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{'item': '10ObS322/89; 10ObS423/89; 10ObS328/00h; 10ObS32/01f; 10ObS335/01i; 10ObS199/02s; 10ObS206/02w; 10ObS13/04s; 10ObS82/06s; 10ObS44/08f; 10ObS1

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0085973 Entscheidungsdatum13.08.2024 Geschäftszahl10ObS322/89; 10ObS423/89; 10ObS328/00h; 10ObS32/01f; 10ObS335/01i; 10ObS199/02s; 10ObS206/02w; 10ObS13/04s; 10ObS82/06s; 10ObS44/08f; 10ObS1/11m; 10ObS3/11f; 10ObS156/11f; 10ObS77/12i; 10ObS165/21v; 10Obs42/24k NormASGG §86 RechtssatzDem Klagebegehren ist auch dann stattzugeben, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch erst nach dem Stichtag eintreten; diesbezüglich ist § 86 ASGG sinngemäß anzuwenden (so schon 10 Ob S 319/88).Dem Klagebegehren ist auch dann stattzugeben, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch erst nach dem Stichtag eintreten; diesbezüglich ist Paragraph 86, ASGG sinngemäß anzuwenden (so schon 10 Ob S 319/88). EntscheidungstexteTE OGH 1989-11-07 10 ObS 322/89 Veröff: SSV-NF 3/134 TE OGH 1989-12-19 10 ObS 423/89 Beisatz: Hier: Zweites Zusatzabkommen SozSi Jugoslawien. (T1) TE OGH 2000-12-05 10 ObS 328/00h Vgl auch; Beisatz: Wenn eine Änderung des Gesundheitszustandes, eine Gesetzesänderung oder eine sonstige Änderung der Anspruchsvoraussetzungen (etwa auch die Erreichung eines bestimmten Lebensjahres, wenn dies zur Anwendung geänderter Voraussetzungen für den Anspruch auf die begehrte Leistung führt) während des Verfahrens eintritt, ist die sich daraus ergebende Änderung bei der Entscheidung zu berücksichtigen. Es wird durch diese Änderungen, sofern sie für den erhobenen Anspruch von Bedeutung sind, ein neuer Stichtag ausgelöst und die Anspruchsvoraussetzungen sind zu diesem Stichtag zu prüfen. (T2) TE OGH 2001-02-20 10 ObS 32/01f Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Diese Grundsätze über die Möglichkeit der "Verschiebung" des Stichtages auf denjenigen Zeitpunkt, zu dem die Anspruchsvoraussetzungen für eine Versicherungsleistung gegeben sind, sind auch dann anzuwenden, wenn in einem internationalen Abkommen über Soziale Sicherheit vorgesehen ist, dass ein in einem Vertragsstaat eingereichter Antrag auch als im anderen Vertragsstaat gestellter Antrag anzusehen ist. (T3) TE OGH 2002-04-16 10 ObS 335/01i Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2002-07-18 10 ObS 199/02s Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Voraussetzung ist allerdings, dass die Anspruchsvoraussetzungen zu einem vor Schluss der Verhandlung erster Instanz liegenden Stichtag erfüllt sind. (T4) TE OGH 2002-11-12 10 ObS 206/02w Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2004-04-27 10 ObS 13/04s Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T4; Beisatz: Die Stichtagsregelung verbietet eine Wahrnehmung von sich auf die Anspruchsvoraussetzungen beziehenden Rechtsänderungen, die erst während des Rechtsmittelverfahrens eintreten. (T5) TE OGH 2006-06-13 10 ObS 82/06s Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2008-05-06 10 ObS 44/08f Vgl auch TE OGH 2011-02-01 10 ObS 1/11m Auch; Beis wie T4; Beis wie T5 TE OGH 2011-03-01 10 ObS 3/11f Vgl auch; Beis wie T4 TE OGH 2011-12-06 10 ObS 156/11f Vgl auch TE OGH 2012-06-05 10 ObS 77/12i Auch TE OGH 2021-11-16 10 ObS 165/21v Vgl; Beis wie T2 TE OGH 2024-08-13 10 Obs 42/24k vgl; Beisatz: Hier: Anspruchsvoraussetzungen für eine Berufsunfähigkeitspension. (T6) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1989:RS0085973

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.