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Europaius

5Ob109/89

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum21.11.1989 Geschäftszahl5Ob109/89 NormMRG §16;

RBG 1971 §12 Abs3;

WWG §15;

RechtssatzDie Bestimmung des § 12 Abs 3 RGB 1971 (sowohl idF vor dem MRG als auch jenem des § 53 MRG) gilt für alle Wohnungen in Häusern, in welchen zumindest der gemeinsamen Benützung der Mieter dienende Gebäudeteile aus Fondsmitteln wiederhergestellt worden waren. Daß das Mietobjekt selbst keinen Kriegsschaden erlitten hatte, ist rechtlich unerheblich.Die Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 3, RGB 1971 (sowohl in der Fassung vor dem MRG als auch jenem des Paragraph 53, MRG) gilt für alle Wohnungen in Häusern, in welchen zumindest der gemeinsamen Benützung der Mieter dienende Gebäudeteile aus Fondsmitteln wiederhergestellt worden waren. Daß das Mietobjekt selbst keinen Kriegsschaden erlitten hatte, ist rechtlich unerheblich.

EntscheidungstexteTE OGH 1989/11/21 5 Ob 109/89 Veröff: WoBl 1990,108 (Würth) RechtssatznummerRS0070140

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.