RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0046425 Entscheidungsdatum26.11.2025 Geschäftszahl2Ob599/89; 6Ob568/91; 1Ob543/93; 3Ob40/03h; 7Ob159/04i; 2Ob67/08d; 5Ob248/11y; 9Ob84/18w; 7Ob173/19w; 6Ob87/24y; 3Ob149/25w; 3Ob146/25d; 10Ob55/25y; 3Ob144/25k NormJN §51 Abs1 Z1 RechtssatzVoraussetzung für die Zuständigkeit des HG ist, dass der Anspruch aus einem Handelsgeschäft abgeleitet wird und somit in einem sachlichen Zusammenhang mit der Gewerbetätigkeit steht und aus dem Handelsgeschäft selbst geltend gemacht wird. EntscheidungstexteTE OGH 1989-10-31 2 Ob 599/89 TE OGH 1991-06-20 6 Ob 568/91 Auch; Veröff: SZ 64/82 = EvBl 1992/23 S 91 TE OGH 1993-08-25 1 Ob 543/93 Beisatz: Ein Ausspruch wird dann aus dem Handelsgeschäft selbst abgeleitet, wenn dieses den rechtserzeugenden Sachverhalt darstellt, auf welchen der Kläger den Anspruch stützt. Es genügt nicht, dass der eingeklagte Anspruch anlässlich der kaufmännischen Tätigkeit des Beklagten entstanden, sondern es ist das Hervorgehen des Anspruches, somit auch der Streitigkeit selbst, aus einem Handelsgeschäfte, erforderlich. (T1) Veröff: RZ 1994/79 S 285 TE OGH 2003-03-26 3 Ob 40/03h TE OGH 2004-07-28 7 Ob 159/04i Beisatz: Eine eingetragene Erwerbsgesellschaft (EEG), die ein Minderhandelsgewerbe betreibt und somit Handelsgeschäfte abschließt, ist bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen vor dem Handelsgericht zu klagen. Ebenso die Gesellschafter einer minderkaufmännisch tätigen EEG. (T2) Veröff: SZ 2004/115 TE OGH 2008-04-28 2 Ob 67/08d Auch; Beisatz: Hinsichtlich der in § 51 Abs 1 Z 1 JN idF HaRÄG normierten Voraussetzung für die Zuständigkeit der Handelsgerichte ist, dass der Anspruch aus einem unternehmensbezogenen Geschäft abgeleitet wird, ist insoweit keine Änderung zur früheren Rechtslage eingetreten, weshalb zur näheren Konkretisierung dieses Tatbestandserfordernisses auf die bisherige Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann. (T3)Auch; Beisatz: Hinsichtlich der in Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, JN in der Fassung HaRÄG normierten Voraussetzung für die Zuständigkeit der Handelsgerichte ist, dass der Anspruch aus einem unternehmensbezogenen Geschäft abgeleitet wird, ist insoweit keine Änderung zur früheren Rechtslage eingetreten, weshalb zur näheren Konkretisierung dieses Tatbestandserfordernisses auf die bisherige Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann. (T3) Veröff: SZ 2008/55 TE OGH 2012-01-17 5 Ob 248/11y Auch; Beis wie T1; Beis wie T3; Veröff: SZ 2012/3 TE OGH 2019-04-15 9 Ob 84/18w Beis wie T1; Beis wie T3 TE OGH 2019-11-27 7 Ob 173/19w Vgl; Beisatz: Bereicherungsansprüche aus der Rückabwicklung eines (wegen Fehlens einer Konzession zur Durchführung von Glücksspielen) nach § 879 Abs 1 ABGB nichtigen Geschäfts nach §§ 877, 1431 ABGB begründen mangels ausreichend engem Sachzusammenhang zu einem unternehmensbezogenen Rechtsgeschäft keine Streitigkeit im Sinne des § 51 Abs 1 Z 1 JN. (T4)Vgl; Beisatz: Bereicherungsansprüche aus der Rückabwicklung eines (wegen Fehlens einer Konzession zur Durchführung von Glücksspielen) nach Paragraph 879, Absatz eins, ABGB nichtigen Geschäfts nach Paragraphen 877, 1431, ABGB begründen mangels ausreichend engem Sachzusammenhang zu einem unternehmensbezogenen Rechtsgeschäft keine Streitigkeit im Sinne des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, JN. (T4) TE OGH 2025-03-26 6 Ob 87/24y Beisatz wie T1: Hier: Handelsgerichtliche Zuständigkeit bei behaupteter Unwirksamkeit von Klauseln nach § 879 Abs 3 ABGB und/oder § 6 Abs 3 KSchG in unternehmensbezogenen Geschäften. (T5)Beisatz wie T1: Hier: Handelsgerichtliche Zuständigkeit bei behaupteter Unwirksamkeit von Klauseln nach Paragraph 879, Absatz 3, ABGB und/oder Paragraph 6, Absatz 3, KSchG in unternehmensbezogenen Geschäften. (T5) TE OGH 2025-11-26 3 Ob 149/25w Beisatz wie T1 TE OGH 2025-11-26 3 Ob 146/25d Beisatz wie T1 TE OGH 2025-11-18 10 Ob 55/25y vgl; Beisatz: Hier: Ansprüche wegen Schutzgesetzverletzung (§ 1311 ABGB iVm § 122 Abs 1 GmbHG aF bzw § 163a StGB), wegen List (§ 874 ABGB) und wegen sittenwidriger Schädigung (§ 1295 Abs 2 ABGB). (T6); Beisatz wie T1vgl; Beisatz: Hier: Ansprüche wegen Schutzgesetzverletzung (Paragraph 1311, ABGB in Verbindung mit Paragraph 122, Absatz eins, GmbHG aF bzw Paragraph 163 a, StGB), wegen List (Paragraph 874, ABGB) und wegen sittenwidriger Schädigung (Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB). (T6); Beisatz wie T1 TE OGH 2025-11-26 3 Ob 144/25k vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T6 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1989:RS0046425
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.