RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0084837 Entscheidungsdatum24.04.2025 Geschäftszahl10ObS193/89; 10ObS15/90; 10ObS172/90; 10ObS111/91; 10ObS85/95; 10ObS101/95; 10ObS142/95; 10ObS79/01t; 10ObS158/01k; 10ObS78/02x; 10ObS56/05s; 10ObS71/06y; 10ObS93/06h; 10ObS110/06h; 10ObS186/06k; 10ObS55/08y; 10ObS111/08h; 10ObS148/08z; 10ObS80/09a; 10ObS101/10s; 10ObS152/14x; 10ObS119/20b; 10ObS70/23a; 10ObS60/23f; 10ObS24/24p; 10ObS41/25i; 10ObS13/25x NormASVG §273 RechtssatzDer Versicherte darf nicht auf eine Tätigkeit verwiesen werden, durch deren Ausübung er den Berufsschutz nach § 273 ASVG verlieren würde. Eine Tätigkeit als Arbeiter hat daher bei der Bestimmung des Verweisungsfeldes nach § 273 ASVG außer Betracht zu bleiben (vgl SSV-NF 2/73).Der Versicherte darf nicht auf eine Tätigkeit verwiesen werden, durch deren Ausübung er den Berufsschutz nach Paragraph 273, ASVG verlieren würde. Eine Tätigkeit als Arbeiter hat daher bei der Bestimmung des Verweisungsfeldes nach Paragraph 273, ASVG außer Betracht zu bleiben vergleiche SSV-NF 2/73). EntscheidungstexteTE OGH 1989-10-24 10 ObS 193/89 Veröff: SSV-NF 3/123 TE OGH 1990-03-13 10 ObS 15/90 nur: Der Versicherte darf nicht auf eine Tätigkeit verwiesen werden, durch deren Ausübung er den Berufsschutz nach § 273 ASVG verlieren würde. (T1) Veröff: SSV-NF 4/38nur: Der Versicherte darf nicht auf eine Tätigkeit verwiesen werden, durch deren Ausübung er den Berufsschutz nach Paragraph 273, ASVG verlieren würde. (T1) Veröff: SSV-NF 4/38 TE OGH 1990-05-08 10 ObS 172/90 TE OGH 1991-04-23 10 ObS 111/91 nur T1; Veröff: SZ 64/44 = SSV-NF 5/45 TE OGH 1995-05-09 10 ObS 85/95 TE OGH 1995-06-08 10 ObS 101/95 TE OGH 1995-07-20 10 ObS 142/95 nur T1 TE OGH 2001-04-24 10 ObS 79/01t nur T1; Beisatz: Durch die Tätigkeit als Angestellter wird ein eigener und von einer anderen erlernten oder angelernten Tätigkeit unabhängiger Berufsschutz erworben. (T2) TE OGH 2001-06-12 10 ObS 158/01k nur T1; Beisatz: Eine Verweisung auf einfache Arbeitertätigkeiten ist unzulässig. (T3) TE OGH 2002-07-23 10 ObS 78/02x Auch TE OGH 2005-08-09 10 ObS 56/05s nur T1 TE OGH 2006-08-17 10 ObS 71/06y nur T1; Beisatz: Voraussetzung für den Berufsschutz als Angestellter nach § 273 ASVG ist nicht die Absolvierung einer bestimmten Ausbildung, sondern allein der Umstand, dass der Versicherte Tätigkeiten verrichtet, die als kaufmännische, höhere nicht kaufmännische Tätigkeiten oder Kanzleidienste im Sinn des § 1 AngG anzusehen sind. (T4); Beisatz: Ein einmal erworbener Berufsschutz kann durch die Aufgabe der bisherigen Tätigkeit und Ausübung anderer Tätigkeiten auch wieder verloren gehen. (T5)nur T1; Beisatz: Voraussetzung für den Berufsschutz als Angestellter nach Paragraph 273, ASVG ist nicht die Absolvierung einer bestimmten Ausbildung, sondern allein der Umstand, dass der Versicherte Tätigkeiten verrichtet, die als kaufmännische, höhere nicht kaufmännische Tätigkeiten oder Kanzleidienste im Sinn des Paragraph eins, AngG anzusehen sind. (T4); Beisatz: Ein einmal erworbener Berufsschutz kann durch die Aufgabe der bisherigen Tätigkeit und Ausübung anderer Tätigkeiten auch wieder verloren gehen. (T5) TE OGH 2006-08-17 10 ObS 93/06h nur T1; Beis wie T4; Beis wie T5 TE OGH 2006-08-17 10 ObS 110/06h Beis wie T4; Beis wie T5 TE OGH 2007-05-11 10 ObS 186/06k Vgl auch TE OGH 2008-05-27 10 ObS 55/08y nur T1 TE OGH 2008-09-09 10 ObS 111/08h Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T5 TE OGH 2008-11-25 10 ObS 148/08z nur T1 TE OGH 2009-05-12 10 ObS 80/09a Vgl auch; Beisatz: Die frühere Ausübung eines technischen Berufs durch den Versicherten (hier: gelernter Wasser- und Heizungsinstallateur) bewirkt keine Einschränkung seiner Verweisbarkeit im Rahmen seines zuletzt ausgeübten (überwiegend) kaufmännischen Berufs, mögen auch die im erlernten Beruf erworbenen technischen Kenntnisse bei seiner zuletzt ausgeübten Angestelltentätigkeit von wesentlicher Bedeutung gewesen sein. (T6); Beisatz: Ein Versicherter, der mehrfach Berufsschutz als Angestellter und auch als qualifizierter Arbeiter in einem erlernten oder angelernten Beruf genießt, kann in allen Berufsparten, auf die sich sein Berufsschutz erstreckt, verwiesen werden, weil er über vielfältigere Ausbildungen, Kenntnisse und Fähigkeiten als ein nur in einem Beruf tätig gewesener Versicherter verfügt. (T7) TE OGH 2011-05-31 10 ObS 101/10s Auch; Veröff: SZ 2011/70 TE OGH 2015-02-24 10 ObS 152/14x Auch TE OGH 2021-01-19 10 ObS 119/20b Vgl; Beisatz: Hier: Gelernter KFZ-Mechaniker und Verweisung auf Qualitätskontrollor in der Fertigung. (T8) TE OGH 2023-08-22 10 ObS 70/23a TE OGH 2023-12-19 10 ObS 60/23f vgl; Beisatz nur wie T4 Beisatz: Hier: Freier Dienstvertrag (vgl RS0134614). (T9)Beisatz: Hier: Freier Dienstvertrag vergleiche RS0134614). (T9) TE OGH 2024-07-09 10 ObS 24/24p vgl; Beisatz wie T4 TE OGH 2025-04-24 10 ObS 41/25i Beisatz nur wie T2; Beisatz nur wie T7 TE OGH 2025-04-24 10 ObS 13/25x vgl; Beisatz wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1989:RS0084837
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.