RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0088028 Entscheidungsdatum29.01.2025 Geschäftszahl13Os106/89; 14Os165/89; 12Os138/90; 15Os54/91; 13Os46/92; 13Os38/92; 11Os108/92; 15Os118/92; 12Os135/92; 14Os58/95; 11Os179/95; 14Os105/97; 13Os101/98; 13Os5/99; 14Os26/00; 11Os23/05z; 14Os137/07i; 12Os146/07y; 15Os114/09t; 13Os7/10v; 14Os170/10x; 14Os71/11i; 14Os63/12i; 15Os128/13g; 12Os150/15y; 14Os25/17h; 14Os28/17z; 14Os33/17k; 14Os80/17x; 15Os38/18d; 11Os96/20g; 15Os135/21y; 12Os132/21k; 14Os61/22k; 12Os122/23t; 14Os67/24w; 12Os82/24m; 12Os132/24i NormSGG §12 Abs3 Z3 IIIC SMG §28 Abs3 A SMG §28 Abs4 Z3 A StGB §32 Abs2 StPO §281 Abs1 Z11 RechtssatzZwar wirkt schon die "übergroße" Menge qualifikationsbegründend (§ 12 Abs 3 Z 3 SGG). Indes muss die Überschreitung dieses für sich allein schon die Qualifikation herstellenden Quantums bis auf das Einhundertsechzigfache auf den aktuellen Strafausspruch, soll die Strafzumessung nach der Größe der Gefährdung (§ 32 Abs 3 StGB) überhaupt noch einen Sinn haben, von Einfluss sein. Die Annahme der angeführten Überschreitung der "übergroßen" Menge als erschwerender Umstand verstößt folglich nicht gegen das Doppelverwertungsverbot des § 32 Abs 2 StGB (keine Nichtigkeit nach Z 11, dritter Fall).Zwar wirkt schon die "übergroße" Menge qualifikationsbegründend (Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 3, SGG). Indes muss die Überschreitung dieses für sich allein schon die Qualifikation herstellenden Quantums bis auf das Einhundertsechzigfache auf den aktuellen Strafausspruch, soll die Strafzumessung nach der Größe der Gefährdung (Paragraph 32, Absatz 3, StGB) überhaupt noch einen Sinn haben, von Einfluss sein. Die Annahme der angeführten Überschreitung der "übergroßen" Menge als erschwerender Umstand verstößt folglich nicht gegen das Doppelverwertungsverbot des Paragraph 32, Absatz 2, StGB (keine Nichtigkeit nach Ziffer 11,, dritter Fall). EntscheidungstexteTE OGH 1989-11-09 13 Os 106/89 Veröff: JBl 1990,332 TE OGH 1990-03-06 14 Os 165/89 Vgl auch TE OGH 1991-07-04 12 Os 138/90 Vgl auch; Beisatz: Hier: Das übergroße Quantum (§ 12 Abs 3 Z 3 SGG) um das Mehrhundertfache übersteigende Heroinmenge. (T1)Vgl auch; Beisatz: Hier: Das übergroße Quantum (Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 3, SGG) um das Mehrhundertfache übersteigende Heroinmenge. (T1) TE OGH 1991-06-27 15 Os 54/91 Vgl auch TE OGH 1992-06-11 13 Os 46/92 Vgl auch TE OGH 1992-05-20 13 Os 38/92 Vgl; Beisatz: Eine Überschreitung (bloß) um etwa das Dreifache der übergroßen Menge ist (noch) nicht erschwerend. (T2) TE OGH 1992-11-03 11 Os 108/92 Vgl auch TE OGH 1993-01-14 15 Os 118/92 Vgl auch TE OGH 1993-01-28 12 Os 135/92 Vgl auch; Beisatz: Überschreitung der übergroßen Menge um das rund Zwanzigfache. (T3) TE OGH 1995-06-20 14 Os 58/95 Vgl auch TE OGH 1996-06-04 11 Os 179/95 Dagegen; Beisatz: Die Annahme einer besonderen Verwerflichkeit der "Gewinnabsicht" wegen der Größe der eingeführten Suchtgiftmenge mit der hieraus resultierenden (abstrakten) Gemeingefahr als Erschwerungsgrund bewirkt einen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (Z 11). (T4)Dagegen; Beisatz: Die Annahme einer besonderen Verwerflichkeit der "Gewinnabsicht" wegen der Größe der eingeführten Suchtgiftmenge mit der hieraus resultierenden (abstrakten) Gemeingefahr als Erschwerungsgrund bewirkt einen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (Ziffer 11,). (T4) TE OGH 1997-09-09 14 Os 105/97 Vgl auch; Beisatz: Hier 65,6 kg Haschisch, sohin eine das 25-fache der in § 12 Abs 1 SGG angeführten Menge mehrfach überschreitende Quantum. (T5)Vgl auch; Beisatz: Hier 65,6 kg Haschisch, sohin eine das 25-fache der in Paragraph 12, Absatz eins, SGG angeführten Menge mehrfach überschreitende Quantum. (T5) TE OGH 1998-07-29 13 Os 101/98 Auch TE OGH 1999-02-10 13 Os 5/99 TE OGH 2000-05-02 14 Os 26/00 Auch; Beisatz: Kein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot, wenn die mehrfache - nämlich nach § 28 Abs 3 und Abs 4 Z 3 SMG verwirklichte - Qualifikation des Verbrechens nach § 28 Abs 2 SMG ebenso als erschwerend beurteilt wird wie die erhebliche Überschreitung der Qualifikationsgrenze des § 28 Abs 4 Z 3 SMG. (T6)Auch; Beisatz: Kein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot, wenn die mehrfache - nämlich nach Paragraph 28, Absatz 3 und Absatz 4, Ziffer 3, SMG verwirklichte - Qualifikation des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, SMG ebenso als erschwerend beurteilt wird wie die erhebliche Überschreitung der Qualifikationsgrenze des Paragraph 28, Absatz 4, Ziffer 3, SMG. (T6) TE OGH 2005-05-03 11 Os 23/05z Auch; Beisatz: Die Berücksichtigung großer oder übergroßer Mengen ist nach ihrer Ausformung im Einzelfall geboten und berührt von vornherein das Problem der Doppelverwertung nicht. (T7) TE OGH 2007-12-04 14 Os 137/07i Vgl auch; Beisatz: Die erschwerende Annahme der mehrfachen Überschreitung der Übermenge verstößt nicht gegen das Doppelverwertungsverbot, weil dieser Umstand weder Strafbarkeit noch Strafdrohung bestimmt (sachlich Z 11 zweiter Fall). (T8)Vgl auch; Beisatz: Die erschwerende Annahme der mehrfachen Überschreitung der Übermenge verstößt nicht gegen das Doppelverwertungsverbot, weil dieser Umstand weder Strafbarkeit noch Strafdrohung bestimmt (sachlich Ziffer 11, zweiter Fall). (T8) TE OGH 2007-12-13 12 Os 146/07y Gegenteilig; Beis wie T4; Beisatz: Die damit angesprochene besondere kriminelle Tendenz wird schon von der Gewerbsmäßigkeitsqualifikation der fallbezogen verwirklichten Delikte nach § 28 Abs 3 erster Fall SMG und §27 Abs 2 Z 2 erster Fall SMG erfasst und darf daher auch unter dem Gesichtspunkt der Schwere der dem Angeklagten anzulastenden Schuld nicht nochmals strafsteigernd ins Kalkül gezogen werden. (T9)Gegenteilig; Beis wie T4; Beisatz: Die damit angesprochene besondere kriminelle Tendenz wird schon von der Gewerbsmäßigkeitsqualifikation der fallbezogen verwirklichten Delikte nach Paragraph 28, Absatz 3, erster Fall SMG und §27 Absatz 2, Ziffer 2, erster Fall SMG erfasst und darf daher auch unter dem Gesichtspunkt der Schwere der dem Angeklagten anzulastenden Schuld nicht nochmals strafsteigernd ins Kalkül gezogen werden. (T9) TE OGH 2009-09-09 15 Os 114/09t Vgl auch; Beisatz: Kein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot, wenn der Umstand, dass die „übergroße" Menge (also das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge von 3 Gramm, § 28a Abs 4 Z 3 SMG) in Hinblick auf insgesamt 7,183 Kilogramm Reingehalt Heroin um das insgesamt rund 95-fache überschritten wurde, als erschwerend gewertet wird. (T10)Vgl auch; Beisatz: Kein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot, wenn der Umstand, dass die „übergroße" Menge (also das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge von 3 Gramm, Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer 3, SMG) in Hinblick auf insgesamt 7,183 Kilogramm Reingehalt Heroin um das insgesamt rund 95-fache überschritten wurde, als erschwerend gewertet wird. (T10) TE OGH 2010-03-04 13 Os 7/10v Auch; Beis wie T7 TE OGH 2010-12-28 14 Os 170/10x Auch; Beis ähnlich wie T7 TE OGH 2011-10-04 14 Os 71/11i Auch; Beis ähnlich wie T7 TE OGH 2012-07-10 14 Os 63/12i Auch; Beisatz: Die Annahme des Erschwerungsgrundes vielfacher Überschreitung des Fünfundzwanzigfachen der Grenzmenge des § 28b SMG verstößt nicht gegen das Doppelverwertungsverbot. (T11)Auch; Beisatz: Die Annahme des Erschwerungsgrundes vielfacher Überschreitung des Fünfundzwanzigfachen der Grenzmenge des Paragraph 28 b, SMG verstößt nicht gegen das Doppelverwertungsverbot. (T11) TE OGH 2013-10-02 15 Os 128/13g Auch; Beis wie T7; Beis wie T11 TE OGH 2016-01-28 12 Os 150/15y Auch; Beis wie T8 TE OGH 2017-05-23 14 Os 25/17h Auch TE OGH 2017-05-23 14 Os 28/17z Auch TE OGH 2017-07-04 14 Os 33/17k Auch TE OGH 2017-10-03 14 Os 80/17x Auch TE OGH 2018-05-23 15 Os 38/18d Auch TE OGH 2020-11-02 11 Os 96/20g Vgl TE OGH 2022-01-24 15 Os 135/21y Vgl TE OGH 2022-01-27 12 Os 132/21k Vgl TE OGH 2022-08-24 14 Os 61/22k Vgl TE OGH 2023-11-23 12 Os 122/23t vgl; Beisatz: Hier: das 15-fache der Grenzmenge des § 28b SMG wurde gerade nicht überschritten. (T12)vgl; Beisatz: Hier: das 15-fache der Grenzmenge des Paragraph 28 b, SMG wurde gerade nicht überschritten. (T12) TE OGH 2024-09-03 14 Os 67/24w vgl TE OGH 2024-09-05 12 Os 82/24m vgl TE OGH 2025-01-29 12 Os 132/24i vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1989:RS0088028
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