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OGH Rechtssatz RS0060333 (7Ob681/89)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0060333 Entscheidungsdatum19.10.1989 Geschäftszahl7Ob681/89; 6Ob12/19m NormGmbHG §42 Abs6 Rechtssatz§ 42 Abs 6 GmbHG hat den Sinn, durch den Nichtigkeitsprozeß die dort aufgeworfene Frage ein für allemal gegenüber allen Beteiligten zu lösen. Daher gilt § 42 Abs 6 GmbHG auch für die Nebenintervenienten (§ 20 ZPO) die diesem Verfahren.Paragraph 42, Absatz 6, GmbHG hat den Sinn, durch den Nichtigkeitsprozeß die dort aufgeworfene Frage ein für allemal gegenüber allen Beteiligten zu lösen. Daher gilt Paragraph 42, Absatz 6, GmbHG auch für die Nebenintervenienten (Paragraph 20, ZPO) die diesem Verfahren.

EntscheidungstexteTE OGH 1989-10-19 7 Ob 681/89 Veröff: EvBl 1990/30 S 147 = JBl 1990,185 = RdW 1990,80 TE OGH 2019-06-27 6 Ob 12/19m Vgl; Beisatz: Die Wirkung des Urteils erstreckt sich nicht nur auf die Gesellschafter, sondern auch auf die Geschäftsführer. (T1) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1989:RS0060333

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