RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0027286 Entscheidungsdatum09.11.1989 Geschäftszahl7Ob648/89; 6Ob502/95; 4Ob554/95; 4Ob75/08w; 1Ob63/11p; 2Ob108/12i; 3Ob228/12v; 4Ob204/13y; 1Ob180/14y; 9Ob6/16x; 4Ob75/19m; 6Ob137/20w NormABGB §1304 A; ABGB §1311 IaABGB §1304 A; ABGB §1311 römisch eins a RechtssatzKonkurriert ein dem Geschädigten zurechenbarer Zufall mit einem Haftungsgrund, so ist in entsprechender Anwendung des Rechtsgedanken des § 1304 ABGB eine Schadensteilung, im Zweifel auf der Basis von 50 : 50, vorzunehmen.Konkurriert ein dem Geschädigten zurechenbarer Zufall mit einem Haftungsgrund, so ist in entsprechender Anwendung des Rechtsgedanken des Paragraph 1304, ABGB eine Schadensteilung, im Zweifel auf der Basis von 50 : 50, vorzunehmen. EntscheidungstexteTE OGH 1989-11-09 7 Ob 648/89 Veröff: EvBl 1990/74 S 339 = VersR 1991,207 = JBl 1990,524 (Holzer) = VersR 1991,795 TE OGH 1995-01-26 6 Ob 502/95 Vgl; Beisatz: Ein nicht feststellbarer Verursachungsanteil des Arztes am eingetretenen Schaden führt noch nicht zu einer Schadensaufteilung. (T1) TE OGH 1995-11-07 4 Ob 554/95 Veröff: SZ 68/207 TE OGH 2008-06-10 4 Ob 75/08w Beisatz: Verursachen eine körperliche Vorschädigung des Patienten und ein ihr nachfolgender ärztlicher Behandlungsfehler einen bestimmten Gesamtschaden, der durch keine dieser Ursachen allein, sondern nur durch ihr Zusammenwirken herbeigeführt werden konnte, so haftet der Arzt nicht für die Folgen einer schon vor Behandlungsbeginn bestehenden Grundschädigung, sondern nur für jenen weiteren Schaden, der durch sein Fehlverhalten verursacht wurde, soweit insofern in ihren natürlichen Ursachenzusammenhängen abgrenzbare Teilschäden feststellbar sind; andernfalls haben den Gesamtschaden der Arzt und der Geschädigte analog § 1304 ABGB zu gleichen Teilen zu tragen (siehe RS0123610). (T2)Beisatz: Verursachen eine körperliche Vorschädigung des Patienten und ein ihr nachfolgender ärztlicher Behandlungsfehler einen bestimmten Gesamtschaden, der durch keine dieser Ursachen allein, sondern nur durch ihr Zusammenwirken herbeigeführt werden konnte, so haftet der Arzt nicht für die Folgen einer schon vor Behandlungsbeginn bestehenden Grundschädigung, sondern nur für jenen weiteren Schaden, der durch sein Fehlverhalten verursacht wurde, soweit insofern in ihren natürlichen Ursachenzusammenhängen abgrenzbare Teilschäden feststellbar sind; andernfalls haben den Gesamtschaden der Arzt und der Geschädigte analog Paragraph 1304, ABGB zu gleichen Teilen zu tragen (siehe RS0123610). (T2) Veröff: SZ 2008/80 TE OGH 2011-06-21 1 Ob 63/11p TE OGH 2012-08-07 2 Ob 108/12i TE OGH 2013-02-20 3 Ob 228/12v Vgl auch; Beisatz: Eine auf diese Konzept gegründete Schadensteilung setzt aber immer voraus, dass das potenziell ursächliche, rechtswidrige und schuldhafte Verhalten im Hinblick auf den eingetretenen Schaden konkret gefährlich war. (T3) TE OGH 2014-02-17 4 Ob 204/13y Auch TE OGH 2014-10-22 1 Ob 180/14y Vgl; Beisatz: Bei feststehender, vom Schädiger zu vertretender Schadensursache scheidet alternative Kausalität mit Zufall aus. (T4) TE OGH 2016-09-29 9 Ob 6/16x TE OGH 2019-08-22 4 Ob 75/19m Veröff: SZ 2019/75 TE OGH 2020-09-29 6 Ob 137/20w Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Nur wenn dem Kläger der Kausalitätsnachweis – auch unter Anwendung von Beweiserleichterungen (konkret: Herabsetzung des Regelbeweismaßes) – nicht gelingt, greift die Teilhaftung analog § 1304 ABGB ein. Hier: zwei gleich wahrscheinliche potenzielle Schadensursachen. (T5)Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Nur wenn dem Kläger der Kausalitätsnachweis – auch unter Anwendung von Beweiserleichterungen (konkret: Herabsetzung des Regelbeweismaßes) – nicht gelingt, greift die Teilhaftung analog Paragraph 1304, ABGB ein. Hier: zwei gleich wahrscheinliche potenzielle Schadensursachen. (T5) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1989:RS0027286
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.