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Europaius

3Ob566/89

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum16.11.1989 Geschäftszahl3Ob566/89 NormABGB §879 BIIc;

ABGB §1295 III;ABGB §1295 römisch drei;

RechtssatzHat jemand für eine fremde Schuld eine Haftung übernommen oder ein Pfand bestellt, so ist eine Vereinbarung des materiellen Schulders mit dem Gläubiger, daß dieser bloß aus dem Vermögen des Interzedenten Befriedigung sucht, sowie die Ausnutzung dieser Vereinbarung zur Ersteigung der Sache des Interzedenten unter dem Schätzwert, sittenwidrig und verpflichtet zum Schadenersatz.

Reichtsgericht vom 27.05.1940, VIII 30/40Reichtsgericht vom 27.05.1940, römisch acht 30/40 EntscheidungstexteTE OGH 1989/11/16 3 Ob 566/89 Vgl aber; Beisatz: In der Ausübung des dem Gläubiger im § 1357 ABGB eingeräumt Wahlrechtes, entweder den Hauptschuldner oder den Bürger zur ungeteilten Hand oder bei zugleich zu belagen, liegt selbst dann kein Rechtsmißbrauch, wenn sie im Zusammenwirken mir dem Hauptschuldner und in der Absicht erfolgt, diesen zu schonen. (T1) Veröff: ÖBA 1990,395 = RdW 1990,155 = EvBl 1990/51 S 240 Vgl aber; Beisatz: In der Ausübung des dem Gläubiger im Paragraph 1357, ABGB eingeräumt Wahlrechtes, entweder den Hauptschuldner oder den Bürger zur ungeteilten Hand oder bei zugleich zu belagen, liegt selbst dann kein Rechtsmißbrauch, wenn sie im Zusammenwirken mir dem Hauptschuldner und in der Absicht erfolgt, diesen zu schonen. (T1) Veröff: ÖBA 1990,395 = RdW 1990,155 = EvBl 1990/51 S 240 RechtssatznummerRS0016589

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.