRS0077451

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.