RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0081487 Entscheidungsdatum24.05.2023 Geschäftszahl9ObA305/89; 9ObA62/91; 8ObA134/97g; 9ObA194/99s; 8ObA188/02h; 8ObA80/04d; 9ObA143/06d; 8ObA16/12d; 9ObA23/17y; 8ObA45/19d; 9ObA101/21z; 8ObA21/23f NormStmk B‑DBR §213 Abs1 Sbg GdVBG 2001 §120 Abs9 VBG §8a VBO Linz §32 Abs4 RechtssatzUnter dem Begriff des Monatsentgelts im Sinne des VBG 1948 ist nicht - wie sonst im Arbeitsrecht - ein die gesamte Entlohnung umfassender Oberbegriff zu verstehen. Es wird vielmehr der Hauptbezug (seit der Einführung des § 8a VBG unter Zuzählung bestimmter dazugehörender Zulagen) den übrigen Entlohnungen und Nebengebühren an die Seite gestellt (JBl 1955,291 = Arb 6139; EvBl 1972/203 = Arb 8970).Unter dem Begriff des Monatsentgelts im Sinne des VBG 1948 ist nicht - wie sonst im Arbeitsrecht - ein die gesamte Entlohnung umfassender Oberbegriff zu verstehen. Es wird vielmehr der Hauptbezug (seit der Einführung des Paragraph 8 a, VBG unter Zuzählung bestimmter dazugehörender Zulagen) den übrigen Entlohnungen und Nebengebühren an die Seite gestellt (JBl 1955,291 = Arb 6139; EvBl 1972/203 = Arb 8970). EntscheidungstexteTE OGH 1989-11-08 9 ObA 305/89 TE OGH 1991-05-08 9 ObA 62/91 Vgl auch; Beisatz: Hier: § 3 Abs 3 der Wr BesoldungsO
- (T1)Vgl auch; Beisatz: Hier: Paragraph 3, Absatz 3, der Wr BesoldungsO
- (T1) Beisatz: § 48 ASGG (T2)Beisatz: Paragraph 48, ASGG (T2) TE OGH 1998-01-29 8 ObA 134/97g Beisatz: Die §§ 8a Abs 2 und 22 Abs 1 VBG stellen bezüglich der Sonderzahlungen und der Jubiläumszuwendung auf diesen Begriff des Monatsentgeltes ab. (T3)Beisatz: Die Paragraphen 8 a, Absatz 2 und 22 Absatz eins, VBG stellen bezüglich der Sonderzahlungen und der Jubiläumszuwendung auf diesen Begriff des Monatsentgeltes ab. (T3) TE OGH 1999-10-13 9 ObA 194/99s Beisatz: Hier: § 8a Steiermärkisches LVBG. (T4)Beisatz: Hier: Paragraph 8 a, Steiermärkisches LVBG. (T4) Beisatz: Hier: Nachtdienstzulage - verneint. (T5) TE OGH 2002-08-29 8 ObA 188/02h Auch; Beisatz: Dem VBG liegt grundsätzlich die Unterscheidung von normalem Monatsentgelt und der Abgeltung von Überstunden (Mehrdienst) zu Grunde. Aus § 8a VBG lässt sich im Sinne der ständigen Judikatur ableiten, dass der Ansatz für die Berechnung in § 35 VBG "Monatsentgelt und Kinderzulage" eben diese Zulagen nicht enthält. (T6)Auch; Beisatz: Dem VBG liegt grundsätzlich die Unterscheidung von normalem Monatsentgelt und der Abgeltung von Überstunden (Mehrdienst) zu Grunde. Aus Paragraph 8 a, VBG lässt sich im Sinne der ständigen Judikatur ableiten, dass der Ansatz für die Berechnung in Paragraph 35, VBG "Monatsentgelt und Kinderzulage" eben diese Zulagen nicht enthält. (T6) Beisatz: Diese Unterscheidung wird (vgl § 37 Abs 2 VBG und insbesondere § 45 VBG) auch für den Bereich der Vertragslehrer aufrecht erhalten. Ausgehend von dieser Unterscheidung ist § 49 Abs 3 VBG auch dahin auszulegen, dass jedenfalls das Ergebnis der Berechnung des Durchschnittes der letzten 24 Kalendermonate nicht das Monatsentgelt im Sinne des § 8a VBG überschreiten darf, weil es insoweit als Mehrdienstleistung anzusehen ist und nicht mehr unter den Begriff des Monatsentgeltes fällt. (T7)Beisatz: Diese Unterscheidung wird vergleiche Paragraph 37, Absatz 2, VBG und insbesondere Paragraph 45, VBG) auch für den Bereich der Vertragslehrer aufrecht erhalten. Ausgehend von dieser Unterscheidung ist Paragraph 49, Absatz 3, VBG auch dahin auszulegen, dass jedenfalls das Ergebnis der Berechnung des Durchschnittes der letzten 24 Kalendermonate nicht das Monatsentgelt im Sinne des Paragraph 8 a, VBG überschreiten darf, weil es insoweit als Mehrdienstleistung anzusehen ist und nicht mehr unter den Begriff des Monatsentgeltes fällt. (T7) TE OGH 2005-09-08 8 ObA 80/04d Auch TE OGH 2007-03-28 9 ObA 143/06d Vgl auch; Beisatz: Hier: § 147 iVm § 190 Abs 4 Stmk L-DBR. (T8)Vgl auch; Beisatz: Hier: Paragraph 147, in Verbindung mit Paragraph 190, Absatz 4, Stmk L-DBR. (T8) Veröff: SZ 2007/49 TE OGH 2012-09-13 8 ObA 16/12d Beisatz: Hier: § 29 K-LVBG. (T9)Beisatz: Hier: Paragraph 29, K-LVBG. (T9) TE OGH 2017-02-28 9 ObA 23/17y TE OGH 2019-08-29 8 ObA 45/19d Beisatz: Hier: Bei Berechnung der Abfertigung auf Basis des nach § 213 Stmk L-DBR zuletzt bezogenen Monatsentgelts sind weder die Erschwernis- und Gefahrenzulage noch Sonderzahlungen zugrundezulegen. (T9a) - Bem: Änderung der versehentlich ein zweites Mal vergebenen Beisatznummer (T9) auf (T9a) – Jänner 2022Beisatz: Hier: Bei Berechnung der Abfertigung auf Basis des nach Paragraph 213, Stmk L-DBR zuletzt bezogenen Monatsentgelts sind weder die Erschwernis- und Gefahrenzulage noch Sonderzahlungen zugrundezulegen. (T9a) - Bem: Änderung der versehentlich ein zweites Mal vergebenen Beisatznummer (T9) auf (T9a) – Jänner 2022 TE OGH 2021-10-20 9 ObA 101/21z Beisatz: Hier: Berechnung der Abfertigung nach § 120 Abs 9 Sbg Gem‑VBG 2001 iVm § 61 Sbg Gem‑VBG
- (T10)Beisatz: Hier: Berechnung der Abfertigung nach Paragraph 120, Absatz 9, Sbg Gem‑VBG 2001 in Verbindung mit Paragraph 61, Sbg Gem‑VBG
- (T10) TE OGH 2023-05-24 8 ObA 21/23f vgl; Beisatz: Hier: Berechnung der Abfertigung nach § 32 Abs 4 der VBO der Stadt Linz ohne Sonderzahlungen. (T11)vgl; Beisatz: Hier: Berechnung der Abfertigung nach Paragraph 32, Absatz 4, der VBO der Stadt Linz ohne Sonderzahlungen. (T11) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1989:RS0081487