← Österreich

{'item': '4Ob591/89; 1Ob2171/96p; 7Ob78/06f; 2Ob104/12a; 5Ob152/14k; 9Ob4/23p; 8Ob6/24a; 9Ob31/25m; 6Ob162/24b'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0021155 Entscheidungsdatum13.08.2025 Geschäftszahl4Ob591/89; 1Ob2171/96p; 7Ob78/06f; 2Ob104/12a; 5Ob152/14k; 9Ob4/23p; 8Ob6/24a; 9Ob31/25m; 6Ob162/24b NormABGB §1096 A2 ABGB §1097 ABGB §1444 Da RechtssatzEin Verzicht auf den Ersatz von Aufwendungen nach dem - durch § 10 Abs 7 MRG unberührt gebliebenen - § 1097 ABGB ist zwar grundsätzlich schon im vorhinein zulässig, hinsichtlich notwendigen Aufwandes allerdings nur, soweit auch eine von § 1096 ABGB abweichende Instandhaltungsregelung vereinbart werden könnte.Ein Verzicht auf den Ersatz von Aufwendungen nach dem - durch Paragraph 10, Absatz 7, MRG unberührt gebliebenen - Paragraph 1097, ABGB ist zwar grundsätzlich schon im vorhinein zulässig, hinsichtlich notwendigen Aufwandes allerdings nur, soweit auch eine von Paragraph 1096, ABGB abweichende Instandhaltungsregelung vereinbart werden könnte. EntscheidungstexteTE OGH 1989-11-07 4 Ob 591/89 Veröff: ImmZ 1990,6 TE OGH 1996-10-03 1 Ob 2171/96p TE OGH 2006-10-11 7 Ob 78/06f Beisatz: Eine Klausel die zwischen nützlichen und notwendigen Aufwendungen nicht unterscheidet, ist nach § 9 Abs 1 KSchG unwirksam. (T1)Beisatz: Eine Klausel die zwischen nützlichen und notwendigen Aufwendungen nicht unterscheidet, ist nach Paragraph 9, Absatz eins, KSchG unwirksam. (T1) TE OGH 2012-06-13 2 Ob 104/12a Auch; nur: Ein Verzicht auf den Ersatz von Aufwendungen nach dem - durch § 10 Abs 7 MRG unberührt gebliebenen - § 1097 ABGB ist schon im Vorhinein zulässig. (T2)Auch; nur: Ein Verzicht auf den Ersatz von Aufwendungen nach dem - durch Paragraph 10, Absatz 7, MRG unberührt gebliebenen - Paragraph 1097, ABGB ist schon im Vorhinein zulässig. (T2) TE OGH 2014-11-18 5 Ob 152/14k Auch TE OGH 2024-01-24 9 Ob 4/23p TE OGH 2024-03-22 8 Ob 6/24a Beisatz: Der Ausschluss von Kostenersatzansprüchen für nützliche Investitionen des Mieters ist schon dadurch gerechtfertigt, dass der Vermieter ein berechtigtes Interesse daran hat, sich vor unvorhersehbaren Zahlungspflichten schützen zu können, und der Mieter in einem solchen Fall selbst entscheiden kann, ob er die Investitionen auf seine Kosten vornimmt oder nicht. (T3) Beisatz: Soweit solche Investitionen erforderlich sind, um den vertragsgemäßen Zustand des Bestandgegenstands herzustellen, sind sie nach § 1097 iVm § 1036 ABGB jedenfalls ersatzfähig. (T4)Beisatz: Soweit solche Investitionen erforderlich sind, um den vertragsgemäßen Zustand des Bestandgegenstands herzustellen, sind sie nach Paragraph 1097, in Verbindung mit Paragraph 1036, ABGB jedenfalls ersatzfähig. (T4) TE OGH 2025-05-27 9 Ob 31/25m TE OGH 2025-08-13 6 Ob 162/24b Beisatz: Hier: Verbandsverfahren zu einer Klausel, nach der der Mieter hinsichtlich der von ihm getätigten Investitionen auf Ersatzansprüche verzichtet. Ausgenommen davon sind Ansprüche für von ihm getätigte Aufwendungen, die in die Erhaltungspflicht des Vermieters gefallen sind (§ 1036 ABGB). (T5)Beisatz: Hier: Verbandsverfahren zu einer Klausel, nach der der Mieter hinsichtlich der von ihm getätigten Investitionen auf Ersatzansprüche verzichtet. Ausgenommen davon sind Ansprüche für von ihm getätigte Aufwendungen, die in die Erhaltungspflicht des Vermieters gefallen sind (Paragraph 1036, ABGB). (T5) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1989:RS0021155

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.