RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0075734 Entscheidungsdatum24.09.2025 Geschäftszahl5Ob93/89; 5Ob113/95; 5Ob103/99d; 5Ob98/01z; 5Ob79/22m; 5Ob220/22x; 5Ob160/22y; 10Ob25/23h; 5Ob15/24b; 3Ob218/24s NormWEG §24 WEG 2002 §38 Abs1 Rechtssatz§ 24 WEG erklärt nur unbillige, einer vernünftigen Interessenabwägung widersprechende Aufhebungen und Beschränkungen der einem Wohnungseigentumsbewerber oder Wohnungseigentümer nach dem WEG zustehenden Nutzungsrecht und Verfügungsrecht für unwirksam.Paragraph 24, WEG erklärt nur unbillige, einer vernünftigen Interessenabwägung widersprechende Aufhebungen und Beschränkungen der einem Wohnungseigentumsbewerber oder Wohnungseigentümer nach dem WEG zustehenden Nutzungsrecht und Verfügungsrecht für unwirksam. EntscheidungstexteTE OGH 1989-10-31 5 Ob 93/89 TE OGH 1996-03-13 5 Ob 113/95 Beisatz: Darunter fällt zweifellos eine Vereinbarung, durch die von vornherein entgegen der Definition des Wohnungseigentums in § 1 Abs 1 WEG 1975 und entgegen dem Verbot nach § 1 Abs 4 WEG 1975 ein durch die Nutzungsrechte der anderen Wohnungseigentümer beschränktes Nutzungsrecht des betreffenden Wohnungseigentümers dadurch geschaffen werden soll, daß eine Räumlichkeit vorhanden ist, an der gleichzeitig ein ausschließliches Nutzungsrecht des betreffenden Wohnungseigentümers und wegen des Charakters dieses Raumes als allgemeiner Teil der Liegenschaft ein Nutzungsrecht aller anderen Miteigentümer bestehen soll. Ein und derselbe Raum kann jedoch nicht allgemeiner Teil der Liegenschaft sein und gleichzeitig im Wohnungseigentum stehen. (T1)Beisatz: Darunter fällt zweifellos eine Vereinbarung, durch die von vornherein entgegen der Definition des Wohnungseigentums in Paragraph eins, Absatz eins, WEG 1975 und entgegen dem Verbot nach Paragraph eins, Absatz 4, WEG 1975 ein durch die Nutzungsrechte der anderen Wohnungseigentümer beschränktes Nutzungsrecht des betreffenden Wohnungseigentümers dadurch geschaffen werden soll, daß eine Räumlichkeit vorhanden ist, an der gleichzeitig ein ausschließliches Nutzungsrecht des betreffenden Wohnungseigentümers und wegen des Charakters dieses Raumes als allgemeiner Teil der Liegenschaft ein Nutzungsrecht aller anderen Miteigentümer bestehen soll. Ein und derselbe Raum kann jedoch nicht allgemeiner Teil der Liegenschaft sein und gleichzeitig im Wohnungseigentum stehen. (T1) Anm: Veröff: SZ 69/68Anmerkung, Veröff: SZ 69/68 TE OGH 1999-04-27 5 Ob 103/99d TE OGH 2001-09-04 5 Ob 98/01z TE OGH 2022-07-19 5 Ob 79/22m TE OGH 2023-01-31 5 Ob 220/22x TE OGH 2023-04-18 5 Ob 160/22y TE OGH 2023-11-21 10 Ob 25/23h Beisatz: Hier: Vorkaufsrecht einer Stadtgemeinde, das unbefristet für alle Arten der Veräußerung gelten soll. (T2) Beisatz: Ob eine Vereinbarung nach der Generalklausel des § 38 Abs 1 WEG oder einer der Fallgruppen des § 38 Abs 1 WEG rechtsunwirksam ist, kann immer nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilen werden und wirft daher in der Regel keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO auf. (T3)Beisatz: Ob eine Vereinbarung nach der Generalklausel des Paragraph 38, Absatz eins, WEG oder einer der Fallgruppen des Paragraph 38, Absatz eins, WEG rechtsunwirksam ist, kann immer nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilen werden und wirft daher in der Regel keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf. (T3) TE OGH 2025-01-30 5 Ob 15/24b vgl TE OGH 2025-09-24 3 Ob 218/24s vgl; Beisatz wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1989:RS0075734
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.