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{'item': ['7Ob36/89', '7Ob18/93', '7Ob2111/96h', '7Ob112/98s', '7Ob164/98p', '7Ob332/99w', '1Ob300/00z', '7Ob56/02i', '7Ob130/04z', '4Ob54/06d', '7Ob1

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0082250 Entscheidungsdatum19.10.1989 Geschäftszahl7Ob36/89; 7Ob18/93; 7Ob2111/96h; 7Ob112/98s; 7Ob164/98p; 7Ob332/99w; 1Ob300/00z; 7Ob56/02i; 7Ob130/04z; 4Ob54/06d; 7Ob184/06v; 7Ob185/06s; 7Ob51/09i; 7Ob214/09k; 7Ob222/09m; 7Ob120/10p; 2Ob209/10i; 7Ob204/11t; 7Ob35/12s; 7Ob19/12p; 7Ob124/15h; 7Ob230/15x; 7Ob235/16h; 9ObA113/16g NormZPO §577 ff; AUVB Art11; AUVB Art14; AUVB 1989/SS300 Art15; AUVB 1994-K Art15; AUVB 1995 §15 RechtssatzVor dem Abschluss oder dem endgültigen Scheitern dieses Verfahrens tritt keine Fälligkeit des Leistungsanspruches ein. EntscheidungstexteTE OGH 1989-10-19 7 Ob 36/89 Veröff: SZ 62/167 = VersRdSch 1990,156 = VersR 1990,1139 TE OGH 1993-10-06 7 Ob 18/93 Auch TE OGH 1996-06-26 7 Ob 2111/96h Vgl auch; Beisatz: Ist eine endgültige Ablehnung durch den Versicherer unter Bekanntgabe der Rechtsfolgen nicht erfolgt, so ist die Anrufung der Ärztekommission noch möglich und Fälligkeit daher noch nicht gegeben. (T1) TE OGH 1998-05-05 7 Ob 112/98s Vgl; Beisatz: Bringt der Versicherungsnehmer im Fall von Meinungsverschiedenheiten über Art und Umfang von Unfallfolgen sofort eine Leistungsklage ein, so kann ihm der Versicherer mit Erfolg die mangelnde Fälligkeit seines Anspruchs entgegenhalten. (T2) TE OGH 1998-12-23 7 Ob 164/98p Beisatz: Die Einrede der mangelnden Fälligkeit kann keinen Erfolg haben, wenn der Versicherer auf die Durchführung des Schiedsgutachterverfahrens - wenn auch bloß schlüssig - verzichtet hat. (T3) TE OGH 2000-04-26 7 Ob 332/99w Vgl auch; Beisatz: Es steht dem beklagten Versicherer nicht frei, nach einer ursprünglich unbegründeten Ablehnung im Zug des Verfahrens mit einem Anerkenntnis des Anspruches dem Grunde nach die bereits eingetretene Fälligkeit des Entschädigungsanspruches unter Berufung auf das einzuleitende Schiedsgutachterverfahren wiederum aufzuheben. (T4) TE OGH 2001-08-17 1 Ob 300/00z Auch; Beisatz: Sowohl die Vereinbarung eines Schlichtungsverfahrens als auch jene eines Schiedsgutachterverfahrens eröffnen den materiellrechtlichen Einwand der mangelnden Fälligkeit. (T5) TE OGH 2002-04-17 7 Ob 56/02i Vgl auch; Beisatz: Nach dem geänderten Wortlaut des Art 15 AUVB 1989/SS300 ("kann" statt "hat") ist die Ärztekommission fakultativ zu Gunsten beider Parteien eingerichtet. (T6)Vgl auch; Beisatz: Nach dem geänderten Wortlaut des Artikel 15, AUVB 1989/SS300 ("kann" statt "hat") ist die Ärztekommission fakultativ zu Gunsten beider Parteien eingerichtet. (T6) TE OGH 2004-06-30 7 Ob 130/04z Auch; Beisatz: Hier: Art 15 AUVB 1994-K. (T7)Auch; Beisatz: Hier: Artikel 15, AUVB 1994-K. (T7) TE OGH 2006-05-23 4 Ob 54/06d Auch; Beisatz: Obligatorische Schlichtungsklauseln begründen den über Einwand wahrzunehmenden Mangel der Klagbarkeit bzw der Fälligkeit. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Schlichtungsklauseln in Vereinsstatuten, Kollektivverträgen und Versicherungsbedingungen enthalten sind, oder ob es sich um ein gesetzlich vorgesehenes Schlichtungsverfahren handelt. (T8) Veröff: SZ 2006/78 TE OGH 2006-08-30 7 Ob 184/06v Auch TE OGH 2006-12-20 7 Ob 185/06s Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Art 15 AUVB 1995. (T9)Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Artikel 15, AUVB 1995. (T9) Beisatz: Die Versicherungsleistung kann mit Leistungsklage geltend gemacht werden. (T10) TE OGH 2009-06-03 7 Ob 51/09i Beis ähnlich wie T3 TE OGH 2009-10-28 7 Ob 214/09k Auch TE OGH 2010-05-05 7 Ob 222/09m Auch; Beisatz: Ein Verzicht des Versicherers verwehrt diesem den Einwand der mangelnden Fälligkeit und ermöglicht die Erhebung einer Leistungsklage durch den Versicherungsnehmer. (T11) Beisatz: Hier: AUVB 2003. (T12) TE OGH 2010-09-29 7 Ob 120/10p Auch; Beisatz: Hier: Art 15 AUVB 1999. (T13)Auch; Beisatz: Hier: Artikel 15, AUVB 1999. (T13) TE OGH 2011-11-10 2 Ob 209/10i Beisatz: Die Leistungsbestimmung durch den Schiedsgutachter hat innerhalb eines bedungenen oder angemessenen Zeitraums zu erfolgen. Eine vor dessen Verstreichen eingebrachte Leistungsklage ist mangels Fälligkeit abzuweisen. (T14) Beisatz: Wann ein Schiedsgutachterverfahren mit der Rechtsfolge des Eintritts der Fälligkeit als „endgültig gescheitert“ angesehen werden muss, unterliegt typischerweise der Beurteilung im Einzelfall und begründet daher in der Regel keine Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO. (T15)Beisatz: Wann ein Schiedsgutachterverfahren mit der Rechtsfolge des Eintritts der Fälligkeit als „endgültig gescheitert“ angesehen werden muss, unterliegt typischerweise der Beurteilung im Einzelfall und begründet daher in der Regel keine Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO. (T15) TE OGH 2012-02-27 7 Ob 204/11t Vgl TE OGH 2012-04-19 7 Ob 35/12s Auch TE OGH 2012-03-28 7 Ob 19/12p Auch TE OGH 2015-12-16 7 Ob 124/15h TE OGH 2016-01-27 7 Ob 230/15x TE OGH 2017-03-29 7 Ob 235/16h TE OGH 2017-04-20 9 ObA 113/16g Auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1989:RS0082250

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.