RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum07.11.1989 Geschäftszahl10ObS223/89; 10ObS251/91; 10ObS38/92; 10ObS219/92; 10ObS145/95; 10ObS2061/96b; 10ObS2461/96a; 10ObS289/97s; 10ObS428/97g; 10ObS223/98m; 10ObS148/01i; 10ObS127/01a; 10ObS88/02t; 10ObS64/04s; 10ObS89/05v NormASVG §273 Abs3 litc; RechtssatzDer Versicherte darf nicht auf andere als die bisher überwiegend geleisteten Tätigkeiten verwiesen werden. Wohl aber ist es zulässig, ihn auf Tätigkeiten zu verweisen, die zwar im Kernbereich (vergleiche SSV-NF 2/53) völlig mit der bisherigen Tätigkeit übereinstimmen, bei denen jedoch Nebentätigkeiten wegfallen, die mit der Haupttätigkeit nicht typischerweise verbunden sind. EntscheidungstexteTE OGH 1989/11/07 10 ObS 223/89 Veröff: SSV-NF 3/130 TE OGH 1991/10/22 10 ObS 251/91 TE OGH 1992/03/24 10 ObS 38/92 Veröff: SSV-NF 6/35 TE OGH 1992/09/29 10 ObS 219/92 Veröff: SSV-NF 6/104 TE OGH 1995/09/12 10 ObS 145/95 Beisatz: Hier: § 253 d Abs 1 Z 4 ASVG. (T1)Beisatz: Hier: Paragraph 253, d Absatz eins, Ziffer 4, ASVG. (T1) TE OGH 1996/04/23 10 ObS 2061/96b nur: Wohl aber ist es zulässig, ihn auf Tätigkeiten zu verweisen, die zwar im Kernbereich (vergleiche SSV-NF 2/53) völlig mit der bisherigen Tätigkeit übereinstimmen, bei denen jedoch Nebentätigkeiten wegfallen, die mit der Haupttätigkeit nicht typischerweise verbunden sind. (T2); Beis wie T1; Beisatz: Ob der Versicherte die überwiegend ausgeübte Tätigkeit iS des § 253 d Abs 1 Z 3 ASVG weiter ausüben kann, richtet sich daher nur nach der Haupttätigkeit. (T3) nur: Wohl aber ist es zulässig, ihn auf Tätigkeiten zu verweisen, die zwar im Kernbereich (vergleiche SSV-NF 2/53) völlig mit der bisherigen Tätigkeit übereinstimmen, bei denen jedoch Nebentätigkeiten wegfallen, die mit der Haupttätigkeit nicht typischerweise verbunden sind. (T2); Beis wie T1; Beisatz: Ob der Versicherte die überwiegend ausgeübte Tätigkeit iS des Paragraph 253, d Absatz eins, Ziffer 3, ASVG weiter ausüben kann, richtet sich daher nur nach der Haupttätigkeit. (T3) TE OGH 1997/01/28 10 ObS 2461/96a Auch; nur T2; Beis wie T3 TE OGH 1997/09/16 10 ObS 289/97s nur T2; Beisatz: Fensterreinigungsarbeiten gehören durchaus zum Kernbereich der Tätigkeiten einer Reinigungskraft (Raumpflegerin). (T4) TE OGH 1998/01/13 10 ObS 428/97g nur T2; Beisatz: Bei Verkäufern von Teppichen und Bodenbelägen in einem großen Einrichtungshaus zählen umfangreiche Gehleistungen zum Kernbereich dieser Form der Verkaufstätigkeit. (T5) TE OGH 1998/09/15 10 ObS 223/98m Auch; Beis wie T1; Beis wie T3 TE OGH 2001/06/28 10 ObS 148/01i nur T2; Beis wie T1; Beisatz: Der Kernbereich einer Tätigkeit ergibt sich aus den Umständen, die ihr Wesen ausmachen und diese von anderen Tätigkeiten unterscheiden. (T6) TE OGH 2001/06/12 10 ObS 127/01a Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Hat der Versicherte in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag überwiegend nur eine einzige Tätigkeit ausgeübt hat, liegen die Voraussetzungen des § 253d ASVG vor, wenn er nicht mehr in der Lage ist, diese Tätigkeit zu verrichten; eine Verweisung auf gleichartige Tätigkeiten scheidet nach dem Gesetzeswortlaut aus. (T7) Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Hat der Versicherte in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag überwiegend nur eine einzige Tätigkeit ausgeübt hat, liegen die Voraussetzungen des Paragraph 253 d, ASVG vor, wenn er nicht mehr in der Lage ist, diese Tätigkeit zu verrichten; eine Verweisung auf gleichartige Tätigkeiten scheidet nach dem Gesetzeswortlaut aus. (T7) TE OGH 2002/04/16 10 ObS 88/02t nur: Der Versicherte darf nicht auf andere als die bisher überwiegend geleisteten Tätigkeiten verwiesen werden. (T8); Beis wie T1 TE OGH 2004/07/27 10 ObS 64/04s Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Ein Fabriksportier, der berufstypisch auch Nacht-und Schichtdienst zu verrichten hat, kann nicht auf die Tätigkeit eines (Behörden-)Portiers verwiesen werden. (T9) TE OGH 2005/11/29 10 ObS 89/05v Beis wie T1 RechtssatznummerRS0085453
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.