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{'item': ['9ObS17/89', '9ObS20/89 (9ObS21/89)', '8ObS19/94', '8ObS1014/95', '8ObS251/98i', '8ObS147/98w', '8ObS23/04x', '8ObS2/22k']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0077486 Entscheidungsdatum18.10.1989 Geschäftszahl9ObS17/89; 9ObS20/89 (9ObS21/89); 8ObS19/94; 8ObS1014/95; 8ObS251/98i; 8ObS147/98w; 8ObS23/04x; 8ObS2/22k NormIESG §6 Abs1 RechtssatzGrobes Verschulden des bevollmächtigten Anwaltes an der Fristversäumnis (Unterlassung der erforderlichen Anleitung der Kanzleikraft über Beginn des Fristenlaufes trotz mehrerer in Frage kommender Anfangstermine) schließt Nachsicht der Rechtsfolgen aus. (§ 48 ASGG).Grobes Verschulden des bevollmächtigten Anwaltes an der Fristversäumnis (Unterlassung der erforderlichen Anleitung der Kanzleikraft über Beginn des Fristenlaufes trotz mehrerer in Frage kommender Anfangstermine) schließt Nachsicht der Rechtsfolgen aus. (Paragraph 48, ASGG). EntscheidungstexteTE OGH 1989-10-18 9 ObS 17/89 Veröff: AnwBl 1990,451 TE OGH 1989-11-22 9 ObS 20/89 nur: Grobes Verschulden des bevollmächtigten Anwaltes an der Fristversäumnis schließt Nachsicht der Rechtsfolgen aus. (T1) Beisatz: § 48 ASGG. (T2)nur: Grobes Verschulden des bevollmächtigten Anwaltes an der Fristversäumnis schließt Nachsicht der Rechtsfolgen aus. (T1) Beisatz: Paragraph 48, ASGG. (T2) TE OGH 1994-09-15 8 ObS 19/94 Auch; nur T1 TE OGH 1995-08-18 8 ObS 1014/95 Vgl auch; Beisatz: Auch die durch das Versehen der Angestellten eines Rechtsanwaltes unterbliebene fristgerechte Übermittlung des Antrages ist nur dann als berücksichtigungswürdiger Grund im Sinne des § 6 Abs 1 IESG anzusehen, wenn nach Ablauf der Antragsfrist und nach Mitteilung, daß der Antrag nicht eingelangt ist, die Antragstellung nicht übermäßig lang hinausgezögert wird (siehe ARD 4175/16/90; ARD 4444/10/93; DRdA 1995,175; DRdA 1975,276). (T3)Vgl auch; Beisatz: Auch die durch das Versehen der Angestellten eines Rechtsanwaltes unterbliebene fristgerechte Übermittlung des Antrages ist nur dann als berücksichtigungswürdiger Grund im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, IESG anzusehen, wenn nach Ablauf der Antragsfrist und nach Mitteilung, daß der Antrag nicht eingelangt ist, die Antragstellung nicht übermäßig lang hinausgezögert wird (siehe ARD 4175/16/90; ARD 4444/10/93; DRdA 1995,175; DRdA 1975,276). (T3) TE OGH 1999-05-18 8 ObS 251/98i Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Grobe Fahrlässigkeit des Vertreters des Klägers, der den Kläger zu einem Zeitpunkt als die Fristüberschreitung noch gering war, nicht darauf hinwies, dass die Anmeldung umgehend erfolgen müsse. (T4) TE OGH 1999-07-08 8 ObS 147/98w Auch; nur T1; Beisatz: Dies gilt auch hinsichtlich des groben Verschuldens eines sonstigen Beauftragten (hier: Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin) an der Fristversäumnis. (T5) TE OGH 2005-02-17 8 ObS 23/04x Vgl auch; Beisatz: Die Nachsicht ist auch dann ausgeschlossen, wenn die Bevollmächtigte (hier Steuerberaterin) die Arbeitnehmerin wissentlich unrichtig dahin informierte, dass eine Anmeldung der Ansprüche bereits erfolgt sei. (T6) TE OGH 2022-04-22 8 ObS 2/22k Vgl, Beisatz: Hier: grob sorgfaltswidrige Fristversäumnis durch den Kläger und seinen Rechtsvertreter, die zwar von der Notwendigkeit einer eigenen Antragstellung bei der IEF-Service GmbH wussten, aber beide von der Antragstellung durch den jeweils anderen ausgingen. (T7) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1989:RS0077486

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.