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{'item': ['13Os127/89', '16Os11/90', '11Os107/90', '11Os114/90', '14Os44/91', '12Os87/91', '11Os104/93 (11Os105/93)', '12Os115/93', '11Os44/94', '13Os

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum09.11.1989 Geschäftszahl13Os127/89; 16Os11/90; 11Os107/90; 11Os114/90; 14Os44/91; 12Os87/91; 11Os104/93 (11Os105/93); 12Os115/93; 11Os44/94; 13Os126/07i NormS

§281

Abs1 Z10 C;

§281

Abs1 Z11;

§290Abs1; Rechtssatz

Die Aufteilung des einheitlichen Verbrechens des Diebstahls in zwei Schuldsprüche ist zwar gesetzwidrig im Grund des § 29 StGB, aber keineswegs nichtig. Eine Nichtigkeit, und zwar nach § 281 Abs 1 Z 11

, läge nur beim Ausspruch von zwei Strafen vor (vgl 13 Os 34/85, 13 Os 19/88 und ähnlich 15 Os 141/87).Die Aufteilung des einheitlichen Verbrechens des Diebstahls in zwei Schuldsprüche ist zwar gesetzwidrig im Grund des Paragraph 29, StGB, aber keineswegs nichtig. Eine Nichtigkeit, und zwar nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11,

, läge nur beim Ausspruch von zwei Strafen vor vergleiche 13 Os 34/85, 13 Os 19/88 und ähnlich 15 Os 141/87). EntscheidungstexteTE OGH 1989/11/09 13 Os 127/89 TE OGH 1990/06/08 16 Os 11/90 Gegenteilig; Beisatz: Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 10

. (T1) Veröff: EvBl 1991/12 S 65 Gegenteilig; Beisatz: Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10,

. (T1) Veröff: EvBl 1991/12 S 65 TE OGH 1990/10/10 11 Os 107/90 Vgl aber; Beisatz: Gesonderte Schuldsprüche wegen mehrerer Diebstähle begründen Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 10

, die dem Angeklagten auch zum Nachteil (§ 290 Abs 1

) gereicht, wenn ihm das Zusammentreffen (eines Verbrechens mit einem Vergehen - jeweils des Diebstahls) als erschwerend zugerechnet wurde. Selbst wenn man die Aufteilung des einheitlichen Verbrechens des Diebstahls in zwei Schuldsprüche zwar als gesetzwidrig (Verstoß gegen § 29 StGB), nicht aber als nichtig (so 13 Os 127/89 ua) gemäß der Z 10 des § 281 Abs 1

ansehen wollte, läge in der Heranziehung des gesonderten Schuldspruchs wegen Vergehens des Diebstahls als Erschwerungsgrund jedenfalls eine offenbar unrichtige Beurteilung einer entscheidungswesentlichen Strafzumessungstatsache im Sinn des § 281 Abs 1 Z 11, zweiter Fall,

vor, was gleichfalls eine Maßnahme gemäß § 290 Abs 1

erforderlich machen würde. (T2) Vgl aber; Beisatz: Gesonderte Schuldsprüche wegen mehrerer Diebstähle begründen Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10,

, die dem Angeklagten auch zum Nachteil (Paragraph 290, Absatz eins,

) gereicht, wenn ihm das Zusammentreffen (eines Verbrechens mit einem Vergehen - jeweils des Diebstahls) als erschwerend zugerechnet wurde. Selbst wenn man die Aufteilung des einheitlichen Verbrechens des Diebstahls in zwei Schuldsprüche zwar als gesetzwidrig (Verstoß gegen Paragraph 29, StGB), nicht aber als nichtig (so 13 Os 127/89 ua) gemäß der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins,

ansehen wollte, läge in der Heranziehung des gesonderten Schuldspruchs wegen Vergehens des Diebstahls als Erschwerungsgrund jedenfalls eine offenbar unrichtige Beurteilung einer entscheidungswesentlichen Strafzumessungstatsache im Sinn des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11,, zweiter Fall,

vor, was gleichfalls eine Maßnahme gemäß Paragraph 290, Absatz eins,

erforderlich machen würde. (T2) TE OGH 1990/11/14 11 Os 114/90 Vgl aber; Beis wie T2 TE OGH 1991/05/07 14 Os 44/91 Vgl aber TE OGH 1991/08/08 12 Os 87/91 Vgl aber; Beisatz: Nichtigkeit nach Z 10, aber auch Z 11 des § 281 Abs 1

, weil das Zusammentreffen zweier Diebstähle ausdrücklich als erschwerend gewertet wurde. (T3) Vgl aber; Beisatz: Nichtigkeit nach Ziffer 10,, aber auch Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins,

, weil das Zusammentreffen zweier Diebstähle ausdrücklich als erschwerend gewertet wurde. (T3) TE OGH 1993/08/24 11 Os 104/93 Vgl auch TE OGH 1993/09/23 12 Os 115/93 Vgl auch; Veröff: RZ 1994/67 S 244 TE OGH 1994/04/19 11 Os 44/94 Vgl; Beis wie T1 TE OGH 2007/12/05 13 Os 126/07i Vgl aber; Beis wie T1; Beisatz: Die rechtsirrige Subsumtion hat den Angeklagten über die unrichtige Lösung der Rechtsfrage hinaus nicht benachteiligt, weil der Umstand, dass er solcherart verfehlt wegen zweier gleichartiger Verbrechen schuldig gesprochen wurde, bei der Strafbemessung keine Berücksichtigung gefunden hat. (T4) RechtssatznummerRS0091184

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.