idF Strafprozessreformbegleitgesetz I (BGBl I 2007/93) §221 Abs2;
C;
;
PO §221 Abs1;
in der Fassung Strafprozessreformbegleitgesetz römisch eins (BGBl römisch eins 2007/93) §221 Abs2;
C;
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Bei Ausdehnung der Anklage in der Hauptverhandlung gemäß § 263
besteht ebensowenig ein Recht des Angeklagten auf Wahrung einer Vorbereitungsfrist wie bei einer bloßen Anklagemodifizierung, die die Tatidentität unberührt lässt. Wäre der Angeklagte aber in der Lage gewesen, zur Widerlegung der zusätzlichen Vorwürfe noch etwas vorzubringen oder hätte er sich zu diesem Behufe noch vorbereiten müssen, so wäre es ihm unbenommen gewesen, mit entsprechender Begründung auf Wiedereröffnung des Beweisverfahrens oder Vertagung der Hauptverhandlung anzutragen und ein allfällig abweisendes Zwischenerkenntnis unter den dafür erforderlichen sonstigen Voraussetzungen sodann zum Gegenstand einer Verfahrensrüge nach § 281 Abs 1 Z 4
zu machen.Bei Ausdehnung der Anklage in der Hauptverhandlung gemäß Paragraph 263,
besteht ebensowenig ein Recht des Angeklagten auf Wahrung einer Vorbereitungsfrist wie bei einer bloßen Anklagemodifizierung, die die Tatidentität unberührt lässt. Wäre der Angeklagte aber in der Lage gewesen, zur Widerlegung der zusätzlichen Vorwürfe noch etwas vorzubringen oder hätte er sich zu diesem Behufe noch vorbereiten müssen, so wäre es ihm unbenommen gewesen, mit entsprechender Begründung auf Wiedereröffnung des Beweisverfahrens oder Vertagung der Hauptverhandlung anzutragen und ein allfällig abweisendes Zwischenerkenntnis unter den dafür erforderlichen sonstigen Voraussetzungen sodann zum Gegenstand einer Verfahrensrüge nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4,
zu machen. EntscheidungstexteTE OGH 1989-11-08 14 Os 128/89 TE OGH 1989-11-22 14 Os 114/89 TE OGH 1992-11-26 15 Os 42/92 Vgl auch TE OGH 2005-06-28 15 Os 48/05f Auch; Beisatz: Im Übrigen wäre es dem Angeklagten unbenommen gewesen, nach Ausdehnung der Verhandlung einen vom Schwurgerichtshof im Lichte des Art 6 Abs 3 lit b EMRK zu prüfenden Antrag auf Vertagung zur besseren Vorbereitung seiner Verteidigung zu stellen, dessen Abweisung er nach § 345 Abs 1 Z 5
bekämpfen hätte können. (T1)Auch; Beisatz: Im Übrigen wäre es dem Angeklagten unbenommen gewesen, nach Ausdehnung der Verhandlung einen vom Schwurgerichtshof im Lichte des Artikel 6, Absatz 3, Litera b, EMRK zu prüfenden Antrag auf Vertagung zur besseren Vorbereitung seiner Verteidigung zu stellen, dessen Abweisung er nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5,
bekämpfen hätte können. (T1) TE OGH 2008-07-23 13 Os 60/08k Vgl; Beisatz: Ein Antrag auf Vertagung der Hauptverhandlung zwecks besserer Vorbereitung ist im Licht des Art 6 Abs 3 lit b MRK zu prüfen. (T2)Vgl; Beisatz: Ein Antrag auf Vertagung der Hauptverhandlung zwecks besserer Vorbereitung ist im Licht des Artikel 6, Absatz 3, Litera b, MRK zu prüfen. (T2) TE OGH 2010-08-19 13 Os 54/10f Auch; Beis ähnlich wie T1; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Das Recht des Angeklagten, über ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung zu verfügen (Art 6 Abs 3 lit b MRK), kann ‑ übrigens gleich, ob die Ausdehnung der Anklage zur Anwendbarkeit eines im dargelegten Sinn strengeren Strafgesetzes führt oder nicht ‑ durch entsprechende Antragstellung in der Hauptverhandlung effektuiert und bei Antragsabweisung zum Gegenstand einer Urteilsanfechtung aus § 281 Abs 1 Z 4
gemacht werden. Denn dieser Nichtigkeitsgrund rekurriert seit dem StrafprozessänderungsG 1993, BGBl 1993/526, direkt auf Art 6 MRK, womit auch ohne Rückgriff auf eine einfachgesetzliche Bestimmung der
ein subjektives Recht des Angeklagten auf Vertagung bloß zur Vorbereitung auf die Verteidigung gegen die neue Beschuldigung bejaht werden kann. Damit werden grundrechtlichen Bedenken im Hinblick auf das Recht des Angeklagten auf eine effektive Verteidigung verfassungskonform begegnet. (T3)Auch; Beis ähnlich wie T1; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Das Recht des Angeklagten, über ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung zu verfügen (Artikel 6, Absatz 3, Litera b, MRK), kann ‑ übrigens gleich, ob die Ausdehnung der Anklage zur Anwendbarkeit eines im dargelegten Sinn strengeren Strafgesetzes führt oder nicht ‑ durch entsprechende Antragstellung in der Hauptverhandlung effektuiert und bei Antragsabweisung zum Gegenstand einer Urteilsanfechtung aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4,
gemacht werden. Denn dieser Nichtigkeitsgrund rekurriert seit dem StrafprozessänderungsG 1993, BGBl 1993/526, direkt auf Artikel 6, MRK, womit auch ohne Rückgriff auf eine einfachgesetzliche Bestimmung der
ein subjektives Recht des Angeklagten auf Vertagung bloß zur Vorbereitung auf die Verteidigung gegen die neue Beschuldigung bejaht werden kann. Damit werden grundrechtlichen Bedenken im Hinblick auf das Recht des Angeklagten auf eine effektive Verteidigung verfassungskonform begegnet. (T3) TE OGH 2011-05-24 14 Os 33/11a Auch; Beis ähnlich wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2012-01-19 13 Os 142/11y TE OGH 2013-09-17 11 Os 102/13d TE OGH 2017-11-14 11 Os 109/17i Auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1989:RS0098367
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