RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0085994 Entscheidungsdatum17.04.2018 Geschäftszahl10ObS322/89; 10ObS423/89; 10ObS328/00h; 10ObS127/01a; 10ObS45/03w; 10ObS421/02p; 10ObS188/04a; 10ObS146/11k; 10ObS27/17v; 10ObS31/18h NormASGG §86 ASVG §99 Abs1 ASVG §255 Abs3a ASVG §255 Abs3b RechtssatzDie Rechtsprechung, wonach bei der Entscheidung von dem bis zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung in erster Instanz "aufzubuchenden" Gesundheitszustand auszugehen sein, wurde im § 86 ASGG festgeschrieben.Die Rechtsprechung, wonach bei der Entscheidung von dem bis zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung in erster Instanz "aufzubuchenden" Gesundheitszustand auszugehen sein, wurde im Paragraph 86, ASGG festgeschrieben. EntscheidungstexteTE OGH 1989-11-07 10 ObS 322/89 Veröff: SSV-NF 3/134 TE OGH 1989-12-19 10 ObS 423/89 TE OGH 2000-12-05 10 ObS 328/00h Vgl auch; Beisatz: Wenn eine Änderung des Gesundheitszustandes, eine Gesetzesänderung oder eine sonstige Änderung der Anspruchsvoraussetzungen (etwa auch die Erreichung eines bestimmten Lebensjahres, wenn dies zur Anwendung geänderter Voraussetzungen für den Anspruch auf die begehrte Leistung führt) während des Verfahrens eintritt, ist die sich daraus ergebende Änderung bei der Entscheidung zu berücksichtigen. Es wird durch diese Änderungen, sofern sie für den erhobenen Anspruch von Bedeutung sind, ein neuer Stichtag ausgelöst und die Anspruchsvoraussetzungen sind zu diesem Stichtag zu prüfen. (T1) TE OGH 2001-06-12 10 ObS 127/01a Vgl auch; Beisatz: Hier: Vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit. (T2) TE OGH 2003-03-04 10 ObS 45/03w Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 2003-03-04 10 ObS 421/02p Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 2006-03-07 10 ObS 188/04a Auch; Beisatz: Nach dem Grundsatz der sukzessiven Kompetenz und jenem, dass der Gesundheitszustand einer (eines) Versicherten bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz "aufzubuchen" ist, kommt es auch dann zu einem Leistungsentzug, wenn die Voraussetzungen des § 99 Abs 1 ASVG erst während des gerichtlichen Verfahrens auf Weitergewährung der entzogenen Leistung eintreten, die bekämpfte Entziehung durch den Versicherungsträger also nicht gerechtfertigt war. (T3); Veröff: SZ 2006/31Auch; Beisatz: Nach dem Grundsatz der sukzessiven Kompetenz und jenem, dass der Gesundheitszustand einer (eines) Versicherten bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz "aufzubuchen" ist, kommt es auch dann zu einem Leistungsentzug, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 99, Absatz eins, ASVG erst während des gerichtlichen Verfahrens auf Weitergewährung der entzogenen Leistung eintreten, die bekämpfte Entziehung durch den Versicherungsträger also nicht gerechtfertigt war. (T3); Veröff: SZ 2006/31 TE OGH 2012-01-17 10 ObS 146/11k Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 2017-03-21 10 ObS 27/17v Vgl auch; Beisatz: Bei der Sachentscheidung über die sogenannte „Härtefallregelung“ wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (§ 255 Abs 3a und 3b ASVG) ist auf den zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz gegebenen Gesundheitszustand und die daraus resultierenden Leistungseinschränkungen abzustellen. (T4)Vgl auch; Beisatz: Bei der Sachentscheidung über die sogenannte „Härtefallregelung“ wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (Paragraph 255, Absatz 3 a und 3 b ASVG) ist auf den zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz gegebenen Gesundheitszustand und die daraus resultierenden Leistungseinschränkungen abzustellen. (T4) TE OGH 2018-04-17 10 ObS 31/18h Auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1989:RS0085994
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.