RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0046419 Entscheidungsdatum26.11.2025 Geschäftszahl2Ob599/89; 1Ob543/93; 10Ob2/04y; 2Ob67/08d; 5Ob248/11y; 9Ob84/18w; 8Ob167/22z; 6Ob87/24y; 3Ob149/25w; 3Ob146/25d; 10Ob55/25y; 3Ob144/25k NormJN §51 Abs1 Z1 RechtssatzNicht in die Zuständigkeit des HG nach § 51 Abs 1 Z 1 JN fallen Ansprüche nach Auflösung des Geschäftes oder Rücktritt vom Geschäft (etwa Bereicherungsansprüche oder Rückforderung des irrig Geleisteten). Schadenersatzansprüche gegen einen Kaufmann gehören nur dann vor die HG, wenn sie aus der Erfüllung, Schlechterfüllung oder Vereitelung eines Handelsgeschäfts abgeleitet werden.Nicht in die Zuständigkeit des HG nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, JN fallen Ansprüche nach Auflösung des Geschäftes oder Rücktritt vom Geschäft (etwa Bereicherungsansprüche oder Rückforderung des irrig Geleisteten). Schadenersatzansprüche gegen einen Kaufmann gehören nur dann vor die HG, wenn sie aus der Erfüllung, Schlechterfüllung oder Vereitelung eines Handelsgeschäfts abgeleitet werden. EntscheidungstexteTE OGH 1989-10-31 2 Ob 599/89 TE OGH 1993-08-25 1 Ob 543/93 Vgl; Veröff: RZ 1994/79 S 285 TE OGH 2004-03-16 10 Ob 2/04y Beisatz: Klagen auf Anfechtung eines Handelsgeschäftes nach der AnfO gehören nicht vor die Handelsgerichte, weil der Anfechtungsanspruch von der rechtlichen Eigenart der angefochtenen Rechtshandlung unabhängig ist. (T1) TE OGH 2008-04-28 2 Ob 67/08d Vgl aber; Beisatz: Dieser Rechtssatz ist in dieser Allgemeinheit nicht aufrecht zu erhalten und betrifft insbesondere nicht einen Leistungsanspruch nach einem Vertragsrücktritt oder einer sonstigen Vertragsauflösung. (T2) Bem: Siehe nunmehr RS0123493. (T3) Veröff: SZ 2008/55 TE OGH 2012-01-17 5 Ob 248/11y Vgl aber; Beis wie T1; Beis wie T3; Veröff: SZ 2012/3 TE OGH 2019-04-15 9 Ob 84/18w nur: Schadenersatzansprüche gegen einen Kaufmann gehören nur dann vor die HG, wenn sie aus der Erfüllung, Schlechterfüllung oder Vereitelung eines Handelsgeschäfts abgeleitet werden. (T4) Beis wie T1 TE OGH 2023-01-25 8 Ob 167/22z Vgl aber; Beis wie T3 TE OGH 2025-03-26 6 Ob 87/24y vgl aber; Beisatz wie T2: Hier: Handelsgerichtliche Zuständigkeit bei behaupteter Unwirksamkeit von Klauseln nach § 879 Abs 3 ABGB und/oder § 6 Abs 3 KSchG in unternehmensbezogenen Geschäften. (T5)vergleiche aber; Beisatz wie T2: Hier: Handelsgerichtliche Zuständigkeit bei behaupteter Unwirksamkeit von Klauseln nach Paragraph 879, Absatz 3, ABGB und/oder Paragraph 6, Absatz 3, KSchG in unternehmensbezogenen Geschäften. (T5) TE OGH 2025-11-26 3 Ob 149/25w TE OGH 2025-11-26 3 Ob 146/25d TE OGH 2025-11-18 10 Ob 55/25y vgl; Beisatz: Hier: Ansprüche wegen Schutzgesetzverletzung (§ 1311 ABGB iVm § 122 Abs 1 GmbHG aF bzw § 163a StGB), wegen List (§ 874 ABGB) und wegen sittenwidriger Schädigung (§ 1295 Abs 2 ABGB). (T6)vgl; Beisatz: Hier: Ansprüche wegen Schutzgesetzverletzung (Paragraph 1311, ABGB in Verbindung mit Paragraph 122, Absatz eins, GmbHG aF bzw Paragraph 163 a, StGB), wegen List (Paragraph 874, ABGB) und wegen sittenwidriger Schädigung (Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB). (T6) TE OGH 2025-11-26 3 Ob 144/25k vgl; Beisatz wie T6 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1989:RS0046419
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