RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0083742 Entscheidungsdatum24.04.2025 Geschäftszahl10ObS193/89; 10ObS46/90; 10ObS92/90; 10ObS428/89; 10ObS346/89; 10ObS326/90; 10ObS111/91; 10ObS72/93; 10ObS93/93; 10ObS101/95; 10ObS142/95; 10ObS100/99z; 10ObS79/01t; 10ObS158/01k; 10ObS220/02d; 10ObS56/05s; 10ObS55/08y; 10ObS111/08h; 10ObS80/09a; 10ObS152/14x; 10ObS70/23a; 10ObS41/25i NormASVG §14 Abs1 ASVG §245 ASVG §273 RechtssatzIm allgemeinen ist bei der Bestimmung des Verweisungsfeldes von der zuletzt ausgeübten Berufstätigkeit auszugehen (SSV-NF 1/68, 2/73); dies jedoch nur, wenn sie eine Tätigkeit war, die ihrem Inhalt nach (vgl SSV-NF 3/2) gemäß § 14 Abs 1 ASVG die Versicherungszugehörigkeit zur Pensionsversicherung der Angestellten begründet. Der Versicherte darf nämlich nicht auf eine Tätigkeit verwiesen werden, durch deren Ausübung er den Berufsschutz nach § 273 ASVG verlieren würde.Im allgemeinen ist bei der Bestimmung des Verweisungsfeldes von der zuletzt ausgeübten Berufstätigkeit auszugehen (SSV-NF 1/68, 2/73); dies jedoch nur, wenn sie eine Tätigkeit war, die ihrem Inhalt nach vergleiche SSV-NF 3/2) gemäß Paragraph 14, Absatz eins, ASVG die Versicherungszugehörigkeit zur Pensionsversicherung der Angestellten begründet. Der Versicherte darf nämlich nicht auf eine Tätigkeit verwiesen werden, durch deren Ausübung er den Berufsschutz nach Paragraph 273, ASVG verlieren würde. EntscheidungstexteTE OGH 1989-10-24 10 ObS 193/89 Veröff: SSV-NF 3/123 TE OGH 1990-03-27 10 ObS 46/90 nur: Im allgemeinen ist bei der Bestimmung des Verweisungsfeldes von der zuletzt ausgeübten Berufstätigkeit auszugehen (SSV-NF 1/68, 2/73). (T1) TE OGH 1990-06-12 10 ObS 92/90 Veröff: SZ 63/97 = SSV-NF 4/84 = ZAS 1992/25 S 200 (Andexlinger) TE OGH 1990-09-18 10 ObS 428/89 nur T1 TE OGH 1990-09-18 10 ObS 346/89 nur T1; Veröff: SSV-NF 4/97 TE OGH 1990-10-09 10 ObS 326/90 Auch; nur T1 TE OGH 1991-04-23 10 ObS 111/91 Auch; Veröff: SSV-NF 5/45 TE OGH 1993-04-27 10 ObS 72/93 Auch; Beisatz: Während die Verweisung eines Angestellten auf die Tätigkeit eines Büroboten ausscheidet, kann die Tätigkeit einer Bürohilfskraft eine Angestelltentätigkeit sein, wenn dabei Kanzleiarbeiten auszuführen sind (SSV-NF 3/123). (T2) TE OGH 1993-05-25 10 ObS 93/93 nur T1 TE OGH 1995-06-08 10 ObS 101/95 nur: Der Versicherte darf nämlich nicht auf eine Tätigkeit verwiesen werden, durch deren Ausübung er den Berufsschutz nach § 273 ASVG verlieren würde. (T3); Beis wie T2nur: Der Versicherte darf nämlich nicht auf eine Tätigkeit verwiesen werden, durch deren Ausübung er den Berufsschutz nach Paragraph 273, ASVG verlieren würde. (T3); Beis wie T2 TE OGH 1995-07-20 10 ObS 142/95 nur T1; nur T3 TE OGH 1999-11-09 10 ObS 100/99z nur T1 TE OGH 2001-04-24 10 ObS 79/01t nur T3 TE OGH 2001-06-12 10 ObS 158/01k nur T3 TE OGH 2002-07-18 10 ObS 220/02d auch; nur: Im allgemeinen ist bei der Bestimmung des Verweisungsfeldes von der zuletzt ausgeübten Berufstätigkeit auszugehen (SSV-NF 1/68, 2/73); dies jedoch nur, wenn sie eine Tätigkeit war, die ihrem Inhalt nach (vgl SSV-NF 3/2) gemäß § 14 Abs 1 ASVG die Versicherungszugehörigkeit zur Pensionsversicherung der Angestellten begründet. (T4)auch; nur: Im allgemeinen ist bei der Bestimmung des Verweisungsfeldes von der zuletzt ausgeübten Berufstätigkeit auszugehen (SSV-NF 1/68, 2/73); dies jedoch nur, wenn sie eine Tätigkeit war, die ihrem Inhalt nach vergleiche SSV-NF 3/2) gemäß Paragraph 14, Absatz eins, ASVG die Versicherungszugehörigkeit zur Pensionsversicherung der Angestellten begründet. (T4) TE OGH 2005-08-09 10 ObS 56/05s nur T3 TE OGH 2008-05-27 10 ObS 55/08y Auch; nur T3 TE OGH 2008-09-09 10 ObS 111/08h Auch; nur T3; Beisatz: Ein Versicherter, der mehrfach Berufsschutz als Angestellter und/oder auch als qualifizierter Arbeiter in einem erlernten oder angelernten Beruf genießt, darf in allen Berufssparten verwiesen werden, auf die sich sein Berufsschutz erstreckt. (T5) TE OGH 2009-05-12 10 ObS 80/09a Auch; Beisatz: Die frühere Ausübung eines technischen Berufs durch den Versicherten (hier: gelernter Wasser- und Heizungsinstallateur) bewirkt keine Einschränkung seiner Verweisbarkeit im Rahmen seines zuletzt ausgeübten (überwiegend) kaufmännischen Berufs, mögen auch die im erlernten Beruf erworbenen technischen Kenntnisse bei seiner zuletzt ausgeübten Angestelltentätigkeit von wesentlicher Bedeutung gewesen sein. (T6); Beisatz: Ein Versicherter, der mehrfach Berufsschutz als Angestellter und auch als qualifizierter Arbeiter in einem erlernten oder angelernten Beruf genießt, kann in allen Berufsparten, auf die sich sein Berufsschutz erstreckt, verwiesen werden, weil er über vielfältigere Ausbildungen, Kenntnisse und Fähigkeiten als ein nur in einem Beruf tätig gewesener Versicherter verfügt. (T7) TE OGH 2015-02-24 10 ObS 152/14x Auch TE OGH 2023-08-22 10 ObS 70/23a TE OGH 2025-04-24 10 ObS 41/25i Beisatz wie T6; Beisatz nur wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1989:RS0083742
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