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{'item': ['10ObS322/89', '10ObS423/89', '10ObS55/90', '10ObS138/21y', '10ObS140/21t', '10ObS118/21g', '10ObS160/21h']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0085980 Entscheidungsdatum07.11.1989 Geschäftszahl10ObS322/89; 10ObS423/89; 10ObS55/90; 10ObS138/21y; 10ObS140/21t; 10ObS118/21g; 10ObS160/21h NormASGG §86 RechtssatzPensionsleistungen sind für die Zukunft zuzuerkennen; reicht die Entscheidung damit in die Wirksamkeit eines nach Schluß der Verhandlung erster Instanz in Kraft getretenen Gesetzes hinein, verbietet die Stichtagregelung der Sozialversicherungsgesetze eine Wahrnehmung von sich auf die Anspruchsvoraussetzungen beziehenden Rechtsänderungen, die während des Rechtsmittelverfahrens eintreten. Die Bedeutung des Stichtages liegt nicht nur darin, daß zu diesem Zeitpunkt die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen sind; es sind vielmehr zu diesem Zeitpunkt auch die besonderen Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen und auch der Anfall der Leistungen tritt regelmäßig mit dem Stichtag ein (§ 86 Abs 3 Z 2 ASVG).Pensionsleistungen sind für die Zukunft zuzuerkennen; reicht die Entscheidung damit in die Wirksamkeit eines nach Schluß der Verhandlung erster Instanz in Kraft getretenen Gesetzes hinein, verbietet die Stichtagregelung der Sozialversicherungsgesetze eine Wahrnehmung von sich auf die Anspruchsvoraussetzungen beziehenden Rechtsänderungen, die während des Rechtsmittelverfahrens eintreten. Die Bedeutung des Stichtages liegt nicht nur darin, daß zu diesem Zeitpunkt die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen sind; es sind vielmehr zu diesem Zeitpunkt auch die besonderen Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen und auch der Anfall der Leistungen tritt regelmäßig mit dem Stichtag ein (Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer 2, ASVG). EntscheidungstexteTE OGH 1989-11-07 10 ObS 322/89 Veröff: SSV-NF 3/134 TE OGH 1989-12-19 10 ObS 423/89 Beisatz: Hier: Zweites Zusatzabkommen SozSi Jugoslawien. (T1) TE OGH 1990-10-23 10 ObS 55/90 Ähnlich TE OGH 2021-10-19 10 ObS 138/21y Beisatz: Dazu gehört auch die Beurteilung, in welchem Ausmaß eine Leistung gebührt, also auch die Entscheidung über die Pensionshöhe (vgl 10 ObS 322/89 SSV-NF 3/134). (T2)Beisatz: Dazu gehört auch die Beurteilung, in welchem Ausmaß eine Leistung gebührt, also auch die Entscheidung über die Pensionshöhe vergleiche 10 ObS 322/89 SSV-NF 3/134). (T2) Beisatz: Eine – wie hier in Bezug auf § 236 Abs 4b ASVG – erst nach rechtskräftiger Zuerkennung der (vorzeitigen) Alterspension erfolgte Rechtsänderung vermag die Rechtskraft der Entscheidung über die Zuerkennung einer Pension nicht zu berühren. (T3)Beisatz: Eine – wie hier in Bezug auf Paragraph 236, Absatz 4 b, ASVG – erst nach rechtskräftiger Zuerkennung der (vorzeitigen) Alterspension erfolgte Rechtsänderung vermag die Rechtskraft der Entscheidung über die Zuerkennung einer Pension nicht zu berühren. (T3) TE OGH 2021-11-16 10 ObS 140/21t nur: Die Bedeutung des Stichtages liegt nicht nur darin, dass zu diesem Zeitpunkt die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen sind; es sind vielmehr zu diesem Zeitpunkt auch die besonderen Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen und auch der Anfall der Leistungen tritt regelmäßig mit dem Stichtag ein (§ 86 Abs 3 Z 2 ASVG). (T4)nur: Die Bedeutung des Stichtages liegt nicht nur darin, dass zu diesem Zeitpunkt die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen sind; es sind vielmehr zu diesem Zeitpunkt auch die besonderen Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen und auch der Anfall der Leistungen tritt regelmäßig mit dem Stichtag ein (Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer 2, ASVG). (T4) Beis wie T3; Beisatz: § 120 Abs 7 GSVG in der Fassung BGBl I 2019/103 (abschlagsfreie Alterspension für Langzeitversicherte) ist nicht auf versicherte Personen anzuwenden, denen mit Stichtag vor dem 1.1.2020 eine (vorzeitige) Alterspension bei langer Versicherungsdauer zuerkannt wurde. (T5)Beisatz: Paragraph 120, Absatz 7, GSVG in der Fassung BGBl römisch eins 2019/103 (abschlagsfreie Alterspension für Langzeitversicherte) ist nicht auf versicherte Personen anzuwenden, denen mit Stichtag vor dem 1.1.2020 eine (vorzeitige) Alterspension bei langer Versicherungsdauer zuerkannt wurde. (T5) TE OGH 2021-11-16 10 ObS 118/21g nur T4; Beis wie T3; Beis wie T5 TE OGH 2021-11-16 10 ObS 160/21h nur T4; Beis wie T3; Beis wie T5 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1989:RS0085980

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.