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{'item': ['14Os127/89', '12Os80/90', '15Os22/92', '13Os113/93', '11Os139/93', '13Os82/07v']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum18.10.1989 Geschäftszahl14Os127/89; 12Os80/90; 15Os22/92; 13Os113/93; 11Os139/93; 13Os82/07v NormStGB §12 Aa;

§12

Ac;

§201

Abs1;

§201

Abs2;

idF StGNov 1989 §202 Abs1in der Fassung StGNov 1989 §202 Abs1 RechtssatzGeschlechtliche Nötigung nach § 202 Abs 1

nF setzt - ebenso wie Nötigung zum Beischlaf (§ 202 Abs 1

aF), Nötigung zur Unzucht (§ 204 Abs 1

aF) und der (anders als die Notzucht alten Rechts) nunmehr als Nötigungsdelikt konstruierte Tatbestand der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und Abs 2

nF - Eigenhändigkeit nicht voraus, sodass als unmittelbarer Täter auch anzusehen ist, wer eine Person zu einem Geschlechtsverkehr oder zu einer Unzuchtshandlung mit einem anderen nötigt.Geschlechtliche Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins,

nF setzt - ebenso wie Nötigung zum Beischlaf (Paragraph 202, Absatz eins,

aF), Nötigung zur Unzucht (Paragraph 204, Absatz eins,

aF) und der (anders als die Notzucht alten Rechts) nunmehr als Nötigungsdelikt konstruierte Tatbestand der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins und Absatz 2,

nF - Eigenhändigkeit nicht voraus, sodass als unmittelbarer Täter auch anzusehen ist, wer eine Person zu einem Geschlechtsverkehr oder zu einer Unzuchtshandlung mit einem anderen nötigt. EntscheidungstexteTE OGH 1989/10/18 14 Os 127/89 Veröff: EvBl 1990/32 S 149 = RZ 1990/95 S 290 = SSt 60/70 TE OGH 1990/08/30 12 Os 80/90 Vgl auch; Beisatz: Wer auf die Vornahme des Beischlafs oder diesem gleichzusetzender geschlechtlicher Handlungen zwar nicht durch sich selbst abzielt, dies aber einem anderen (Mittäter) durch Nötigung ermöglicht, ist unmittelbarer Täter des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 oder Abs 2

. (T1) Veröff: EvBl 1991/13 S 67 = JBl 1991,255 Vgl auch; Beisatz: Wer auf die Vornahme des Beischlafs oder diesem gleichzusetzender geschlechtlicher Handlungen zwar nicht durch sich selbst abzielt, dies aber einem anderen (Mittäter) durch Nötigung ermöglicht, ist unmittelbarer Täter des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, oder Absatz 2,

. (T1) Veröff: EvBl 1991/13 S 67 = JBl 1991,255 TE OGH 1992/04/23 15 Os 22/92 Vgl auch; Beisatz: Da das Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201

in seinen beiden Erscheinungsformen kein eigenhändiges Delikt ist, haftet nach herrschender Lehre und Rechtsprechung auch derjenige als unmittelbarer Täter der in Kenntnis der von einem anderen vorgenommenen Nötigung des Tatopfers an diesem den Beischlaf unternimmt oder die diesem gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlungen vornimmt. (T2) Veröff: EvBl 1992/181 S 767 = JBl 1993,465 Vgl auch; Beisatz: Da das Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201,

in seinen beiden Erscheinungsformen kein eigenhändiges Delikt ist, haftet nach herrschender Lehre und Rechtsprechung auch derjenige als unmittelbarer Täter der in Kenntnis der von einem anderen vorgenommenen Nötigung des Tatopfers an diesem den Beischlaf unternimmt oder die diesem gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlungen vornimmt. (T2) Veröff: EvBl 1992/181 S 767 = JBl 1993,465 TE OGH 1993/09/29 13 Os 113/93 Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 1993/10/19 11 Os 139/93 TE OGH 2008/01/16 13 Os 82/07v Vgl auch; Beisatz: Unmittelbarer Täter nach § 202 Abs 1

kann auch sein, wer eine Person zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung eines anderen nötigt (WK-

- 2 § 202 Rz 2). (T3) Vgl auch; Beisatz: Unmittelbarer Täter nach Paragraph 202, Absatz eins,

kann auch sein, wer eine Person zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung eines anderen nötigt (WK-

- 2 Paragraph 202, Rz 2). (T3) RechtssatznummerRS0089324

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.