OGH Rechtssatz RS0064338 (4Ob594/89 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0064338 Entscheidungsdatum28.03.2023 Geschäftszahl4Ob594/89; 4Ob507/93; 6Ob1/01t; 2Ob225/07p; 3Ob175/08v; 3Ob2/09d; 3Ob239/09g; 3Ob240/09d; 3Ob244/09t; 4Ob217/21x NormKO §29 ABGB §936 RechtssatzBei der Beurteilung der Frage, ob ein entgeltliches (§ 917 ABGB) oder ein unentgeltliches Rechtsgeschäft vorliegt, kann der Parteiwille nicht außer Betracht bleiben. Entgeltlich ist jede Leistung, für die eine Gegenleistung erbracht wird; die Entgeltlichkeit setzt eine konditionale oder kausale Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung voraus. Unentgeltlich ist hingegen eine Verfügung dann, wenn sei ein Vermögensopfer für den Leistenden bedeutet, für das dieser eine Gegenleistung als Entgelt nicht zu fordern hat.Bei der Beurteilung der Frage, ob ein entgeltliches (Paragraph 917, ABGB) oder ein unentgeltliches Rechtsgeschäft vorliegt, kann der Parteiwille nicht außer Betracht bleiben. Entgeltlich ist jede Leistung, für die eine Gegenleistung erbracht wird; die Entgeltlichkeit setzt eine konditionale oder kausale Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung voraus. Unentgeltlich ist hingegen eine Verfügung dann, wenn sei ein Vermögensopfer für den Leistenden bedeutet, für das dieser eine Gegenleistung als Entgelt nicht zu fordern hat.
EntscheidungstexteTE OGH 1989-11-07 4 Ob 594/89 Veröff: RdW 1980,49 = ecolex 1990,23 = ÖBA 1990,471 TE OGH 1993-02-23 4 Ob 507/93 nur: Entgeltlich ist jede Leistung, für die eine Gegenleistung erbracht wird; die Entgeltlichkeit setzt eine konditionale oder kausale Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung voraus. (T1) Veröff: ÖBA 1993,832 TE OGH 2001-07-05 6 Ob 1/01t nur: Bei der Beurteilung der Frage, ob ein entgeltliches (§ 917 ABGB) oder ein unentgeltliches Rechtsgeschäft vorliegt, kann der Parteiwille nicht außer Betracht bleiben. (T2)nur: Bei der Beurteilung der Frage, ob ein entgeltliches (Paragraph 917, ABGB) oder ein unentgeltliches Rechtsgeschäft vorliegt, kann der Parteiwille nicht außer Betracht bleiben. (T2) TE OGH 2008-05-29 2 Ob 225/07p Auch; nur T2; Veröff: SZ 2008/74 TE OGH 2008-10-03 3 Ob 175/08v Auch; nur T2 TE OGH 2009-05-19 3 Ob 2/09d Beisatz: Hier: Gleichzeitige Einräumung gegenseitiger Belastungs- und Veräußerungsverbote an der Liegenschaftshälfte des jeweils anderen Ehegatten. (T3) TE OGH 2010-03-24 3 Ob 239/09g Veröff: SZ 2010/24 TE OGH 2010-04-28 3 Ob 240/09d TE OGH 2010-04-28 3 Ob 244/09t TE OGH 2023-03-28 4 Ob 217/21x vgl; Beisatz: Hier: Optionsvertrag (T4) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1989:RS0064338